Aktenzeichen 1 BvR 2896/17
Verfahrensgang
vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 939/17, Beschlussvorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 267/17, Beschlussvorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 940/17, Beschlussvorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 268/17, Beschlussnachgehend BVerfG, 12. Februar 2020, Az: 1 BvR 2896/17, Kammerbeschlussnachgehend BVerfG, 5. Dezember 2019, Az: 1 BvR 2621/18, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil nicht dargetan wird, dass das Amtsgericht trotz der Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 FamFG festgestellt hat, das Verfahren nicht nunmehr gemäß § 155c Abs. 3 Satz 4 FamFG unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts vorrangig und beschleunigt durchführt.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.