Zivil- und Zivilprozessrecht

Desinfektionskosten als Teil der Instandsetzungskosten

Aktenzeichen  333 C 17092/20

Datum:
27.11.2020
Fundstelle:
DAR – 2021, 38
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Zu den Instandsetzungskosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs zählen auch die Kosten einer pandemiebedingten Desinfektion bei Fahrzeugannahme und Fahrzeugrückgabe. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

333 C 17092/20 2020-11-05 Hinweisbeschluss AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2020 sowie weitere 78,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.10.2020 zu zahlen, bzgl. ersterem Betrag Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Ersatzansprüche gegen die … aus der gegenständlichen Reparaturrechnung vom 29.6.2020, Rechnungsnummer ….
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 103,60 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klage ist vollumfänglich begründet, auf den Hinweisbeschluss vom 5.11.2020 wird Bezug genommen.
Selbst die Versicherungswirtschaft geht von der Erforderlichkeit einer Fahrzeugdesinfektion aus:
Beispielhaft bzgl. Allianz: https://azt-automotive.com/de/themen/Fahrzeugdesinfektion
und bzgl. HUK: https://www.huk.de/gesundheit-vorsorge-vermoegen/ratgeber/praevention/auto-desinfizieren.html
Der ZKF führt hierzu u.a.
aus: https://www.zkf.de/aktuelles/news-detailseite/fahrzeugdesinfektion-zum-schutz-von-mitarbeitern-und-kunden
Sämtliche Argumente der Beklagten wurden zur Kenntnis genommen, führen jedoch zu keiner neuen Einschätzung der Rechtslage.
Für eine Zulassung der Berufung besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 511 IV Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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