Aktenzeichen Au 5 S 17.32743
Leitsatz
Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der am … 1983 in … (Afghanistan) geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Tadschiken und sunnitischem Glauben.
Der Antragsteller gab bei seiner Erstbefragung durch die Zentrale Ausländerbehörde … am 22. Juni 2016 an, dass er bereits in Norwegen einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei abgelehnt worden. Auch eine hiergegen erhobene Klage sei erfolglos geblieben.
Dem Bundesamt für … (im Folgenden: Bundesamt) liegt der ablehnende norwegische Bescheid vom 31. März 2016 vor. Darin ist ausgeführt, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sei. Des Weiteren würden auch keine humanitären Gründe für seinen Verbleib in Norwegen vorliegen.
Am 13. Juni 2016 stellte der Antragsteller erneut Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Die persönliche Anhörung hierzu fand am 4. Juli 2016 in … statt. Dabei trug der Antragsteller u.a. vor, dass er aus der Provinz … in Afghanistan stamme. Sein Heimatland habe er im Jahr 2006 im Alter von 17 Jahren verlassen. Er habe sich bis 2015 in Russland aufgehalten. Anschließend sei er nach Norwegen ausgereist. Über Dänemark sei er im Juni 2016 mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Afghanistan habe er im Jahr 2006 verlassen, da er in ein Mädchen verliebt gewesen sei. Dessen Brüder hätten das Paar eines Tages zusammen „erwischt“ und den Antragsteller daraufhin zusammengeschlagen. Sein Vater habe für ihn entschieden, dass er nach Russland ausreisen solle. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchtet der Antragsteller, durch die Brüder des Mädchens getötet zu werden. Auch habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan im Vergleich zum Jahr 2006 erheblich verschlechtert. Afghanistan sei allgemein unsicher. Es gebe dort viele Selbstmordattentäter. In Afghanistan habe er die Schule bis zur 10. Klasse besucht. In Russland habe er in einem Geschäft als Verkäufer gearbeitet.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2017 wurde der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1.). In Nr. 2. wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde in Nr. 3 aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 4 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71a AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei. Ein weiteres Asylverfahren sei gemäß § 71a Abs. 1 AsylG nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt seien, folglich für den Antragsteller Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Als Begründung seines Asylantrages trage der Antragsteller vor, dass er die Rache der Brüder jenes Mädchens fürchten müsse, in die er im Jahr 2006 verliebt gewesen sei. Da sich dieser Sachverhalt bereits vor zehn Jahren ereignet habe, habe er ihn bereits im Asylverfahren in Norwegen vortragen können. Der gleichen gelte für die seit 2006 verschlechterte Sicherheitslage in Afghanistan. Neue Beweismittel seien nicht vorgelegt worden. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Dem Antragsteller drohe in Afghanistan keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Selbst wenn man unterstelle, dass dem Antragsteller nach einem Zeitablauf von mehr als zehn Jahren immer noch die Rache der Brüder seiner damaligen Freundin drohen würde, müsse sich der Antragsteller auf eine interne Fluchtmöglichkeit innerhalb Afghanistans verweisen lassen. Vorliegend könnte der Antragsteller Zuflucht in einer von Kabul weiter entfernten Stadt wie beispielsweise Herat nehmen. Es sei nicht ersichtlich, ob und wie die Brüder des Mädchens vom Aufenthalt des Antragstellers Kenntnis erlangen könnten, wenn dieser in einer anonymen Großstadt wie Herat mit mehr als 400.000 Einwohnern untertauche. Des Weiteren könne sich der Antragsteller in Herat ein wirtschaftliches Existenzminimum schaffen. Für einen jungen gesunden Mann wie dem Antragsteller sei es in einer größeren afghanischen Stadt auch abseits seiner Heimatprovinz möglich, sich ein Existenzminimum zu sichern. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller bereits Berufserfahrung als Verkäufer gesammelt habe. Der Antragsteller sei ein volljähriger, junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe und auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller bereits über Berufserfahrung als Verkäufer verfüge. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG zu erlassen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, seien weder vorgetragen, noch läge sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Mai 2017 wird ergänzend verwiesen.
Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid am 15. Mai 2017 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für … vom 3. Mai 2017, Gz.: … aufzuheben (Az. Au 5 K 17.32742).
Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls hat der Antragsteller am 15. Mai 2017 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf den gestellten Asylantrag (Zweitantrag) vom 13. Juni 2016 und die informatorische Anhörung beim Bundesamt am 4. Juli 2016 verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 15. Mai 2017 im Verfahren Au 5 K 17.32742 erhobenen Klage anzuordnen bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG zulässig, aber nicht begründet. Nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG in entsprechender Anwendung kann die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166).
Gemessen hieran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
1. Das gilt zunächst, soweit die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig verbeschieden hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag u.a. unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid unzutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich beim Asylantrag des Antragstellers um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG handelt. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer seinen Asylantrag im Bundesgebiet nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland hierüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, gestellt hat. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedsstaat beschriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrages bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Vorliegend ist auch nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht zweifelhaft, dass dieser bereits erfolglos in Norwegen um die Gewährung von Asyl nachgesucht hat. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin insoweit den ablehnenden Bescheid vom 31. März 2016 (Behördenakte Bl. 56-65) vorgelegt. Auch hat der Antragsteller darüber hinaus erklärt, dass auch ein entsprechendes Klageverfahren erfolglos geblieben ist. Damit steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Norwegen erfolglos geblieben ist. Norwegen ist darüber hinaus sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 AsylG. Danach sind sichere Drittstaaten außer den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die in Anlage 1 bezeichneten Staaten Norwegen und die Schweiz.
Damit ist Ablehnung des Zweitantrages des Antragstellers als unzulässig materiell-rechtlich in rechtmäßiger Weise erfolgt. Sie beruht auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG. Der Antragsteller hat insbesondere keine der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG abschließend genannten Gründe für ein Wiederaufgreifen dargetan. Insbesondere liegt keine Änderung der Verhältnisse im Sinne einer Änderung der Sach- oder Rechtslage vor. Hierzu folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Gründen im angefochtenen Bescheid.
2. Schließlich ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden und bestehen daher auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bestehen voraussichtlich nicht. Insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und Gründen im angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sie aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris).
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine solche Abschiebestoppanordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.
Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die allgemeine Gefahr in Afghanistan sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet hat, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 13a ZB 13.30119 u.a. – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.4.2012 – A 11 S 3079/11 – juris). Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer reinen quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssten jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. So besteht eine extreme Gefahrenlage dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen und sicheren Hungertod nach erfolgter Abschiebung ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226).
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. B.v. 19.2.2014 – 13A ZB 14.30022 – juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führt. Gegen das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes spricht beim Kläger zudem, dass dieser seinem eigenen Vortrag über mehrere Familienangehörige in Afghanistan verfügt, die den Kläger bei einer Rückkehr erneut aufnehmen können. Damit droht dem Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan. Zwar gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage nach wie vor schwierig. Trotz dieser kritischen Versorgungslage muss nicht jeder Rückkehrer aus Europa generell im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden. In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13A B 11.30425 – juris Rn. 32 ff.). Nur für besonders schutzwürdige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen oder die über keinen aufnahmebereiten Familienverbund verfügen, lässt sich eine extreme Gefahrenlage begründen. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, besteht die Möglichkeit, sich eine neue Existenz in Kabul oder einer anderen größeren Stadt aufzubauen (stRspr. des BayVGH, beispielsweise U.v. 15.3.2012 – 13a B 11.30439 – juris Rn. 25).
Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sein Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Afghanistan durchaus sichern kann. Im Übrigen verweist das Gericht auf mögliche Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan nach dem REAG/GARP-Programm. Darüber hinaus werden Leistungen nach dem Reintegrationsprogramm „ERIN“ gewährt (vgl. Auskünfte der Regierung von Schwaben vom 17. August 2016 und des Bundesamtes vom 12. August 2016 an das Verwaltungsgericht Augsburg).
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.