Zivil- und Zivilprozessrecht

Aussetzungsentscheidung des Erstgerichts: Im Beschwerderechtszug anfallende Kosten als Teil der Kosten des Rechtsstreits

Aktenzeichen  VIII ZB 63/20

Datum:
12.10.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:121021BVIIIZB63.20.0
Normen:
§ 91 ZPO
§§ 91ff ZPO
§ 148 Abs 1 ZPO
§ 574 ZPO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 10. August 2020, Az: 63 T 112/20vorgehend AG Schöneberg, 24. Juni 2020, Az: 106 C 393/19

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 8. September 2021 aufgehoben.

Gründe

1
Die mit Schriftsatz vom 15. September 2021 gegen die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 8. September 2021 erhobene Gegenvorstellung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
2
Die Beklagten haben ihre Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. August 2020 zwar zurückgenommen, weshalb der Verlust des eingelegten Rechtsmittels durch Senatsbeschluss auszusprechen war (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (zulasten der Beklagten) war vorliegend aber – wie in einem früheren Hinweis des Senats auch ausgeführt – nicht veranlasst.
3
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat sich gegen die Zurückweisung ihrer (sofortigen) Beschwerde durch das Beschwerdegericht gerichtet, mit der sie die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO durch das Ausgangsgericht angegriffen haben. Die im Beschwerderechtszug gegen eine solche Aussetzungsentscheidung anfallenden Kosten sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu befinden ist, die demnach – unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens – nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO die in der Hauptsache unterliegende Partei zu tragen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 – II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12; vom 16. Juni 2009 – XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 19; vom 11. Juni 2013 – VI ZB 31/12, VersR 2013, 1198 Rn. 12; vom 9. März 2021 – II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638 Rn. 23).
Dr. Fetzer     
        
Kosziol     
        
Dr. Schmidt
        
Wiegand     
        
Dr. Matussek     
        


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