Zivil- und Zivilprozessrecht

Hund, Wohnung, Haftung, Tiergefahr, Halter, Tierhalterhaftung, Anspruch, Klage, Gastroenteritis, Kostenentscheidung, Protokoll, Eigentum, Gefahr, Verhandlung, kein Anspruch

Aktenzeichen  11 O 331/19

Datum:
24.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46411
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Hof
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Es besteht keine Anspruchsgrundlage, aus der die Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des geltend gemachten Schadens ableiten könnten.
1. Eine vertragliche Anspruchsgrundlage ist durch die Kläger schon nicht dargelegt. Aufgrund des – insoweit nur bruchstückhaften – Vorbringens der Kläger hierzu ist jedoch nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass kein vertragliches Verwahrungsverhältnis oder ein anders gestaltetes Rechtsverhältnis mit Rechtsbindungswillen, das auch eventuelle Schadensersatzansprüche mit umfassen sollte, zwischen den Parteien zustande gekommen ist, sondern dass vielmehr der Beklagte als Vater der Klägerin zu 1. im Rahmen eines reinen innerfamiliären Gefälligkeitsverhältnisses den Hund übernommen hat, ohne im Falle von Schadensverursachungen des Hundes gegenüber den Klägern einstehen zu wollen. Anderes ist jedenfalls seitens der Kläger nicht vorgetragen worden.
2. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheitert schon daran, dass für ein Verschulden des Beklagten keinerlei Vortrag seitens der Kläger erfolgt ist.
3. Insbesondere besteht aber auch kein Anspruch gemäß § 833 Abs. 1 BGB. Die Haftung des Tierhalters gemäß § 833 BGB ist eine Gefährdungshaftung, wobei der Grund für die strenge Tierhalterhaftung in der typischen Tiergefahr liegt. Dies bedeutet, dass in dem der Natur des Tieres entsprechend unberechenbaren und instinktgemäßen selbstständigen Verhalten des Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter eine Haftung begründet sein soll (BGH NJW 14, 2434). Nur für den Fall, dass sich diese typische Tiergefahr verwirklicht, soll der Halter als derjenige, der die Gefahr im eigenen Interesse schafft und beherrscht, dafür einstehen müssen (Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 833 RdNr. 2).
Vorliegend hat sich aber schon keine typische Tiergefahr realisiert. Denn die typische Tiergefahr muss sich dann auch „durch ein Tier“ im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs zwischen dem tierischen Verhalten und dem Schaden verwirklicht haben, das heißt die Rechtsgrundverletzung muss ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahr in der Natur des Tieres haben. Dies ist nach dem insoweit unstreitig gebliebenen klägerischen Vortrag aber schon nicht der Fall. Es liegt schon kein Verhalten, d.h. willens- oder zumindest instinktgesteuertes Tun oder Unterlassen des Tieres, vor. Die Kläger tragen selbst vor, dass der blutige Durchfall, der die Schäden der Kläger verursacht haben soll, aufgrund einer basophilen Gastroenteritis allergischer Genese verursacht worden sei, die durch hochgradigen blutigen Durchfall gekennzeichnet sei, wobei der Hund den Kotabsatz nicht kontrollieren könne. Soweit aber ein Tier den eigenen Kotabsatz nicht kontrollieren kann – und dies ist unstreitig -, so liegt schon kein tierisches Verhalten vor, das eine Haftung im Sinne des § 833 BGB begründen könnte. Denn kann liegt schon kein durch das Tier selbst steuerbares Verhalten vor.
Die typische Tiergefahr setzt aber ein über die bloße physische Anwesenheit hinausgehendes Verhalten des Tieres voraus (Palandt, BGB, § 833 BGB, RdNr. 7). Da vorliegend die Ursache für die Schadensverursachung, nämlich der unwillkürliche Kotabsatz des Hundes, aber kein Verhalten ist, sondern durch den Hund selbst nicht kontrollierbar war, fehlt es schon an der Grundvoraussetzung einer Haftung seitens des Beklagten gemäß § 833 BGB.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Klage blieb daher ohne Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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