IT- und Medienrecht

Rechtsbeschwerdeverfahren: Begründungsfrist nach Aufnahme des unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen Insolvenzverfahrenseröffnung

Aktenzeichen  I ZB 100/16

Datum:
28.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:280617BIZB100.16.0
Normen:
§ 240 ZPO
§ 249 Abs 1 ZPO
§ 575 Abs 2 S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 14. Oktober 2016, Az: 13 Sch 1/15 (Kart), Beschluss

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin vom 16. Juni 2017, nach Aufnahme des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde neu zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017 ist abzulehnen, weil die Bestimmung einer Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist.
2
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 20. Oktober 2016 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 2016 am 7. November 2016 Rechtsbeschwerde eingelegt. Antragsgemäß hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zunächst bis 23. Januar 2017 und anschließend bis 15. Februar 2017 verlängert. Nachdem über das Vermögen der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 1. Januar 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, ist das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen worden.
3
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens erklärt. Im Fall einer wirksamen Aufnahme des Rechtsbeschwerdeverfahrens läuft die gesetzliche Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde von einem Monat gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO erneut. Die Fristverlängerung bis 15. Februar 2017 ist nach Ablauf des Verlängerungszeitraums entfallen und es steht der Antragsgegnerin nach wirksamer Aufnahme des Verfahrens gemäß § 249 Abs. 1 ZPO die gesetzliche Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1975 – VII ZR 220/73, BGHZ 64, 1, 3). Der Beginn der Frist ergibt sich mit Aufnahme des Verfahrens unmittelbar aus dem Gesetz. Für eine richterliche Bestimmung der Begründungsfrist ist insoweit kein Raum (vgl. BGHZ 64, 1, 4).
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