IT- und Medienrecht

Kontaktmodalitäten der Behörde zum Sozialhilfeempfänger nach ausgesprochenem Hausverbot

Aktenzeichen  S 13 AS 1408/16

Datum:
12.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 129797
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 13 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die unter Ziffer 1) und 2) gestellten Anträge des Klägers entbehren jeglicher Grundlage. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB Xmuss sich die Behörde nur dann an einen Bevollmächtigten wenden, wenn ein solcher für das Verfahren bestellt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung von Bild- und Tonaufzeichnungen steht das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter der Beklagten entgegen. Auch dem unter Ziffer 3) gestellten Antrag des Klägers kann daher nicht entsprochen werden. Der unter Ziffer 4) gestellte Antrag des Klägers läuft aufgrund der obigen Ausführungen ohnehin ins Leere.
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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