Verwaltungsrecht

Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher

Aktenzeichen  14 M 2157/17

Datum:
21.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Neu-Ulm
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 720 Abs. 2, § 815 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin … vom 28.06.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Nach § 815 Abs. 3 ZPO gilt die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat. Die Zahlung durch den Schuldner wird durch diese Vorschrift fingiert und stellt in der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur eine Regelung der Gefahrtragung dar. Kommt das Geld demnach vor seiner Ablieferung abhanden, trägt der Gläubiger die Gefahr; er kann den Schuldner nicht nochmals in Anspruch nehmen. Der Schuldner wird von seiner Leistungspflicht befreit (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 815 Rdnr. 2 m.w.N.). Daraus folgt aber auch, dass ein Zahlungsverzug des Schuldners nach vollzogener Zwangsvollstreckung nicht mehr fortbestehen kann (so auch BGH, Urteil vom 24.06.1981 in NJW81, 2244).
Nach Auffassung des Gerichts befindet sich der Schuldner daher ab Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher nicht (mehr) in Verzug. Der Gerichtsvollzieher wird im Auftrag des Gläubigers tätig. Er durfte das Geld in Empfang nehmen; dies muss sich der Gläubiger als Erfüllung zurechnen lassen. Geldschulden sind grundsätzlich Schickschulden, d.h. der (bereits bestehende) Verzug ist beendet, wenn der Schuldner das Geld auf den Weg zum Gläubiger gebracht hat. Der Schuldner hat damit das seinerseits Erforderliche getan, wenn das Geld beim Gerichtsvollzieher und tatsächlich auch in der Folgezeit beim Gläubiger ankommt. Etwas anderes kann auch nicht für die Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher gelten.
Ein Anspruch des Gläubigers auf Verzinsung gem. § 288 BGB für den Zeitraum zwischen der Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher und dem Eingang des Geldes beim Gläubiger besteht daher nicht.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen