Zivil- und Zivilprozessrecht

IV ZR 250/20

Aktenzeichen  IV ZR 250/20

Datum:
23.6.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:230621UIVZR250.20.0
Normen:
§ 203 Abs 5 VVG
§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
§ 818 Abs 3 BGB
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 1. September 2020, Az: 9 U 186/19, Urteilvorgehend LG Köln, 7. August 2019, Az: 23 O 466/18

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.245,75 € für den 6. Februar 2019 verurteilt und
die Pflicht der Beklagten zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vom 2. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unwirksamen Beitragserhöhungen in dem Tarif   zum 1. April 2016 um monatlich 62,63 € und zum 1. April 2017 um monatlich 50,62 € jeweils in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 28. Februar 2018 zur Versicherung K.         gezahlt hat,
sowie zur Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgestellt worden ist.
Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.
Von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 17 % und die Beklagte 83 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Revisionsstreitwert wird auf 3.129,81 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
2
Der Kläger unterhält bei der Beklagten in der Krankheitskostenversicherung den Tarif  . Die Beklagte informierte ihn mit Schreiben vom Februar 2016, dem der Nachtrag zum Versicherungsschein und – nach dem Vortrag der Beklagten – weitere Anlagen beilagen, über eine Beitragserhöhung zum 1. April 2016 um 62,63 € monatlich sowie mit Schreiben vom Februar 2017 nebst Nachtrag zum Versicherungsschein sowie – laut Vortrag der Beklagten – weiteren Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1. April 2017 um 50,62 € monatlich.
3
Im Schreiben vom Februar 2016 heißt es auszugsweise:
“Warum ändert sich Ihr Beitrag?
Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich stets weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Und mehr Lebensqualität zu genießen.
Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage ‘Medizinischer Fortschritt – Ein Praxisbeispiel der [Versicherer]’.
[…]”
4
Das Schreiben vom Februar 2017 war insoweit im Kern inhaltsgleich. In der laut Vortrag der Beklagten beigefügten Beilage zum Schreiben vom Februar 2016, die im Wesentlichen mit der Beilage zum Schreiben vom Februar 2017 übereinstimmt, heißt es auszugsweise:
“Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?
[…] Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen. Das gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. […]”
5
Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung der von April 2016 bis einschließlich Februar 2018 geleisteten Erhöhungsbeträge von insgesamt 1.884,06 € bis zum 23. Februar 2018 auf. Mit Anwaltsschreiben vom 17. September 2018 forderte er erneut diese Zahlung bis zum 1. Oktober 2018.
6
Mit seiner Klage hat der Kläger neben der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Rückzahlung der auf die Erhöhungen entfallenden Prämienanteile in Höhe von 3.129,81 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die daraus bis zum 31. Dezember 2018 gezogenen Nutzungen herauszugeben und ab Rechtshängigkeit zu verzinsen habe sowie die Beitragserhöhungen unwirksam seien und er nicht zur Tragung der Erhöhungsbeträge bis zum Dezember 2018 verpflichtet sei.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Abweisung der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und des Nichtbestehens der Pflicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge dahingehend abgeändert, dass die Beklagte bis auf eine Staffelung des Zinsbeginns aus der Hauptforderung im Übrigen antragsgemäß verurteilt worden ist.
8
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.


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