Aktenzeichen 17 U 3180/19
Leitsatz
Hat das Berufungsgericht eine umfassende Prüfung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung vorgenommen, bei der sich keine weiteren Gesichtspunkte ergeben haben, die zu deren Unwirksamkeit führen könnten, genügt der summarische Hinweis des Gerichts hierauf, soweit es um nicht ausdrücklich gerügte Mängel geht (hier: angeblich unzureichende Pflichtangaben). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
17 U 3180/19 2019-09-02 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.05.2019, Aktenzeichen 3 O 2805/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.505,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts.
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf die Schriftsätze des Klägers vom 01.08.2019 (dort S. 1/2, Bl. 256/257 d.A.) und der Beklagten vom 01.07.2019 (dort S. 2, Bl. 255 d.A.).
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.05.2019, Aktenzeichen 3 O 2805/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
III.
Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 07.08.2019 (Bl. 279/282 d.A.), den Klägervertretern zugestellt am 19.08.2019, wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 02.09.2019 (Bl. 284/286 d.A.) enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
1. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, NJW-RR 2017, 1077 Rn. 25/27) hält der Senat daran fest, dass vorliegend die gesamten Anlagen K 2 und K 1 als Grundlage zur Überprüfung der Frage heranzuziehen sind, ob die erforderlichen Pflichtangaben gemacht wurden. Bereits durch die Durchnummerierung der Seiten 1 bis 11 ist klar und verständlich dargestellt, dass es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt; die Hinzugehörigkeit der Seiten 1 bis 4 zum einheitlichen Vertrag wird zudem durch die auf den Seiten 1 bis 7 ausgewiesene Antrags(end) nummer 9714062 belegt.
2. Der Senat hat – wie unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 07.08.2019 (Bl. 282 d.A.) bereits ausgeführt – eine umfassende Prüfung vorgenommen: Weitere Gesichtspunkte, die zu einer Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung führen könnten, haben sich dabei nicht ergeben. Bei nicht ausdrücklich gerügten Mängeln – hier angeblich unzureichenden Pflichtangaben – genügt dieser summarische Hinweis (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 522 Rn. 17 und 20).
3. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit der hier und im Beschluss vom 07.08.2019 genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung.
4. Insgesamt hält der Senat deshalb nach nochmaliger Überprüfung an seiner im Beschluss vom 07.08.2019 dargelegten Auffassung fest.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 708 Nr. 10 analog und 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.