Zivil- und Zivilprozessrecht

Ermessensfehler, Gerichtsbescheid, Kostenentscheidung, Klage, Zwangsmittel, Zwangsmittelandrohung, Verhandlung, Ausnahme, Ermessensspielraum, Urkundsbeamtin, Sitzungsprotokoll, Darstellung, Kammer, Nachdruck, Kosten des Verfahrens

Aktenzeichen  B 1 K 20.1004

Datum:
4.5.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20942
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 1 K 20.1004 2021-02-23 GeB VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Gründe

Die Klage bleibt auch nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung unbegründet. Substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung wurden mit Ausnahme in Bezug auf die Höhe nicht vorgebracht. Insoweit kann das Gericht keinen Ermessensfehler erkennen. Ein Zwangsmittel soll den nötigen Nachdruck erzielen. Ob dies bereits bei 250 EUR oder – wie hier – erst bei 500 EUR erreicht wird, liegt im weiten Ermessensspielraum der Behörde.
Ergänzend ist zu Tenorziffer 3 auf Folgendes hinzuweisen: Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
Es wird im Übrigen auf die Begründung des Gerichtsbescheids verwiesen, dem die Kammer gem. § 84 Abs. 4 VwGO folgt.


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