Zivil- und Zivilprozessrecht

Einzelfallentscheidung wegen Ablehnung des ärztlichen Sachverständigen

Aktenzeichen  L 3 SF 160/18 AB

Datum:
2.4.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5066
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 42 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen.
2. Die Frage einer Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich ausschließlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.
3. Wird einem Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen durch Beschluss eines Gerichts stattgegeben, so bezieht sich dieser Beschluss grundsätzlich ausschließlich auf die Umstände dieses konkreten Einzelfalles.
4. Im vorliegenden Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, die bei objektiver und vernünftiger Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen können.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. A. wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Kläger, Berufungskläger und hiesige Antragsteller (nachfolgend: Antragsteller) macht im Berufungsverfahren L 3 U 207/16 die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. A. geltend. Das Ablehnungsgesuch wurde unter dem Aktenzeichen L 3 SF 160/18 AB eingetragen.
Im Berufungsverfahren begehrt der Antragsteller von der dortigen Beklagten und Berufungsbeklagten die Anerkennung von Erkrankungen insbesondere im Bereich des rechten Schultergelenkes als Folgen eines Arbeitsunfalles vom 6. Oktober 2008 bzw. eines weiteren Arbeitsunfalles vom 13. Dezember 2011 sowie die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Unfallfolgen. Die zunächst getrennt betriebenen Verfahren wurden vom Sozialgericht (SG) Augsburg mit Beschluss vom 12. November 2014 unter dem Aktenzeichen S 4 U 53/14 verbunden. Anschließend holte das Sozialgericht ein chirurgisches Gutachten des Dr. L. vom 2. November 2014 sowie – auf Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – das weitere Gutachten des Dr. K. (Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Schmerzmedizin) datierend vom 31. Mai 2015 und vom 30. September 2015 ein. Mit Urteil vom 28. April 2016 wies das SG Augsburg die Klage ab.
Gegen das ihr am 9. Mai 2016 zugestellte Urteil hat die damalige Bevollmächtigte des Antragstellers am 9. Juni 2016 Berufung eingelegt.
Mit zwei separaten Beweisanordnungen vom 5. Januar 2018 hat der Senat den Facharzt für Orthopädie Dr. A. zum Sachverständigen ernannt. Die Beteiligten erhielten zugleich einen Abdruck der Gutachtenaufträge zur Kenntnis; der Zeitpunkt des Zugangs bei den Beteiligten ist nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018, beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am selben Tag per Fax eingegangen, hat die damalige Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht. Zur Begründung wurde auf Vorgänge aus anderen Verfahren (insbesondere LSG – L 3 U 165/14 – sowie SG Regensburg – S 5 U 82/10, S 5 U 109/11 und S 5 U 171/17 -) verwiesen. Außerdem sei der Sachverständige beim Krankenhaus B. in B-Stadt tätig. Dieses hätte auch eine BG-Ambulanz, in der der Sachverständige tätig sei. Schließlich bestehe die Besorgnis der Befangenheit, da nicht auszuschließen sei, dass der Gutachter als „Deutscher Skiverbandsarzt“ als M-Arzt (sowie D-Arzt bloß im Sportbereich) für die beklagte Berufsgenossenschaft tätig sei. Zu diesem Ablehnungsgesuch wurden mit Schreiben vom 7. Februar 2018, beim LSG am selben Tag per Fax eingegangen, weitere Unterlagen (u.a. ein vom Antragsteller persönlich verfasstes Schreiben vom 7. Februar 2018 sowie Unterlagen zu den in Bezug genommenen Verfahren vor dem LSG und dem SG Regensburg) übersandt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers sowie des Antragstellers persönlich einschließlich aller Anlagen Bezug genommen.
Die Unterlagen wurden dem Sachverständigen mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Februar 2018 zur Stellungnahme übersandt. Zwischenzeitlich hat die Bevollmächtigte mitgeteilt, dass sie den Antragsteller nicht mehr anwaltlich vertrete; dieser vertritt sich seither selbst.
Die Stellungnahme des Dr. A. vom 16. März 2018, die am 4. April 2018 beim LSG eingegangen ist, konnte den Beteiligten zunächst nicht übersandt werden. Denn sie ist der zuständigen Berichterstatterin erst vorgelegt worden, als diese auch Kenntnis erlangt hat von einem Ablehnungsgesuch des Antragstellers, welches sich gegen die Berichterstatterin sowie Richter am LSG – RiLSG – X. (ebenfalls 3. Senat) gerichtet hat und unter dem Aktenzeichen L 3 SF 175/18 AB bearbeitet worden ist. Zudem hat der Antragsteller ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am LSG – VRiLSG – Y. (Vorsitzender des 3. Senats) gestellt, welches unter dem Aktenzeichen L 3 SF 229/18 AB bearbeitet worden ist. Mit Beschlüssen vom 6. August 2018 (L 3 SF 229/18 AB) und vom 25. September 2018 (L 3 SF 175/18 AB) wurden die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen.
In seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 hat Dr. A. mitgeteilt, dass die BG-Ambulanz des Krankenhauses B. in B-Stadt von Dr. S. geleitet werde, der eine D-Arzt-Zulassung besitze. Er selbst besitze weder eine H- noch eine D-Arzt-Zulassung und übernehme daher keine Tätigkeiten in der BG-Ambulanz. In seltenen Fällen werde er allerdings bei sportorthopädischen Problemen zu Rate gezogen. Der Kontakt laufe dabei ausschließlich über Dr. S., nicht über die Berufsgenossenschaft. Es sei richtig, dass er als Mannschaftsarzt beim Deutschen Skiverband tätig sei. Eine Tätigkeit gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft werde in diesem Rahmen jedoch nicht wahrgenommen. Zu dem vom Antragsteller vorgelegten Beschluss betreffend seine Ablehnung in einem Verfahren vor dem SG Regensburg lägen ihm selbst keine Aufzeichnungen mehr vor. Laufende Kontakte zur Berufsgenossenschaft, insbesondere der hiesigen Beklagten, würden nicht bestehen.
Diese Stellungnahme ist dem Antragsteller nach Abschluss der Verfahren L 3 SF 175/18 AB und L 3 SF 229/18 AB mit gerichtlichem Schreiben vom 31. Oktober 2018 zur Stellungnahme bis 29. November 2018 sowie der Beklagten zur etwaigen Stellungnahme übersandt worden. Auf seinen Antrag vom 2. November 2018 ist dem Antragsteller am 13. November 2018 Akteneinsicht gewährt worden. Bei diesem Anlass hat der Antragsteller darauf hingewiesen, das Schreiben vom 31. Oktober 2018 nicht erhalten zu haben; es wurde ihm daher einschließlich der Anlagen im Rahmen der Akteneinsicht ausgehändigt. Am 27. November 2018 hat der Antragsteller beantragt, die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Dezember 2018 zu verlängern.
Noch bevor über diesen Antrag auf Fristverlängerung entschieden wurde, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. November 2018, beim LSG eingegangen am 30. November 2018, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung genommen. Zunächst beschrieb er es als auffällig, dass der Gutachtensauftrag mit den Akten an das Krankenhaus B. in B-Stadt, nicht jedoch an das Gutachterbüro des Sachverständigen versandt worden war. Es müsse noch geklärt werden, ob durch das Gericht oder den Sachverständigen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) verletzt worden sei. Die Stellungnahme des Sachverständigen zeige, dass dieser nicht aus seinen Fehlern lerne. Der Sachverständige bestreite nicht einmal, dass er für befangen erklärt worden sei. Dies kommentiere er jedoch lediglich mit: „Hierüber liegen mir selbst keine Aufzeichnungen mehr vor.“ Die Richtigkeit dieser Aussage werde bestritten. Der Sachverständige habe vielmehr Aufzeichnungen, er müsse diese laut Gesetz sogar haben, denn er sei 2015/2016 gerichtlich und unter Versendung von Unterlassungserklärungen gegen eine gemeinnützige Organisation vorgegangen, die ihn im Internet als befangenen Gutachter bezeichnet habe. Da er (der Antragsteller) in diesem Verfahren weder Partei noch sonst beteiligt gewesen sei, seien ihm die Vorgänge nicht zugänglich und er beantrage, diese Vorgänge für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch beizuziehen. Dadurch werde bewiesen, dass der Sachverständige ein Lügner sei. Auch spreche sein seinerzeitiges Engagement, sich aus seiner Sicht gegen unredliche Veröffentlichungen zu seiner Person zu wehren, mehr dafür als dagegen, dass er das auch zukünftig tun werde. Sein Halbsatz sei damit nichts anderes als ein „von Arroganz und Kaltschnäuzigkeit strotzender Schlag ins Gesicht“ des Antragstellers. Schließlich mache der Sachverständige für seine Stellungnahme sogar noch Kosten gegenüber dem Staat geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 28. November 2018 Bezug genommen.
Eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist nachfolgend erneut zunächst nicht möglich gewesen, nachdem weiterer Schriftverkehr mit den Beteiligten veranlasst gewesen ist und am 21. Januar 2019 beim LSG ein zweites Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin eingegangen ist. Dieses Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2019 (L 3 SF 34/19 AB) abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge und sofortige Beschwerde wurden mit weiterem Beschluss vom 13. März 2019 (L 3 SF 34/19 AB) als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat sich zu dem Ablehnungsgesuch, der Stellungnahme des Sachverständigen sowie dem Schreiben des Antragstellers vom 28. November 2018 nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten der Verfahren L 3 U 207/16, L 3 SF 160/18 AB, L 3 SF 175/18 AB, L 3 SF 229/18 AB und L 3 SF 34/19 AB und insbesondere auf die Beschlüsse vom 6. August 2018 (L 3 SF 229/18 AB) und vom 25. September 2018 (L 3 SF 175/18 AB) verwiesen.
II.
1. Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist beim Landessozialgericht gemäß § 155 Abs. 4 und Abs. 1 i.V.m. § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG grundsätzlich der Berichterstatter zuständig, der den Sachverständigen ernannt hat (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO; vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 155 Rn. 4; so auch: Leopold, in Roos/ Wahrendorf, SGG, Kommentar, 2014, § 118 Rn. 119).
2. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Sachverständigen Dr. A. ist unbegründet.
a) Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden aus. Allerdings kommt es auch nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist (Hüßtege, in: Thomas/ Putzo, ZPO, Kommentar, 37. Auflage 2016, § 42 Rn. 9). Maßgeblich sind dabei immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalles (vgl. Keller, a.a.O., § 118 Rn. 12j). Der Ablehnungsgrund ist gemäß §§ 406 Abs. 3, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
b) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund hier nicht vor.
Die Frage einer Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich ausschließlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, die bei objektiver und vernünftiger Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen können.
aa) Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen Bezug nimmt auf Vorgänge in anderen Verfahren vor dem 3. Senat des LSG sowie dem SG Regensburg und hierzu Unterlagen aus diesen Verfahren vorlegt, sind diese weder geeignet, eine generelle Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen noch eine Besorgnis der Befangenheit speziell im hiesigen Berufungsverfahren L 3 U 207/16.
(1) Wird einem Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen durch Beschluss eines Gerichts (hier Beschluss des SG Regensburg aus dem Jahr 2014 – S 5 U 82/10 -) stattgegeben, so bezieht sich dieser Beschluss grundsätzlich ausschließlich auf die Umstände dieses konkreten Einzelfalles. So verhält es sich auch hier. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Beschlüssen vom 6. August 2018 (L 3 SF 229/18 AB) und vom 25. September 2018 (L 3 SF 175/18 AB) verwiesen:
Mit Beschluss vom 6. August 2018 (L 3 SF 229/18 AB) wurde der Antragsteller bereits darauf hingewiesen, dass „der Umstand, dass zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in einem völlig anderen Verfahren, insbesondere mit völlig anderen Beteiligten, Besorgnis der Befangenheit des Dr. A. angenommen wurde, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen [vermag]. Anhaltspunkte, die eine Befangenheit im hiesigen Verfahren L 3 U 207/16, welches sich gegen eine völlig andere Berufsgenossenschaft richtet, besorgen ließen, ergeben sich hieraus nicht, zumal der vorgelegten Niederschrift des SG Regensburg keine Befangenheit des Dr. A., sondern lediglich deren Besorgnis zu entnehmen ist. Insoweit ist dort nämlich festgehalten:
Insbesondere könne nicht sicher festgestellt werden, dass Dr. A. ausschließlich die Ablehnung der Fragen angesprochen hat solange diese nicht durch das Gericht gestellt werden. Es steht ebenfalls im Raum, dass im Laufe des Gespräches weitere Besprechungen stattgefunden haben könnten. Der Beklagtenvertreter gibt an, dass weitere Anfrage an Dr. A. bzw. weitere Besprechungen nicht stattgefunden hätten.“
Mit weiterem Beschluss vom 25. September 2018 (L 3 SF 175/18 AB) wurde ausgeführt: „Besondere Umstände, die ausnahmsweise im konkreten Fall des Antragstellers eine Beauftragung des Sachverständigen Dr. A. ausschließen würden …, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Insbesondere liegt … keine Häufung von objektiven Umständen vor, welche gegen eine Beauftragung des Sachverständigen Dr. A. sprechen … . … [E]ine begründete Häufung von Beschwerden gegen den Sachverständigen Dr. A. [liegt] gerade nicht vor.“
(2) Vergleichbare Erwägungen gelten, soweit sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Sachverständige in weiteren Verfahren vom Gutachtensauftrag entbunden worden ist. Aus diesen Unterlagen ergeben sich bereits keine Hinweise, dass in diesen Verfahren überhaupt eine Besorgnis der Befangenheit gesehen worden sein könnte. Es handelt sich vielmehr um Einzelfallentscheidungen im Rahmen der richterlichen Verfahrensführung. In einem der gerichtlichen Schreiben heißt es ausdrücklich:
„Unabhängig davon, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt oder nicht, dürfen wir Sie von dem erteilten Gutachtensauftrag entbinden, da eine vertrauensvolle Untersuchung hier nicht möglich erscheint.“
Bezüge zum Verfahren des Antragstellers sind weder ersichtlich noch konkret vorgetragen.
bb) Soweit der Antragsteller behauptet, der Sachverständige sei in der BG-Ambulanz des Krankenhauses B. in B-Stadt tätig, würde allein dieser Umstand bei objektiver und vernünftiger Betrachtung nicht ausreichen, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. auch Keller, a.a.O., § 118 Rn. 12j). Im Übrigen erweist sich die Behauptung des Antragstellers als unzutreffend, da die BG-Ambulanz von Dr. S. geleitet wird und der Sachverständige, der keine H- oder D-Arzt-Zulassung besitzt, dort nicht tätig ist.
Aufgrund der Tätigkeit des Sachverständigen als Mannschaftsarzt beim Deutschen Skiverband lässt sich weder ein Bezug zum Antragsteller noch zur Beklagten (oder überhaupt einem Unfallversicherungsträger) oder sonst zum Berufungsverfahren L 3 U 207/16 herstellen, so dass insoweit eine Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht festgestellt werden kann.
cc) Die vom Antragsteller in einem Schreiben vom 13. Mai 2018 (betreffend das Verfahren L 3 SF 175/18 AB) aufgestellte Behauptung, wonach der Sachverständige aufgrund der Anzahl der jährlich angefertigten Gutachten „keine Zeit“ habe, „sich ausführlich mit der gültigen Materie zu beschäftigen“, stellt eine bloße Mutmaßung dar, die durch nichts belegt wird. Letztlich nimmt der Antragsteller insoweit die Rüge eines fachlichen Mangels des hier allerdings erst noch zu erstellenden Gutachtens vorweg. Eine solche Rüge stellt jedoch ebenfalls keinen geeigneten Ablehnungsgrund dar, weil die Unparteilichkeit des Sachverständigen dadurch grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Die Frage, ob im Gutachten genannte Tatsachen zutreffen oder vollständig sind und ob der Sachverständige zutreffende Schlussfolgerungen gezogen hat, betrifft die inhaltliche Bewertung des Gutachtens. Diese obliegt dem entscheidenden Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Prüfung kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden (vgl. z.B. BayLSG, Beschluss vom 17. Januar 2014 – L 2 SF 249/13 AB -, juris Rn. 24; BayLSG, Beschluss vom 24. September 2013 – L 2 SF 98/13 B -, juris Rn. 12) und kann erst recht nicht vor Erstellung des Gutachtens erfolgen.
dd) Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 28. November 2018 ergeben sich ebenfalls keine objektiven Umstände oder sonstigen Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten. Eine erneute Anhörung des Sachverständigen zu diesem weiteren Vortrag des Antragstellers war daher hier für die Prüfung der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs nicht erforderlich (vgl. Keller, a.a.O., § 118 Rn. 12m).
Soweit der Gutachtensauftrag einschließlich der Akten dem Sachverständigen über die Anschrift des Krankenhauses, in dem er tätig ist, zugeleitet worden ist, ergeben sich bereits keine Anhaltspunkte, dass hierdurch Rechte des Antragstellers verletzt worden sein könnten.
Im Übrigen bezichtigt der Antragsteller den Sachverständigen im Wesentlichen der Lüge, weil dieser in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 folgendes ausgeführt hat:
„Weiter vorgelegt wird ein Beschluss des Sozialgerichtes Regensburg/ namentlich Herrn Richter G. aus dem Jahr 2014 in dem ich für befangen erklärt wurde. Die Kammer war damals der Auffassung, dass aufgrund des schriftlichen und telefonischen Kontaktes zwischen mir und der Beklagten während des laufenden Verfahrens die Besorgnis gegeben wäre, dass ein Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten bestünde.
Hierüber liegen mir selbst keine Aufzeichnungen mehr vor.“
Eine Besorgnis der Befangenheit lässt sich daraus nicht ableiten. Ein, wie der Antragsteller es formuliert, „Schlag ins Gesicht“ ist darin objektiv nicht zu erkennen. Die Wortwahl ist neutral und sachlich. Wie bereits dargelegt wurde, ist der damalige Beschluss des SG Regensburg für die Entscheidung über das hiesige Ablehnungsgesuch zudem ohne Aussagekraft. Im Übrigen hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 laufende Kontakte zur Berufsgenossenschaft, insbesondere zur hiesigen Beklagten, ausdrücklich verneint.
Wenn der Sachverständige – ausgehend vom Vortrag des Antragstellers – anschließend in den Jahren 2015/2016 mit rechtlich zulässigen Mitteln gegen eine Organisation vorgegangen sein sollte, die aus seiner Sicht unzutreffende Äußerungen über ihn im Internet veröffentlicht haben soll, ergibt sich daraus weder ein grundsätzlich unsachliches Verhalten des Sachverständigen noch weist dieser Vorgang einen Bezug zum Antragsteller und/oder dessen Gerichtsverfahren auf. Der Antragsteller gibt selbst an, an der damaligen rechtlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen zu sein. Der Vorgang, wie er vom Antragsteller dargelegt wird, steht überdies nur mittelbar in einem Zusammenhang mit dem Beschluss des SG Regensburg aus dem Jahr 2014 und belegt nicht, dass der Sachverständige über Aufzeichnungen über diejenigen Vorgänge verfügt (hat), die damals zum Beschluss des SG Regensburg geführt haben. Es kann somit dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen betreffend den nunmehr neu eingeführten Vorgang verpflichtet ist. Hierzu hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 im Übrigen gar keine Aussage getroffen. Eine Beiziehung dieser Unterlagen zum Verfahren über das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen ist daher nicht erforderlich.
Soweit der Sachverständige dem LSG den Aufwand für seine Stellungnahme vom 16. März 2018 in Rechnung gestellt hat, handelt es sich wiederum nicht um einen Vorgang, der die Sphäre des Antragstellers berührt. Es obliegt allein dem LSG zu prüfen, ob die vom Sachverständigen geltend gemachte Forderung berechtigt ist oder nicht.
3. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.


Ähnliche Artikel


Nach oben