IT- und Medienrecht

Ablehnung des Erlasses einer weiteren eA bzgl eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz – Ausgleich zwischen Demonstrationsfreiheit und öffentlichen Interessen obliegt in erster Linie fachnahen Instanzen vor Ort

Aktenzeichen  1 BvR 1387/17

Datum:
30.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170630.1bvr138717
Normen:
GG
§ 15 VersammlG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 22. Juni 2017, Az: 4 Bs 125/17, Beschlussvorgehend BVerfG, 28. Juni 2017, Az: 1 BvR 1387/17, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 26. Februar 2018, Az: 1 BvR 1387/17, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

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