Zivil- und Zivilprozessrecht

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Aktenzeichen  29 O 6484/20

Datum:
15.9.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46398
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7860,00 € für den Zeitraum vom 25.04.2020 bis 22.07.2020 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.06.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.860,00 € festgesetzt. 

Gründe

Die zulässige Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden ist, auch begründet. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen.
A.
Die Klage ist begründet.
I. 
Die Zinszahlungspflicht aus dem Betrag von 7.860 EUR resultiert aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Der anwaltliche Vertreter hatte der Beklagten eine Frist zur Leistung, die die Beklagte wegen § 651h Abs. 4, 5 BGB schuldete und die auch fällig war, § 651h Abs. 5 BGB, bis 24.04.2020 gesetzt. Diese Frist ließ die Beklagte verstreichen. Somit war spätestens am 25.04.2020 (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend) Verzug eingetreten.
Die Pflicht zur Zinszahlung endete mit Ablauf des Tages der Gutschrift des Betrags von 7.860,00 EUR auf dem Konto des Klägers: Für eine Zahlung durch Banküberweisung bestimmt sich die Frage der Verzinsung nach der Rechtzeitigkeit der Leistung iSd Art. 3 Abs. 1 lit. c ii Zahlungsverzugs-RL 2000. Der EuGH hat hier zutreffend auf den Zeitpunkt der Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Konto des Gläubigers abgestellt (vgl. BeckOGK/Dornis, 1.3.2020, BGB § 286 Rn. 245 m.w.N.); dem folgt das Gericht.
II.
Auch die Rechtsanwaltsgebühren sind erstattungsfähig. Die Beklagte befand sich mit ihrer Rückzahlungspflicht gem. § 651 h Abs. 5 BGB i.V.m. § 286 Abs. 2 BGB in Verzug, da sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem durch sie erklärten Rücktritt den geleisteten Reisepreis zurückerstattete. Der Kläger durfte sogleich nach Verzugseintritt, ohne vorherige Mahnung bzw. Kontaktaufnahme mit der Beklagten durch ihn selbst, einen Rechtsbeistand beauftragen. Es wäre dem Kläger nicht zumutbar gewesen, weiteren fruchtlosen Zeitablauf zu riskieren. Schließlich war im April 2020 angesichts der „Corona-Krise“ und der damit zusammenhängenden vielfältigen finanziellen Verpflichtungen der Reiseunternehmen, die häufig Thema in den Medien waren, für den Verbraucher nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann mit der Rückerstattung seiner Zahlung zu rechnen sein würde. Im konkreten Fall ist auch zu berücksichtigen, dass es um einen nicht geringen Betrag ging.
B.
Die Kostentragungspflicht resultiert aus § 91 BGB.
C.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
D.
Der Streitwertbeschluss basiert auf dem ursprünglich geltend gemachten Hauptsachebetrag. Eine Reduzierung der Kosten trat durch die spätere übereinstimmende Erledigterklärung nicht ein.


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