Zivil- und Zivilprozessrecht

Zurückweisung der Berufung

Aktenzeichen  17 U 3322/17

Datum:
21.12.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 152850
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 4
EGZPO § 26 Nr. 8
GKG § 47, § 48

 

Leitsatz

Verfahrensgang

35 O 624/17 2017-09-11 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.09.2017, Aktenzeichen 35 O 624/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.452,47 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts.
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf die Schriftsätze der Kläger vom 29.09.2017 (dort S. 2, Bl. 66 d.A.) und der Beklagten vom 10.10.2017 (Bl. 71 d.A.).
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.09.2017, Aktenzeichen 35 O 624/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
III. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 22.11.2017 (Bl. 74/78 d.A.), den Klägervertretern zugestellt am 30.11.2017, wird Bezug genommen.
Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 708 Nr. 10 analog und 713 ZPO sowie § 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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