Zivil- und Zivilprozessrecht

Auslegung des Merkmals der ‚Aufsichtslosigkeit‘

Aktenzeichen  202 ObOWi 1120/21

Datum:
29.9.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34022
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2
BayJG Art. 56 Abs. 2 Nr. 9
OWiG § 3
OWiG § 10
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 2
OWiG § 80
OWiG § 80a
StPO § 267 Abs. 1 Satz 3

 

Leitsatz

1. Die Bußgeldvorschrift des Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG verbietet nicht, einen Hund in einem Jagdrevier frei laufen zu lassen. Tatbestandsmäßig ist vielmehr nur das „unbeaufsichtigte“ freie Laufenlassen, weil durch die Vorschrift nicht jede potenzielle Störung des Wildes durch einen sich frei bewegenden, d.h. nicht angeleinten Hund unterbunden werden soll.
2. Von einem Laufenlassen des Hundes ohne Aufsicht i.S.v. Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG ist nur auszugehen, wenn der Verantwortliche eine Situation schafft, in der sein Hund die Möglichkeit hat, unkontrolliert den natürlichen Jagd- und Beutetrieb auszuleben.
3. Vorsatz und Tatbestandserfüllung müssen zeitlich zusammentreffen. Ein Vorsatz, der erst zu einem Zeitpunkt, zu dem keine erfolgversprechende Handlungsmöglichkeit des Betroffenen mehr besteht, gefasst wird, ist als dolus subsequenz rechtlich irrelevant.

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 14.06.2021 aufgehoben.
II. Der Betroffene wird freigesprochen.
III. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 14.06.2021 schuldig gesprochen, „vorsätzlich einen Hund in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei herumlaufen gelassen zu haben“, und gegen ihn deswegen eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro verhängt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts, weil er der Auffassung ist, die einschlägige Bestimmung des Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG verstoße gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und verletze seinen Anspruch auf Naturgenuss.
II.
Die vom Einzelrichter nach § 79 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt., Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassene und gemäß § 80a Abs. 1, 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragene Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen.
III.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 15.11.2020 gegen 16:00 Uhr ging der Betroffene mit seinem Hund, einem Parson Terrier, in dem Jagdrevier G. spazieren. Der Hund war dabei nicht angeleint. Obwohl der Betroffene seinen Hund zurückrief und ihm hinterherrannte, rannte der Hund 100 bis 200 m entfernt vom Betroffenen in das dort befindliche höhere Schilf und begann zu stöbern. Erst als der Betroffene seinen Hund eingeholt hatte, gelang es ihm, dass der Hund seinen Anweisungen wieder Folge leistete. Dabei nahm der Betroffene zumindest billigend in Kauf, dass er sich in einem Jagdrevier befindet und der Hund sich aus seinem Einflussbereich entfernt, da er nicht angeleint war. Zudem war ihm bekannt, dass Hunde in einem Jagdrevier nicht frei herumlaufen dürfen.
III.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu Unrecht wegen unbeaufsichtigt freien Laufenlassens eines Hundes in einem Jagdrevier gemäß Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG verurteilt.
1. Nach den getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG schon in objektiver Hinsicht nicht verwirklicht.
a) Nach Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG ist nicht etwa verboten, den Hund unangeleint im Jagdrevier frei laufen zu lassen. Hiervon geht das Amtsgericht aber offensichtlich aus, wie sich insbesondere aus dem letzten Satz der Tatsachenfeststellungen ergibt. Dort wird ausgeführt, dem Betroffenen sei bekannt gewesen, „dass Hunde in einem Jagdrevier nicht frei herumlaufen dürfen“. Erforderlich für die Tatbestandserfüllung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der nur das „unbeaufsichtigte“ freie Laufenlassen verbietet, vielmehr, dass derjenige, der die Herrschaftsgewalt über den Hund ausübt, die vom Gesetz geforderte Aufsicht nicht ausübt. Der Gesetzgeber hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede potentielle Störung des Wildes durch einen sich frei bewegenden Hund, der schon aufgrund seines Phänotyps, aber auch wegen seiner natürlichen Triebe eine abstrakte Gefahr für Wild darstellen kann, unterbunden werden soll. Vielmehr soll der gesteigerten Gefahr für das Wild begegnet werden, die gerade daraus resultiert, dass der Verantwortliche seinen Hund unbeaufsichtigt lässt und das Tier deshalb ungehemmt sein Triebverhalten ausleben kann, falls er auf Wild trifft. Das Gesetz hat damit in dem Spannungsverhältnis zwischen Wildschutz einerseits und Tierschutz andererseits, der die Verwirklichung des natürlichen Bewegungsbedürfnisses des Hundes impliziert, einen praktisch-konkordanten Ausgleich geschaffen, indem explizit nur das aufsichtslose Freilassen des Hundes verboten ist. Von einem Laufenlassen des Hundes ohne Aufsicht im Sinne des Gesetzes kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Verantwortliche eine Situation schafft, in der sein Hund die Möglichkeit hat, unkontrolliert den natürlichen Jagd- und Beutetrieb auszuleben.
b) Gemessen hieran wurde nach den getroffenen Feststellungen der Tatbestand des Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG schon in objektiver Hinsicht nicht verwirklicht, weil der Hund in der Tatsituation keineswegs ohne Aufsicht war. Das Gegenteil ist nach den Feststellungen des Tatgerichts der Fall. Hiernach hat sich der Hund nach dem Ableinen lediglich eine kurze Strecke entfernt. Nach den Urteilsgründen betrug die Distanz ca. 100-200 m, weshalb nach dem Zweifelsgrundsatz nur die Mindestentfernung von 100 m zu Grunde gelegt werden darf. Der Betroffene hat darüber hinaus sofort versucht, den Hund zurückzurufen, der hierauf nicht unmittelbar reagierte, was dazu führte, dass er in diesem Moment zwar kurzzeitig außer Kontrolle, aber schon nach dem eindeutigen Wortverständnis keinesfalls „unbeaufsichtigt“ war. Im Gegenteil rannte der Betroffene seinem Hund sofort nach und es gelang ihm, dass der Hund seinen Anweisungen wieder Folge leistete, als er ihn eingeholt hatte. Auch wenn der Hund sich ins Schilf begeben hatte, wird aus dem im Urteil zitierten Lichtbild, das der Senat gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zur Kenntnis nehmen durfte und musste (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/15 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5 = StV 2016, 778), deutlich, dass das Tier auch nicht etwa außer Sichtweite geraten war. Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen kann in Anbetracht der nur geringen Entfernung zwischen dem Betroffenen und seinem Hund, des sofortigen Versuchs des Betroffenen, seinen Hund zurückzurufen, und des unmittelbar nachfolgenden Einholens des Tieres durch den Betroffenen bei verständiger Würdigung schon begrifflich von der nach dem Gesetz erforderlichen Aufsichtslosigkeit nicht gesprochen werden. Vielmehr wird durch die Urteilsfeststellungen nachdrücklich belegt, dass der Betroffene seinen Hund ständig unter Beobachtung hielt und sofort reagierte, als dieser sich kurzzeitig entfernte. Die gegenteilige Einschätzung des Tatrichters ist weder mit dem möglichen Wortsinn der Vorschrift, der aber wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG die äußerste Grenze der Gesetzesauslegung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht darstellt (vgl. hierzu zuletzt nur BayObLG, Beschluss vom 15.07.2021 – 202 ObOWi 756/21; 24.06.2021 – 202 ObOWi 660/21 bei juris), in Einklang zu bringen, noch entspricht sie dem aufgezeigten Normzweck. Da ein Hund wegen seines ausgeprägten natürlichen Bewegungsdrangs regelmäßig dazu neigt, sich kurzzeitig von der Begleitperson zu entfernen, ohne sofort auf Zuruf zu reagieren, würde die Ansicht, die allein hierin die Verwirklichung des Tatbestands sieht, darauf hinauslaufen, dass das einschränkende Tatbestandsmerkmal der Aufsichtslosigkeit außer Betracht bliebe, wie es das Amtsgericht getan hat. Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil der Hund auf das Zurückrufen des Betroffenen nicht sogleich reagiert hat. Denn der Betroffene ist seinem Hund nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen sofort „nachgerannt“ und konnte ihn nach dem „Einholen“, was bei einer Strecke von ca. 100 m nur einige Sekunden gedauert haben dürfte, dazu bringen, dass er seinen Anweisungen wieder Folge leistete.
c) In objektiver Hinsicht könnte nur dann von einem unbeaufsichtigten Freilaufenlassen gesprochen werden, wenn sich der Hund über eine größere Entfernung fortbewegt und außer Sichtweite geraten wäre, sodass der für ihn verantwortliche Besitzer jede Einwirkungsmöglichkeit verloren hätte, wie dies etwa bei der vom Amtsgericht selbst zitierten Entscheidung des BayObLG vom 29.01.2002 (BayObLG, Beschluss vom 29.01.2002-3 ObOWi 5/02 = BayObLGSt 2002, 13 = NStZ-RR 2002, 187 = RdL 2002, 151 = NuR 2002, 634 = Jagdrechtliche Entscheidungen Nr. 108) der Fall war, wo der Hund Rehe verfolgt hatte. Eine derartige Situation lag aber nach den Urteilsfeststellungen hier gerade nicht vor.
2. Darauf, dass das angefochtene Urteil sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob der Betroffene mit dem gemäß § 10 OWiG erforderlichen Vorsatz in Bezug auf die vom Gesetz geforderte Aufsichtslosigkeit gehandelt hat, kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an. Aber selbst dann, wenn sich der Hund längere Zeit nachhaltig dem Einflussbereich des Betroffenen entzogen hätte, was etwa bei einem Nachstellen des Wildes über eine erhebliche Strecke bejaht werden könnte, wären Feststellungen zum erforderlichen Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Aufsichtslosigkeit geboten. Vorsatz und Tatbestandserfüllung müssen zeitlich zusammentreffen. Ein Vorsatz, der erst zu einem Zeitpunkt, zu dem keine erfolgversprechende Handlungsmöglichkeit des Betroffenen mehr bestanden hätte, gefasst worden wäre, wäre als dolus subsequenz rechtlich irrelevant (vgl. nur BGH, Urt. v. 01.03.2018 – 4 StR 399/17 = BGHSt 63, 88 = DAR 2018, 216 = VerkMitt 2018, Nr. 27 = NJW 2018, 1621 = StraFo 2018, 200 = JZ 2018, 574 = StV 2018, 419 = ACE-Verkehrsjurist 2018, Nr. 1, 13 = NStZ 2018, 409 = JR 2018, 340 = ZfL 2018, 169 = VRS 134, Nr. 53 = VRS 134, 256 [2018]). Dem Betroffenen könnte mithin selbst dann, wenn sich der Hund nachhaltig seiner Einwirkung entzogen hätte, was hier aufgrund der obigen Darlegungen freilich nicht der Fall war, nur der vom Gesetz geforderte Vorsatz zumindest in Form des dolus eventualis angelastet werden, wenn er hiermit im Zeitpunkt des Ableinens konkret gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hätte. Unabhängig davon, dass sich die Beweiswürdigung hierzu überhaupt nicht verhält, spräche gegen eine derartige Annahme schon das Verhalten des Betroffenen, der bei Entfernung seines Hundes sofort versucht hat, diesen wieder unter Kontrolle zu bringen, was ihm auch kurz darauf gelang.
IV.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Betroffene freizusprechen.
V.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
VI.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

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