Aktenzeichen 19 U 807/19
Leitsatz
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde des Notars Dr. Oswald Braun vom 22.12.1994, Geschäftszeichen: UR.3500B/1994, bis zum Erlass eines Urteils im Berufungsverfahren gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 380.000,00 € einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Zwangsvollstreckung ist nicht einstweilen einzustellen. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen (§§ 719, 707, 769, 794, 795 ZPO). Auf den Hinweis des Senats vom 06.06.2019 wird Bezug genommen.