Familienrecht

Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz

Aktenzeichen  4 BN 27/19, 4 BN 27/19 (4 CN 7/19)

Datum:
25.9.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:250919B4BN27.19.0
Normen:
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Januar 2019, Az: 7 D 49/17.NE, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 6. Juni 2019 – BVerwG 4 CN 7.18 – zuzulassen.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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