Aktenzeichen IV ZR 111/07
Verfahrensgang
vorgehend OLG Köln, 18. April 2007, Az: 5 U 180/06, Urteilvorgehend LG Köln, 26. Juli 2006, Az: 23 O 508/02
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. April 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 74.414,88 €
Gründe
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen sind geklärt oder nicht entscheidungserheblich.
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Zur rechtlichen Bedeutung einer befristeten Leistungszusage, die sich für den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar lediglich als Kulanzentscheidung darstellt, hat der Senat entschieden, dass darin kein Anerkenntnis liegt, das den Versicherer über den zugesagten Zeitraum hinaus bindet mit der Folge, dass er eine Leistungseinstellung nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7 BB-BUZ erreichen kann (Urteil vom 12. November 2003 – IV ZR 173/02 – VersR 2004, 96 unter II 1 a m.w.N.). Das Schreiben der Beklagten vom 17. September 1998 ist vom Berufungsgericht zutreffend als eine solche Kulanzentscheidung ausgelegt worden. Der Kläger hat dies auch nicht anders verstanden, wie seinem Schreiben vom 22. September 1998 zu entnehmen ist. Die Frage nach dem zulässigen Inhalt einer Vereinbarung über die Leistungspflicht im Sinne der Senatsurteile vom 7. Februar 2007 (IV ZR 244/03 – VersR 2007, 633) und vom 28. Februar 2007 (IV ZR 46/06 – VersR 2007, 777) stellt sich deshalb nicht.
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Da die Beklagte ein Anerkenntnis nicht abgegeben hatte, war der Kläger darauf verwiesen, seine Ansprüche im Wege der Klage geltend zu machen. Im Rechtsstreit ist dann – wie hier auch geschehen – zunächst vom Versicherungsnehmer der Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu führen. Ist danach ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Leistungspflicht gegeben, steht dem Versicherer im selben Rechtsstreit der Beweis offen, dass und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistungen nach § 7 BB-BUZ eingetreten sind (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 – IV ZR 6/97 – VersR 1998, 173 unter 2 b und 3; vom 11. Dezember 1996 – IV ZR 238/95 – VersR 1997, 436 unter II 1 und vom 27. September 1989 – IVa ZR 132/88 – VersR 1989, 1182 unter 4). Im Urteil ist dann über Beginn und Ende der Leistungspflicht zu entscheiden.
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Diese vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung ist nicht zum Nachteil des Klägers ausgefallen. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen lag ab dem 1. Januar 2000 bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht mehr vor. Dem entspricht das Urteil des Landgerichts. Da das Berufungsgericht dem Kläger Leistungen bis Ende Juni 2001 zuerkannt hat, sind die Ausführungen im Berufungsurteil zu § 242 BGB nicht entscheidungserheblich.
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski