Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  Au 5 S 17.32561

Datum:
22.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 30, § 36 Abs. 3, Abs. 4
AufenthG AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Der Süden Malis ist eine zumutbare inländische Fluchtalternative für junge, alleinstehende, arbeitsfähige Männer ohne Kinder. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird für die Verfahren Au 5 S 17.32561 und Au 5 K 17.32529 abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung nach Mali bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland.
Der am … 1995 in … (Mali) geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Mali mit Volkszugehörigkeit der Bambara und muslimischem Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Antragstelle im Dezember 2013 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 13. Dezember 2013 Asylerstantrag stellte.
Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 23. Februar 2017 trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er aus der Stadt … und dort aus dem Stadtviertel … stamme. Er sei dort Angestellter in einem Schuhgeschäft gewesen. Sein Heimatland habe er Ende des Jahres 2011 verlassen, da er bei einem Fußballspiel im Sommer 2008 anlässlich eines Streites eine dritte Person mit einem Stein beworfen habe und dieser wohl in Folge der hierbei erlittenen Verletzungen im Krankenhaus verstorben sei. Die Familie des Verstorbenen habe sich an ihm rächen wollen. Der Bruder des Verstorbenen sei ein Nachbar des Antragstellers gewesen und habe beim Militär gedient. Zunächst sei er nach … geflohen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Dort habe er erfahren, dass die Familie des Verstorbenen weiter nach ihm suchen würde. Danach sei er zunächst nach Algerien, habe dort etwa sieben Monate gelebt. Im Anschluss habe er sich ebenfalls ca. sieben Monate in Marokko aufgehalten, wo er beispielsweise Maler- und Feldarbeiten ausgeführt habe. In Mali gebe es keine Gerechtigkeit. Wenn man sich äußere, würde man getötet.
Für den weiteren Vortrag des Antragstellers wird auf die über die Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamtes verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. April 2017 wurden die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 1. und 2. des Bescheids). In Nr. 3. wurde auch der Antrag des Antragstellers auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nr. 4 des Bescheides bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Falle des Antragstellers nicht vorliegen. Dieser wird in Nr. 5 aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Mali angedroht. Nr. 6 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wen er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Der Antragsteller sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm asylrelevante Maßnahmen wegen der in § 3 AsylG genannten Merkmale drohten. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes aufhalte oder bei einer Rückkehr mit politischer Verfolgung rechnen müsse. Vielmehr habe der Antragsteller vorgetragen, er werde von Privatleuten auf Grund eines von ihm im Jahr 2008 verursachten Todesfalles verfolgt. Selbst wenn dem Bruder des Verstorbenen durch dessen Tätigkeit beim Militär möglicherweise staatliche Mittel der Verfolgung zur Verfügung stünden, knüpfe diese Verfolgung, selbst bei Wahrunterstellung, offensichtlich nicht an ein Anknüpfungsmerkmal. Der Antragsteller besitze auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Insoweit müsse sich der Antragsteller auf die Polizeibehörden als staatlichen Schutzakteur verweisen lassen. Überdies sei nicht erkennbar, dass dem Antragsteller ein ernsthafter Schaden bei Rückkehr drohe, den er nicht in der Lage sei, abzuwenden. Auch sei es dem Antragsteller möglich und zumutbar, zur Gefahrenabwendung internen Schutz in einem anderen Landesteil zu suchen. Der Antragsteller habe bereits drei Jahre lang in Bamako sich erfolgreich dem Zugriff der Familie des Verstorbenen entziehen können. Dem Antragsteller stehe auch im jetzigen Zeitpunkt eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ein Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet sei gerechtfertigt, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen könne und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdränge. Eine Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei beim Antragsteller unter keinem denkbaren Blickwinkel möglich. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mali führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die Umstände, die der Antragsteller im Verfahren geltend gemacht habe, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner des Landes hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Der Antragsteller sei jung, gesund und arbeitsfähig. Ihm sei es auch während seiner Flucht gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, auf Grund schutzwürdiger Belange, sei weder vorgetragen noch läge sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 24. April 2017 wird ergänzend verwiesen.
Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schreiben vom 3. Mai 2017 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 24. April 2017 aufzuheben (Az. Au 5 K 17.32529). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.
Darüber hinaus hat der Antragsteller ebenfalls mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der vorbezeichneten Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Vorbringen des Antragstellers bei dessen persönlicher Anhörung gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen. Weiter wurde auf die allgemeine Situation in Mali verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert; sie hat dem Gericht die einschlägige Behördenakte vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens Au 5 K 17.32529 und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. April 2017, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch in der Sache unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, § 36 Rn. 43, 56 f. m.w.N.).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 24. April 2017. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Antragsteller offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Mali noch auf Grund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG – insoweit steht dem Antragsteller bereits dessen Einreise auf dem Landweg entgegen – sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Die Antragsgegnerin hat zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag des Antragstellers nicht an ein asylrechtlich relevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anknüpft. Der Kläger hat im Wesentlichen auf einen persönlichen Streit mit einer Familie verwiesen, deren Familienangehöriger durch das Verhalten (Steinwurf) des Antragstellers anlässlich eines Fußballspiels zu Tode gekommen sei. Dieser Vortrag weist keine Beziehungen zu den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen auf. Überdies verweist das Gericht darauf, dass sich der vom Antragsteller geschilderte Vorfall bereits im Jahr 2008 ereignet hat. Da der Antragsteller die Rache dieser Familie und dort insbesondere eines Bruders, der beim Militär beschäftigt sei, gefürchtet hat, hat der Antragsteller vor seiner Ausreise bereits drei Jahre in … gelebt. Während dieser Zeit ist es auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu weiteren Zwischenfällen gekommen. Insoweit steht für das Gericht fest, dass der Antragsteller Mali im Jahr 2011 unverfolgt verlassen hat. Aus diesen Gründen scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Antragsteller offensichtlich aus.
Gleiches gilt insoweit, als der Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigte auf die allgemeine Situation in Mali verweisen.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin insoweit darauf hingewiesen, dass für den Antragsteller eine inländische Fluchtalternative im Süden Malis zur Verfügung steht, die für diesen auch zumutbar erreichbar ist.
Der Süden Malis ist bürgerkriegsfrei. Von den Kampfhandlungen islamistischer Gruppen, die im Januar 2012 ihren Anfang nahmen, war der Norden Malis betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mali: Aktuelle Lage, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 30. Oktober 2012). Bereits im Juni 2013 war zwischen der malischen Regierung und mehreren bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen zur Stabilisierung der Lage im Norden Malis geschlossen worden (Amnesty International, Mali-Report 2015). Am 15. Mai und 20. Juni 2015 wurde erneut ein innerstaatliches Friedensabkommen zur nachhaltigen Befriedung von Nord-Mali geschlossen. Von den bürgerkriegsähnlichen Zuständen im Norden Malis blieb der Süden Malis jedoch verschont, auch wenn selbst in der Hauptstadt Bamako eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden kann (Auswärtiges Amt, Mali: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 2.11.2016). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass vereinzelte Anschläge bereits die Qualität eines Bürgerkriegs erreicht haben, bestehen nicht (s. hierzu auch VG Magdeburg, U.v. 27.5.2016 – 1 A 125/15 MD). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung dabei keine Indizwirkung zu (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris; BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7).
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Antragsteller als junger, alleinstehender Mann ohne Kinder seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums.
Dem Antragsteller muss es auch gelungen sein, in Algerien bzw. Marokko unter schwierigen Bedingungen Arbeit zu finden und dort sein Existenzminimum sicherzustellen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat sich der Antragsteller insgesamt 14 Monate in Algerien bzw. Marokko aufgehalten. Es muss dem Antragsteller dort möglich gewesen sein, Unterkunft und ein entsprechendes Auskommen zu erzielen. Darüber hinaus ist der Antragsteller in Mali aufgewachsen und hat dort bis Ende des Jahres 2011 sein gesamtes Leben verbracht. Nicht entscheidend ist, dass der Antragsteller die Schule lediglich ein Jahr besucht habe. Der Antragsteller ist innerhalb des Staates Mali von … nach … migriert und hat in … eine zum Überleben ausreichende Tätigkeit als Verkäufer in einem Schuhgeschäft gefunden.
Es ist deshalb vernünftigerweise zu erwarten, dass der Antragsteller in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er durchaus vertraut ist, seinen Lebensunterhalt erneut sicherstellen kann. Eine Rückkehr in den Süden Malis ist daher für den Antragsteller nach Auffassung des Gerichts gefahrlos möglich. Weiter ist es dem Antragsteller bereits gelungen, über drei Jahre lang in … Unterkunft und eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. Eine Rückkehr in den Süden Malis ist daher für den Antragsteller nach Auffassung des Gerichts möglich und zumutbar. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller wohl über nur wenige Familienangehörige in Mali verfügen dürfte.
Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamts verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden ebenfalls aus. Gesundheitliche Einschränkungen sind beim Antragsteller nicht vorgetragen.
Die Abschiebungsandrohung, die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nrn. 5 und 6 des Bescheids vom 24. April 2017 begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken und sind offensichtlich rechtmäßig.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Da aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht für Klage- und Eilantrag besteht, war das mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 gestellte Prozesskostenhilfegesuch ebenfalls abzulehnen (§ 166 VwGO, § 121 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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