Aktenzeichen RO 5 K 14.1521
ZPO ZPO § 708
RDGEG RDGEG § 3, § 5
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auch hinsichtlich der Entscheidungsgründe kann auf die Ausführungen im oben genannten Gerichtsbescheid Bezug genommen werden, denen das Gericht vollumfänglich folgt, § 84 Abs. 4 VwGO. Die Klagepartei hat sich nach Zustellung des Gerichtsbescheids nicht weiter zur Sache geäußert und auch in der mündlichen Verhandlungen haben sich keine neuen Aspekte ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.