Aktenzeichen B 2 U 199/21 B
Verfahrensgang
vorgehend SG Karlsruhe, 24. Oktober 2018, Az: S 8 U 3208/17vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19. November 2021, Az: L 12 U 314/19, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
2
Die Beklagte hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 – 1 BvR 1382/10 – NJW 2011, 1497).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Roos
Hüttmann-Stoll
Karmanski