Aktenzeichen 7 AZR 396/17
§ 37 Abs 3 BetrVG
§ 78 S 2 BetrVG
§ 362 Abs 1 BGB
§ 611 BGB
§ 106 S 1 GewO
§ 315 Abs 3 BGB
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Düsseldorf, 30. März 2016, Az: 3 Ca 6849/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18. Januar 2017, Az: 7 Sa 392/16, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2017 – 7 Sa 392/16 – im Hinblick auf die Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2016 – 3 Ca 6849/15 – im Hinblick auf die Kostenentscheidung und insoweit abgeändert, als es die Klage in Höhe einer Zeitgutschrift von 15 Stunden und 29 Minuten abgewiesen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers weitere 15 Stunden und 29 Minuten gutzuschreiben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.
2
Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Er ist in vollkontinuierlicher Wechselschicht beschäftigt. Dabei folgt auf eine Woche Frühschicht eine Woche Spätschicht, darauf eine Woche Nachtschicht und sodann eine Freiwoche. Findet am ersten Tag der Freiwoche eine Betriebsratssitzung statt, stellt die Beklagte den Kläger in der vorhergehenden Nachtschicht unter Fortzahlung der Vergütung für acht Stunden von der Arbeitsleistung frei.
3
Der Kläger leistete jeweils am ersten Tag seiner Freiwoche am 11. Juni 2015 vier Stunden und 20 Minuten, am 20. August 2015 neun Stunden und 36 Minuten und am 24. September 2015 drei Stunden und neun Minuten, also insgesamt 17 Stunden und fünf Minuten Betriebsratstätigkeit. Die Beklagte stellte ihn jeweils in der vorhergehenden Nachtschicht unter Fortzahlung der Vergütung für acht Stunden von der Arbeitsleistung frei. Sie lehnte es allerdings ab, dem Kläger darüber hinaus für die Dauer der an den genannten Tagen erbrachten Betriebsratstätigkeit Freizeitausgleich zu gewähren.
4
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Gutschrift von 17 Stunden und 53 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto für die Zeiten der Betriebsratstätigkeit am 11. Juni, 20. August und 24. September 2015 geltend gemacht.
5
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 37 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, ihm Freizeitausgleich in dieser Höhe für die Zeit der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit zu gewähren.
6
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto 17 Stunden und 53 Minuten gutzuschreiben.
7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, dem geltend gemachten Anspruch stehe entgegen, dass dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Freistellung in der vorherigen Nachtschicht durch die Betriebsratstätigkeiten keine – im Verhältnis zu seiner persönlichen Arbeitszeit – zusätzliche zeitliche Belastung entstanden sei. Betriebsratstätigkeit liege nur dann „außerhalb der Arbeitszeit“ iSv. § 37 Abs. 3 BetrVG, wenn die persönliche Arbeitszeit bereits durch Arbeitsleistung oder Betriebsratstätigkeit ausgefüllt gewesen sei. Dies sei hier aufgrund der Freistellung in der vorherigen Schicht nicht der Fall. Jedenfalls habe sie etwaige Freizeitausgleichsansprüche durch die Freistellung in der vorangehenden Nachtschicht erfüllt. Eine kumulative Zuerkennung von Ansprüchen aus § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG führe zu einer unzulässigen Begünstigung des Betriebsratsmitglieds.
8
Das Arbeitsgericht hat der Klage im Hinblick auf die am 20. August 2015 über acht Stunden hinausgehende Betriebsratstätigkeit im Umfang einer Gutschrift von einer Stunde und 36 Minuten entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger über die vom Arbeitsgericht zugesprochene Zeitgutschrift hinaus noch eine Zeitgutschrift von 15 Stunden und 29 Minuten verlangt. Die Beklagte hat mit der Anschlussberufung die Abweisung der Klage auch im Hinblick auf die vom Arbeitsgericht zugesprochene Gutschrift begehrt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein beim Landesarbeitsgericht geltend gemachtes Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.