Familienrecht

Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  IX B 131/13

Datum:
3.4.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 116 Abs 3 S 3 FGO
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 15. August 2013, Az: 12 K 4144/09 E, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr ist keine schlüssige (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen. Zwar berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer formaliter auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der Sache nach wenden sie sich jedoch ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

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