Zivil- und Zivilprozessrecht

Wildschadensersatzanspruch: Vorverfahren für Verzugs- und Prozesszinsen; Fälligkeit des Anspruchs; Prozesszinsen bei Klage gegen Vorbescheid – Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, Fälligkeit, Verzug

Aktenzeichen  III ZR 138/19

Datum:
28.5.2020
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:280520UIIIZR138.19.0
Normen:
§ 29 Abs 1 S 1 BJagdG
§ 35 S 1 BJagdG
§ 43 Abs 2 S 1 JagdG RP
§ 271 Abs 1 BGB
§ 286 Abs 2 Nr 3 BGB
§ 288 Abs 1 S 2 BGB
§ 291 S 1 Halbs 2 BGB
Spruchkörper:
3. Zivilsenat

Leitsatz

Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, Fälligkeit, Verzug
1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Verzugs- oder Prozesszinsen aus einem Wildschadensersatzanspruch muss kein Vorverfahren im Sinne von § 35 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) durchlaufen werden.
2. Der Wildschadensersatzanspruch nach dem Bundesjagdgesetz wird im Allgemeinen mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig.
3. Tritt der Schädiger einem Vorbescheid nach § 35 Satz 1 BJagdG durch Klage erfolglos entgegen, kann der Geschädigte Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB verlangen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 1. Oktober 2019, Az: 6 S 181/18vorgehend AG Montabaur, 17. Mai 2018, Az: 10 C 69/18

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger über die mit Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 17. Mai 2018 zuerkannten 3,02 € nebst Zinsen hinaus weitere 999,51 € zu zahlen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger fordert vom Beklagten Zinsen auf zwei Schadensersatzforderungen wegen Wildschadens.
2
Mit Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung S.     (Rheinland-Pfalz) vom 9. Oktober 2015 wurde der Beklagte zur Zahlung von 9.266,35 € Wildschadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beklagte am 4. November 2015 Klage vor dem Amtsgericht. Dieses hielt den Vorbescheid in Höhe von 8.909,53 € aufrecht. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten blieb auch nach Erhebung einer Gehörsrüge erfolglos. Nach Abschluss des Verfahrens forderte der Kläger den Beklagten auf, den ausgeurteilten Betrag zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Erhebung der Klage gegen den Vorbescheid zu zahlen. Der Beklagte erfüllte am 11. Dezember 2017 lediglich die Hauptforderung. Für den Zeitraum vom 5. November 2015 bis 11. Dezember 2017 begehrt der Kläger 773,77 € Zinsen.
3
Mit Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung S.      vom 20. Juni 2016 wurde der Beklagte zur Zahlung von weiteren 3.886,11 € Wildschadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beklagte am 4. Juli 2016 ebenfalls Klage, die im ersten und zweiten Rechtszug einschließlich Erhebung einer Gehörsrüge ohne Erfolg blieb. Nach Abschluss des Verfahrens forderte der Kläger den Beklagten auf, den festgesetzten Betrag zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte beglich am 8. Dezember 2017 lediglich die Hauptforderung. Für die Zeit vom 4. Juli 2016 bis 8. Dezember 2017 verlangt der Kläger 229,48 € Zinsen.
4
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 3,02 € – Verzugszinsen für den Zeitraum vom 9. bis zum 11. Dezember 2017 auf die Forderung von 8.909,53 € – nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2017 zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 1.000,23 € – ohne Zinsen – zu zahlen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

5
Die zulässige Revision bleibt weitgehend ohne Erfolg.
I.
6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe mit Erhebung der Klagen gegen die Vorbescheide die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert mit der Folge, dass er gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch ohne Mahnung in Verzug geraten sei. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung seien strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung müsse als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein.
7
Danach sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte im ersten Verfahren vor dem Amtsgericht sowie im anschließenden Berufungsverfahren die Aktivlegitimation des Klägers sowie eine ordnungsgemäße Anmeldung des Wildschadens bestritten habe. Darüber hinaus habe der Beklagte vorgetragen, die Schäden seien jedenfalls nicht ausschließlich durch Schwarzwild verursacht und auch die Schadenshöhe sei falsch berechnet worden. Das Amtsgericht habe Beweis erhoben durch Einvernahme eines Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens und sodann den Vorbescheid im Wesentlichen aufrechterhalten. Die hiergegen durch den Beklagten – den damaligen Kläger – eingelegte Berufung sei offensichtlich unbegründet gewesen. Selbst auf entsprechenden Beschluss der Kammer habe er noch eine Gehörsrüge erhoben.
8
Auch im zweiten Vorprozess habe der Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers ebenso wie die Schadensentstehung und die Ersatzfähigkeit des Schadens bestritten. Diesbezüglich habe das Amtsgericht Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben und sodann die Klage des Beklagten gegen den Vorbescheid abgewiesen. Auch in diesem Rechtsstreit habe die Kammer die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, und eine Gehörsrüge des Beklagten sei ebenfalls erfolglos geblieben.
9
Insgesamt zeige das Verhalten des Beklagten, dass er nicht bereit gewesen sei, die berechtigten Ansprüche des Klägers auszugleichen. Die Kammer sei zu der Auffassung gelangt, dass Mahnungen keinen Einfluss auf die Zahlungsbereitschaft des Beklagten gehabt hätten, so dass unter Berücksichtigung aller Umstände der Einzelfälle im Hinblick auf dessen Verhalten Mahnungen gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen seien.
10
Wenn bereits die Stellung eines Klageabweisungsantrags eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung darstellen könne, gelte dies erst recht für die Erhebung einer Klage gegen einen Vorbescheid nach dem Jagdgesetz des Landes Rheinland-Pfalz. Hier befinde sich der Schuldner in einer aktiven Position und entscheide eigenständig, ob und mit welchem Vortrag er dem mit dem Vorbescheid festgestellten Anspruch entgegentreten wolle.
II.
11
Diese Ausführungen halten zum Anspruchsgrund rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
12
1. Die Klage ist zulässig.
13
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage nicht deswegen unzulässig, weil der Kläger sein Zinsbegehren nicht zum Gegenstand eines Vorverfahrens machte.
14
aa) Nach § 35 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) können die Länder in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber (§ 35 Satz 2 BJagdG). Das Land Rheinland-Pfalz hat von dieser Ermächtigung in § 43 Abs. 2 Satz 1 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) Gebrauch gemacht.
15
Das Vorverfahren verfolgt neben dem Zweck, die Zivilgerichte zu entlasten, das Ziel einer schnellen Schadensfeststellung und Titulierung etwaiger Ansprüche, weil Wildschäden erfahrungsgemäß nach längerer Zeit kaum noch zuverlässig festgestellt werden können (Senat, Urteil vom 6. Juni 2013 – III ZR 360/12, BGHZ 197, 346 Rn. 28; vgl. auch Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Aufl., § 35 Rn. 24). Ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG – das heißt ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht wurde – vorliegt oder ob der Schaden (auch) auf Witterungseinflüsse, Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes (Vor-)Verfahren nötig. Insoweit besteht auch ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung späterer aufwändiger Beweisaufnahmen (Senat, Urteile vom 15. April 2010 – III ZR 216/09, NJW-RR 2010, 1398 Rn. 10 und vom 5. Mai 2011 – III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 16).
16
Demgegenüber gehört die Entscheidung allgemeiner Fragen des materiellen Rechts nicht zu den Aufgaben des Vorverfahrens mit der Folge, dass diese auch nachträglich noch zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidung gemacht werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 4. April 2007 – III ZR 197/06, NJW-RR 2007, 1209 Rn. 9; Belgard in Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 35 Rn. 16). Hierzu zählen auch die Voraussetzungen der §§ 286, 291 BGB.
17
bb) Dies zugrunde gelegt, musste bezüglich des Zinsbegehrens kein (weiteres) Vorverfahren durchlaufen werden, weil insoweit – im Hinblick auf Fälligkeit, Verzugs- und Prozesszinsen – nur (materiell-)rechtliche Fragen des Allgemeinen Schuldrechts bezogen auf den Wildschadensersatzanspruch in Rede stehen.
18
b) Anders als die Revision meint, führt auch der Umstand, dass der Kläger sein Zinsbegehren nicht schon in den beiden Vorprozessen gerichtlich geltend machte, nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Beim Wildschadensersatzanspruch handelt es sich um einen originär zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, der vormals in § 835 BGB geregelt war und nunmehr im Bundesjagdgesetz normiert ist (Senat, Urteil vom 6. Juni 2013, aaO, Rn. 25). Es ist keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich, welche eine Partei hinderte, zunächst einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch ohne Zinsen zum Gegenstand eines Rechtsstreits zu machen und nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem weiteren Prozess einen hierauf aufbauenden Zinsanspruch einzuklagen. Überdies führte der Kläger in den beiden dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen Verfahren keine Aktivprozesse, mit denen er seine Forderungen verfolgte. Vielmehr hatte der Beklagte dort Klage gegen die Vorbescheide erhoben.
19
2. Die Zuerkennung der Zinsansprüche durch das Berufungsgericht ist auch materiell-rechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dahinstehen kann, ob die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit Erhebung der Klagen gegen die Vorbescheide wegen ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geriet, gerechtfertigt ist. Denn die vom Kläger geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich dem Grunde nach jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
20
a) Nach § 291 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1984 – IVb ZR 51/83, BGHZ 93, 183, 186 und vom 12. Juni 2018 – KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 53; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 291 Rn. 4) erfordert Rechtshängigkeit in diesem Sinne zwar, dass die Geldschuld durch Leistungsklage oder Mahnbescheid geltend gemacht wird; eine Feststellungsklage genügt nicht.
21
Hier wurden die Wildschadensersatzforderungen in den beiden Vorprozessen indessen nicht vom Kläger mittels Leistungsklage oder Mahnbescheid verfolgt. Vielmehr erhob der Beklagte jeweils Klage gegen den Vorbescheid, so dass fraglich ist, ob damit (auch) die jeweilige Wildschadensersatzforderung als Klageanspruch auf Leistung rechtshängig war. Das kann jedoch auf sich beruhen, weil es gerechtfertigt ist, dem Kläger jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 291 Satz 1 ZPO Prozesszinsen zuzusprechen.
22
aa) Mit der Auferlegung von Prozesszinsen verwirklicht sich das allgemeine Risiko eines jeden Schuldners, dessen Verteidigungsvorbringen sich im Laufe eines Rechtsstreits als im Ergebnis nicht durchgreifend erweist (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171; BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 – V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825 Rn. 19). Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 291 Satz 1 BGB wird der Schuldner deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit eingegangene Risiko einstehen soll (zB BGH, Urteile vom 14. Januar 1987 – IVb ZR 3/86, NJW-RR 1987, 386 und vom 25. Januar 2013, aaO; Benicke/Grebe in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 291 Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Januar 1965 – VI ZR 24/64, NJW 1965, 531, 532). Darüber hinaus wird durch § 291 Satz 1 BGB bezweckt, den Schuldner, der seiner Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Leistung nicht nachgekommen ist, dazu zu veranlassen, möglichst rasch zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 – VII ZR 266/84, BGHZ 94, 330, 333; Benicke/Grebe, aaO). Denn er soll aus der Zahlungsverzögerung oder -verweigerung nicht ungerechtfertigten Vorteil ziehen (BGH, aaO). Die Regelung des § 291 BGB soll dem Schuldner mithin auch den Anreiz nehmen, bis zur Beendigung des Prozesses und der darauffolgenden Zeit mit dem geschuldeten Geld auf Kosten des Gläubigers zu wirtschaften (Benicke/Grebe, aaO).
23
Diese vom Gesetzgeber mit § 291 Satz 1 BGB verfolgten Zwecke treffen für alle Schuldner deliktischer Schadensersatzansprüche gleichermaßen zu. Es begründet daher im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm keinen entscheidenden Unterschied, ob sich Schuldner von Wildschadensersatzansprüchen im Prozess als Kläger (gegen den Vorbescheid) oder Schuldner anderer Schadensersatzforderungen als Beklagte gegen ihre Inanspruchnahme (erfolglos) verteidigen. Infolgedessen ist es angezeigt, den Gläubiger eines Wildschadensersatzanspruchs so zu behandeln, als wäre sein im Vorbescheid festgesetzter Schadensersatzanspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem der von ihm in Anspruch genommene Schuldner gegen den Vorbescheid Klage erhebt, im Sinne von § 291 Satz 1 BGB rechtshängig geworden.
24
bb) Hinzu kommt, dass es dem Gläubiger eines Wildschadensersatzanspruchs, soweit ein für ihn günstiger Vorbescheid ergangen ist, verwehrt ist, seine Forderung mittels Leistungsklage oder Mahnbescheid gerichtlich zu verfolgen, und eine Rechtsähnlichkeit zwischen Mahnbescheid und Vorbescheid anzunehmen ist, wenn die Sache bei Gericht rechtshängig wird. Dabei ist die im Vorbescheid festgesetzte Forderung tendenziell sogar mit einer höheren Plausibilität ausgestattet, weil er anders als der Mahnbescheid nicht nur auf den Angaben des Gläubigers, sondern vor allem auf einem Schätzgutachten eines behördlich bestellten Wildschadenschätzers beruht und außerdem erst ergeht, nachdem dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt wurde.
25
b) Abweichend von den Ausführungen der Revision bestehen hinsichtlich der Fälligkeit der Wildschadensersatzforderungen zum Zeitpunkt der Klageerhebungen gegen den jeweiligen Vorbescheid, ab dem der Kläger jeweils Zinsen begehrt, keine Bedenken, so dass nicht § 291 Satz 1, 2. Halbsatz BGB eingreift.
26
Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 9 mwN). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den dazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch zwischen der Geschädigten- und der Schädigerseite streitig ist und seine Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Verfahren geklärt werden muss, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist (vgl. BGH, aaO a.E.).
27
Infolgedessen wird der Wildschadensersatzanspruch, der ein originär zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch ist (siehe oben Nr. 1 Buchst. b), im Allgemeinen mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig (ebenso Leonhardt, Jagdrecht [August 2019], § 29 BJagdG Erl. 5.2.2; Weigand, Reichsjagdgesetz, 2. Aufl., § 46 Erl. 2 b). Dem Charakter als rein zivilrechtliche Forderung entspricht in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass die Klage nicht gegen die den Vorbescheid erlassende Gemeinde zu richten ist, der Rechtsstreit vielmehr zwischen den beteiligten Privatpersonen als Verfahren ausschließlich zivilprozessualer Natur ausgetragen wird (Senat, Urteil vom 6. Juni 2013, aaO). Der Ansicht der Revision, wonach der Gläubiger die Leistung erst verlangen könne, wenn der Wildschadensersatzanspruch rechtskräftig festgestellt sei, ist deshalb nicht zu folgen. In Sonderheit werden die in den Rechtsstreiten gegen die im Vorverfahren geltend gemachten Wildschadensersatzansprüche nicht durch Gestaltungsurteile nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) zugesprochen, so dass auch das von der Revision herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 ff) nicht einschlägig ist. Denn der Anwendungsbereich des § 315 BGB ist bei Wildschadensersatzansprüchen – nicht anders als bei anderen deliktischen Schadensersatzforderungen auch – nicht eröffnet.
28
Dass bezüglich der hier zuerkannten Wildschadensersatzansprüche eine Ausnahme von dem vorstehend dargestellten Grundsatz vorläge und deswegen etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht erkennbar.
III.
29
Zur Anspruchshöhe macht die Revision hingegen mit Recht darauf aufmerksam, dass der Beklagte den Betrag von 3.886,11 € am 8. Dezember 2017 an den Kläger entrichtete, während die vom Kläger vorgelegte – Zinsen in Höhe von 229,48 € ausweisende – Berechnung das Ende der Verzinsungspflicht erst mit dem 11. Dezember 2017 annimmt. Der Beklagte schuldet jedoch insoweit nur Zinsen vom 5. Juli 2016 (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519) bis zum 8. Dezember 2017, mithin in Höhe von lediglich 228,76 €. Insgesamt hat der Beklagte somit 1.002,53 € (773,77 € + 228,76 €) an Zinsen zu bezahlen; unter Berücksichtigung des – insoweit rechtskräftig gewordenen – Urteilsausspruchs des Amtsgerichts ergibt sich damit noch ein weiterer Betrag von 999,51 € (= 1.002,53 € – 3,02 €), der seinerseits nicht zu verzinsen ist (§ 291 Satz 2, § 289 Satz 1 BGB).
Herrmann     
      
Tombrink     
      
Arend 
      
Böttcher     
      
Herr     
      


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