Arbeitsrecht

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  1 BvR 1552/18

Datum:
18.8.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Prozesskostenhilfebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200818.1bvr155218
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 5. März 2018, Az: 10 O 621/16, Beschlussvorgehend LG Darmstadt, 19. Dezember 2017, Az: 10 O 621/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
2
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung richtet sich gegen Hinweise und Verfügungen des Landgerichts, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ). Soweit sie sich gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu wenden beabsichtigt, wäre eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Minusstunden im Sommerloch: Was ist erlaubt?

In vielen Branchen ist das Sommerloch sehr präsent. Doch wie ist das eigentlich bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell, wenn durch weniger Arbeit Minusstunden entstehen? Wir erklären, was zulässig ist und was nicht erlaubt ist.
Mehr lesen