Arbeitsrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  2 BvR 883/14

Datum:
16.5.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180516.2bvr088314
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 23. Mai 2017, Az: 2 BvR 883/14, Beschlussvorgehend BVerwG, 12. Dezember 2013, Az: 2 C 24/12, Urteilvorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 18. September 2012, Az: 2 A 736/10, Urteilvorgehend VG Chemnitz, 24. August 2010, Az: 3 K 925/08, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die objektive Bedeutung der Sache rechtfertigt eine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Minusstunden im Sommerloch: Was ist erlaubt?

In vielen Branchen ist das Sommerloch sehr präsent. Doch wie ist das eigentlich bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell, wenn durch weniger Arbeit Minusstunden entstehen? Wir erklären, was zulässig ist und was nicht erlaubt ist.
Mehr lesen