IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Aktenzeichen  1 BvR 1334/16, 1 BvR 1335/16, 1 BvR 1336/16

Datum:
28.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160728.1bvr133416
Normen:
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 LA 139/16, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 LA 140/16, Beschlussvorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 ME 141/16, Beschlussnachgehend BVerfG, 21. Juni 2017, Az: 2 BvR 1349/16 – Vz 12/17, Beschwerdekammerbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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