Zivil- und Zivilprozessrecht

Kein Anspruch auf Terminsverlegung bei Verweis aus einem Zug wegen ungültigen Fahrscheins

Aktenzeichen  RO 9 K 17.34319

Datum:
24.10.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 227 Abs. 1

 

Leitsatz

Kein Anspruch auf Terminsverlegung eines anwaltlich vertretenen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die Klage hat nur bezüglich der fehlenden Befristungsentscheidung Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht gem. § 84 Abs. 4 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 20. September 2017 Bezug. Neue Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen.
Eine Terminsverlegung, wie ausweislich eines Aktenvermerks der Geschäftsstelle von einen Bekannten des Klägers um 13.29 Uhr telefonisch angesonnen, kam nicht in Betracht. Zum einen war der Kläger – dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist – durch seinen Rechtsanwalt vertreten, was unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung rechtlichen Gehörs ausreichend ist. Zum anderen stellt es offensichtlich keinen erheblichen Grund im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO dar, wenn der Kläger ohne gültigen Fahrschein reist, deshalb des Zuges verwiesen wird und dadurch nicht zum anberaumten Gerichtstermin erscheinen kann. Dieser Umstand fällt ausschließlich und allein in seinen Verantwortungsbereich und wäre etwa dadurch leicht zu vermeiden gewesen, indem er sich vor Fahrtantritt einen gültigen Fahrschein besorgt hätte.
Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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