Aktenzeichen 6 B 144/18
Verfahrensgang
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 8. Februar 2018, Az: 3 Bf 147/16, Urteilvorgehend VG Hamburg, 28. Juni 2016, Az: 7 K 2698/10
Gründe
I
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Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Insolvenzschuldners Zugang zu den über diesen geführten finanzbehördlichen Vollstreckungsakten. Er beruft sich dabei sowohl auf informationsfreiheitsrechtliche Einsichtsrechte nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz, als auch auf datenschutzrechtliche Ansprüche, die ihm aus seiner Stellung als Insolvenzverwalter aus eigenem oder vom Insolvenzschuldner abgeleitetem Recht zustünden. Seine Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Berufungsurteil führt aus, ein Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz bestehe nicht, weil für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuerverwaltung ein Ausschlusstatbestand vorliege. Für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG fehle es an einer Anspruchsberechtigung des Klägers. Das dem Insolvenzschuldner als Betroffenem zustehende Auskunftsrecht gehöre nicht zur Insolvenzmasse und sei als höchstpersönliches Recht vom Rechtsübergang gemäß § 80 Abs. 1 InsO nicht betroffen. Auch aus der gesetzlichen Stellung eines Insolvenzverwalters lasse sich kein eigenständiger und voraussetzungsloser Anspruch auf Akteneinsichts- und Auskunftsrechte ableiten. Die in der Rechtsprechung anerkannten Auskunftsrechte setzten stets die Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses voraus. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
II
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Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Zulassungsgrund der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, liegen nicht vor.
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1. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt hier nicht in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ; stRspr). Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde oder wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:231015B1B41.15.0] – NVwZ 2015, 1779 Rn. 7).
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a. Die Beschwerde hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig, ob als Rechtsfolge aus § 80 Insolvenzordnung (InsO) jegliche Rechte des Insolvenzschuldners, auch solche, die als höchstpersönlich anzusehen sind, auf den Insolvenzverwalter übergehen. Diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Zwar liegt zu der konkret aufgeworfenen Frage – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor (offengelassen in BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 7 C 4.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C4.16.0] – juris Rn. 30). Doch kann ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf auch dann zu verneinen sein, wenn die Frage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich mit dieser oder mit einer gleichgelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat, und das angerufene oberste Bundesgericht dieser Rechtsprechung folgt. Denn anders als die Divergenzrüge, die die Überprüfung abweichender Entscheidungen innerhalb derselben Gerichtsbarkeit ermöglichen soll, ist die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht rechtswegbezogen (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 – 9 B 36.07 – NVwZ 2008, 212 Rn. 11). Daher kann im vorliegenden Fall zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Massezugehörigkeit höchstpersönlicher Ansprüche herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 – IX ZR 180/10 – NJW 2011, 2290 Rn. 42). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit dieser zivilgerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass zur Insolvenzmasse zählendes Vermögen im Sinne von § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO die einer Person zustehenden geldwerten Rechte, nicht dagegen Güter des höchstpersönlichen Bereichs sind (Ott/Vuia, in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 80 Rn. 44; Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 35 Rn. 17). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Pfändbare Vermögensrechte sind in der Zwangsvollstreckung nur solche Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 5/05 – NfW 2005, 3353 Rn. 7). Soweit eine Forderung nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung unterworfen ist, ist sie grundsätzlich auch kein Bestandteil der Insolvenzmasse (BGH, Versäumnisurteil vom 16. November 2017 – IX ZR 21/17 [ECLI:DE:BGH:2017:161117UIXZR21.17.0] – NfW 2018, 1166 Rn. 9). Einwände gegen diese Auslegung der revisiblen Maßstabsnorm des § 80 Abs. 1 InsO durch das Berufungsurteil erhebt die Beschwerde nicht.
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b. Soweit die Beschwerde dagegen implizit auch die Frage für klärungsbedürftig aufwirft, ob das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG – in der im Zeitpunkt des Berufungsurteils gültigen Fassung vom 5. Juli 1990, HmbGVBl. S. 133, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997, HmbGVBl. S. 76) als höchstpersönliches und damit als nicht der Zwangsvollstreckung unterliegendes Recht zu qualifizieren ist, erweist sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht als klärungsfähig. Denn sie lässt sich nur durch die Auslegung und Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts beantworten (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). An die Einstufung des nach dem (mittlerweile außer Kraft getretenen, vgl. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung 2016/679 vom 18. Mai 2018, HmbGVBl. S. 145) Landesrecht bestehenden Auskunftsrechts als höchstpersönliches Recht wäre das Revisionsgericht in dem erstrebten Revisionsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden.
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Dagegen kommt das in der Beschwerde als revisibel angeführte Auskunftsrecht nach dem früheren § 19 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG – in der im Zeitpunkt des Berufungsurteils gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003, BGBl. I S. 66) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Denn mit § 18 Abs. 1 HmbDSG lag eine landesrechtliche Regelung vor, die die bundesrechtliche Norm gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG verdrängt hat. Auf eine Klärungsbedürftigkeit der Auslegung dieser Vorschrift kann eine Revisionszulassung daher nicht gestützt werden. Landesrecht wird auch dann nicht zu revisiblem Recht, wenn es mit einer bundesrechtlichen Vorschrift wörtlich übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 – 6 B 10.98 – NVwZ-RR 1999, 239).
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c. Die Beschwerde hält weiter die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Insolvenzverwalter als “Befugter” bzw. “Betroffener” gerade für Datenschutzrechte anzusehen ist. Auch hier benennt das Beschwerdevorbringen die Vorschrift des § 19 BDSG als maßgebliche Rechtsnorm, obwohl deren Anwendungsbereich nicht eröffnet war. Demgegenüber kann der vom Berufungsgericht als Anspruchsnorm herangezogene § 18 Abs. 1 HmbDSG und der dort verwandte Begriff des “Betroffenen” als landesrechtliche Vorschrift nicht Prüfungsmaßstab in einem Revisionsverfahren sein.
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d. Auch die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob der Kläger kraft seiner gesetzlichen Stellung als Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO gesetzlicher Prozessstandschafter des Insolvenzschuldners ist und damit dessen Auskunftsanspruch wie ein eigenes Recht geltend machen kann, würde sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht mit Bindung für das Revisionsgericht getroffenen Einstufung des Auskunftsrechts aus § 18 Abs. 1 HmbDSG als höchstpersönliches Recht in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn wegen der Höchstpersönlichkeit ist dieser Auskunftsanspruch bereits dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 InsO gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO entzogen und damit vom Übergang der Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO nicht erfasst. Aus welchen Gründen dem Kläger als Insolvenzverwalter eine gesetzliche Prozessstandschaft für ein Auskunftsrecht des Insolvenzschuldners zukommen könnte, das nicht zur Insolvenzmasse gehört, erläutert die Beschwerde nicht.
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e. Schließlich wirft die Beschwerde folgende Grundsatzfrage auf:
“Sind die Informationsbegehren eines Insolvenzverwalters gegenüber Trägern öffentlicher Gewalt hinsichtlich der Verhältnisse des Insolvenzschuldners – wegen des Ermittlungsauftrages des Insolvenzverwalters in der InsO und der Tatsache, dass der Insolvenzverwalter in strafrechtlichen Entscheidungen mit einer Justizbehörde verglichen wird – per se, ohne weiteren Vortrag von einem gewichtigen oder qualifiziertem Interesse (im Sinne der Entscheidung BVerwGE 30, 154 ff., Textziffer 27, juris) getragen?”
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Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Beschwerdebegründung insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
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Mit den von der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 19. März 2013 – II R 17/11 – BFHE 240, 497) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. August 2009 – IX ZR 58/06 – ZIP 2009, 1823) liegen bereits Grundsatzentscheidungen zum Auskunftsrecht eines Insolvenzverwalters gegenüber den Steuerbehörden und der Frage vor, unter welchen Voraussetzungen ein einfachgesetzlich nicht normiertes Akteneinsichtsrecht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht erwachsen kann. Im Einklang damit hat das Berufungsgericht einen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch eines Insolvenzverwalters auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Gewährung auf Akteneinsicht oder Auskunft zu den steuerlichen Belangen des Insolvenzschuldners auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 19. März 2013 – II R 17/11 – BFHE 240, 497 m.w.N.). Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass der Insolvenzverwalter substantiiert darlegt, aus welchen Gründen er die Auskunft begehrt, und dass die Auskunft auf dem Steuerrechtsverhältnis beruht. Es reicht insoweit nicht aus, dass ein Insolvenzverwalter eine Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt (vgl. dazu bereits BFH, Beschluss vom 15. September 2010 – II B 4/10 – juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 13. August 2009 – IX ZR 58/06 – ZIP 2009, 1823 Rn. 7, 9). Ebenso eingehend hat sich das Berufungsurteil mit den weiter vom Kläger vorgetragenen, im Verfassungsrecht wurzelnden Ansprüchen befasst und diese jeweils verneint (UA S. 14 ff.). Eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage bestünde daher nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigen würde, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machten (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 – 6 B 27.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224). Daran fehlt es vorliegend. Aus welchen Gründen der Kläger meint, als Insolvenzverwalter “qua Amtes” einen voraussetzungslosen und nicht näher zu begründenden Anspruch auf Auskunft zu besitzen, obwohl die Insolvenzordnung einen allgemeinen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gerade nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 – IX ZB 137/07 – ZIP 2008, 565 Rn. 9), erschließt sich aus den unzureichenden Darlegungen der Beschwerde nicht. Der bloße Verweis auf die gesetzliche Stellung des Insolvenzverwalters, die bereits Gegenstand der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2013 – II R 17/11 – (BFHE 240, 497) und des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2009 – IX ZR 58/06 – (ZIP 2009, 1823) war, zeigt keine neuen klärungsbedürftigen Gesichtspunkte auf.
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2. Auch die Divergenzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Abweichung ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Einen solchen Widerspruch zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1968 – 4 C 235.65 – (BVerwGE 30, 154) zwar den Rechtssatz, dass eine sachgrundlose Versagung eines subjektiven Rechts auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens über die begehrte Akteneinsicht trotz entgegenstehender wichtiger Interessen nicht mit Art. 20 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Von diesem Rechtssatz ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, wenn es aufgrund fehlender Darlegung konkreter Gründe für ein Einsichtsgesuch das Bestehen eines solchen Anspruchs ablehnt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.