Aktenzeichen 11 C 17.2085
Leitsatz
Verfahrensgang
11 ZB 17.2084 2017-11-07 Bes VGHMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt, ist nicht begründet.
Ungeachtet der Frage, ob er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 7.11.2017 – 11 ZB 17.2084 –), ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 14. September 2017 (M 6 K 17.2068) und im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom selben Tag wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60,- EUR jedoch entbehrlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).