Aktenzeichen 2 BvL 21/08
Verfahrensgang
vorgehend VG Gießen, 8. Dezember 2008, Az: 5 E 248/07, Vorlagebeschluss
Gründe
1
Die Vorlage betrifft die Frage der amtsangemessenen Alimentation eines Universitätsprofessors.
I.
2
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.
3
2. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht Gießen – 5. Kammer – in der Besetzung mit drei Berufsrichtern
das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG
in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Nr. 3 (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung
W) mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss wurde außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gefasst.
II.
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Die Vorlage ist mangels Vorlageberechtigung unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nicht
in der korrekten Besetzung erlassen.
5
Ein Gericht kann einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG nur in derjenigen Besetzung
fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist (vgl. BVerfGE 1, 80 ;
16, 305 ; 29, 178 ; 34, 52 ; 54, 159 ; 98, 145 ; 114, 303 ; BVerfGK 5, 172 ). Dies
ergibt sich aus dem engen Zusammenhang zwischen der anstehenden Sachentscheidung und der dem Bundesverfassungsgericht zur
Prüfung gestellten Frage, ob die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm gültig oder verfassungswidrig ist (vgl. BVerfGE
16, 305 ; 29, 178 ). Die Sachentscheidung im ausgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich
in voller Spruchkörperbesetzung, also in der Kammerbesetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zu treffen
(vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Daher hätte auch der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss in voller Spruchkörperbesetzung getroffen
werden müssen (vgl. BVerfGE 34, 52 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.