Die Straßenverkehrsordnung (StVO) spricht alle Verkehrsteilnehmer an, egal ob sie zu Fuß, mit Fahrrädern, Mopeds, Pkws, Lkws oder Bussen unterwegs sind. Da auch ein Fehlverhalten im Fußverkehr schwere Unfälle auslösen kann, gibt es einen Bußgeldkatalog für Fußgänger. Wer keine Bußgelder für Fußgänger entrichten möchte, ist gut beraten, die Vorschriften des § 25 der StVO einzuhalten und ein richtiges Verhalten an den Tag zu legen.
Das richtige Verhalten nach § 25 StVO
Als Fußgänger sollten Sie die Regeln des § 25 StVO kennen und im täglichen Straßenverkehr beachten. Die fünf Absätze des Paragraphen beschreiben nämlich, wie sich zu Fuß verhalten müssen und was sie nicht tun dürfen.
Den Gehweg benutzen und nur im Ausnahmefall auf die Fahrbahn ausweichen
Wer zu Fuß unterwegs ist, muss aus Sicherheitsgründen den Gehweg benutzen und darf nur dann auf die Fahrbahn ausweichen, wenn es weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen gibt (§ 25 Absatz 1 StVO). In diesen geregelten Ausnahmefällen gehen Fußgänger, die sich im Ortsgebiet aufhalten, am rechten oder linken Fahrbahnrand. Außerhalb des Ortsgebiets müssen sie den linken Fahrbahnrand wählen. In der Dunkelheit und bei schlechten Sichtverhältnissen marschieren Fußgänger laut Vorschrift hintereinander entlang der Fahrbahn. Fußgänger, die einen großen Gegenstand oder ein Fahrzeug bei sich haben, müssen am rechten Fahrbahnrand gehen, sofern sie andere Personen bei der Benutzung des Gehweges oder Seitenstreifens behindern würden (§ 25 Absatz 2 StVO).
Die Fahrbahn sicher überqueren
Wer zu Fuß geht, muss den Fahrzeugverkehr stets im Auge behalten und die Straße auf dem kürzesten Weg überqueren. Die sicherste Route führt regelmäßig über eine Kreuzung, eine Einmündung oder über Fußgängerübergänge. Außerdem sind die verfügbaren Fußgängerüberwege und die Fußgängerampeln zu nutzen. Für das Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es ebenfalls Verhaltensregeln. Fußgänger, die gegen diese Vorschriften verstoßen, müssen laut Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 5 Euro entrichten, wenn sie den Verkehr gefährden. Falls sie einen Unfall hervorgerufen haben, beträgt das Bußgeld 10 Euro (§ 25 Absatz 3 StVO).
Verbotsregeln und Bußgelder für Fußgänger
Laut § 25 Absatz 4 und 5 StVO dürfen Fußgänger keine Absperrungen und Geländer überschreiten und Gleisanlagen nur an den markierten Stellen betreten. Leider kommt es immer wieder vor, dass Fußgänger eine rote Ampel missachten und die Straße trotz Verbots überqueren. Sie unterschätzen das Risiko, von einem Auto oder Fahrrad erfasst zu werden. Als Fußgänger sollten Sie daher das rote Ampelzeichen als zwingendes Stoppzeichen werten und erst weitergehen, wenn das Ampelsignal auf Grün springt. Wer im Fußverkehr eine rote Ampel missachtet, muss laut Bußgeldkatalog 5 Euro Bußgeld bezahlen. Im Fall einer Unfallverursachung erhöht sich die Geldbuße auf 10 Euro. Bei mehrmaligem Missachten einer roten Fußgängerampel können Fußgänger ab dem 12. Lebensjahr zusätzlich Punkte in Flensburg erhalten. In schwerwiegenden Fällen riskieren sie sogar ein Fahrverbot.