Arbeitsrecht

Nicht Einhalten der Ausschlussfrist führt zur Ablehnung des Schadenersatzanspruchs aus AGG

Aktenzeichen  AN 11 K 17.00003

Datum:
22.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AGG AGG § 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 1, § 22, § 24 Nr. 1
BBG BBG § 126 Abs. 2
VwGO VwGO § 86

 

Leitsatz

1 Wird im Rahmen eines Klageverfahrens ein im notwendigen Vorverfahren (hier gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 BBG) nicht eingeführter und beurteilter Lebenssachverhalt eingeführt, so ist die Klage unzulässig, auch wenn der ursprüngliche Leistungsantrag unverändert bleibt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird ein Lebenssachverhalt nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 S. 1 AGG geltend gemacht, sind sämtliche vor Fristablauf stattgefunden Benachteiligungen als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs ausgeschlossen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Nach Ausschöpfung der gerichtlichen Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 86 VwGO trifft den Beamten die Beweislast für die Kausalitätsbeziehung zwischen der behaupteten Benachteiligung und der Eigenschaft im Sinne von § 1 AGG (vgl. § 22 AGG). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die erhobene Klage ist als allgemeine Leistungsklage teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet, da die Klägerin weder einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz noch auf eine angemessene Entschädigung im Sinne eines immateriellen Schadensersatzes hat. Das Gericht verzichtet grundsätzlich auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe und nimmt nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die ausführlichen und nach Gerichtsauffassung richtigen Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016. Nur ergänzend sind daher die folgenden Aspekte angezeigt.
I.
Die Klage ist in ihrem das Leistungsbegehren stützenden Vorbringen zu weiten Teilen schon unzulässig, da entgegen § 126 Abs. 2 BBG für erhebliche Teile des hier streitgegenständlichen Leistungsbegehrens kein Vorverfahren erfolglos durchgeführt wurde.
Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG ist vor Erhebung einer Klage im Sinne der VwGO in Streitigkeiten der Bundesbeamten ein Vorverfahren durchzuführen. Die Durchführung eines solchen Vorverfahrens setzt denknotwendig voraus, dass der Streitgegenstand des Vorverfahrens und der anschließend rechtshängig gemachten Klage grundsätzlich identisch ist. Der Streitgegenstand einer allgemeinen Leistungsklage gemäß der VwGO wird entsprechend dem zivilrechtlichen Streitgegenstandsbegriff definiert durch den zugrunde gelegten Lebenssachverhalt und den Klageantrag (Schoch/Schneider/Bier VwGO § 121 Rn. 66, BeckOK VwGO § 121 Rn. 35). Ergänzungen des Streitgegenstandes, wie sie im Rahmen der privilegiert zulässigen Klageänderung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO voraussetzungslos erlaubt sind, sind auch im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und Klage möglich (Schoch/Schneider/Bier VwGO § 68 Rn. 34a). Ebenso führt eine nach § 93 VwGO zulässige Klageänderung auch bei Veränderung des Streitgegenstands zur Zulässigkeit im Hinblick auf das Vorverfahren (Schoch/Schneider/Bier a.a.O.). Der vollständige Austausch oder die Ergänzung des Streitgegenstandes um gänzlich neue, andere Streitgegenstände ist jedoch unzulässig.
Genau ein solcher Fall der erstmaligen Einführung gänzlich neuer Streitgegenstände liegt hier in Form des klägerischen Vorbringens durch Schriftsatz vom 6. Februar 2016 zu erheblichen Teilen vor. Streitgegenstand des hier in Frage stehenden Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2016 war ausschließlich das Schadensersatzbegehren wegen Diskriminierung aufgrund von Schwerbehinderung durch die Vorfälle um den Praxisaufstieg (AN 11 K 15.02374) bzw. die durchgeführte mündliche Prüfung und die gescheiterten Wiederholungsversuche hierzu. Dies ist aktenkundig dokumentiert im Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 20. Januar 2016, mit dem erstmals ein bezifferter Leistungsantrag bei der Beklagten geltend gemacht wurde. Eine weitere und über den dort dargestellten Lebenssachverhalt hinausgehende Begründung des Leistungsbegehrens wurde durch die Klägerseite bis zum Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2016 nicht vorgebracht. Somit ist auch nur hinsichtlich dieses Lebenssachverhaltes ein Vorverfahren durchgeführt worden. Zwar hat die Klägerseite im Schriftsatz vom 6. Februar 2016 keine Veränderung des Leistungsantrags vorgenommen, jedoch in erheblichen Teilen gänzlich neue Lebenssachverhalte zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Die Unzulässigkeit der Klage betrifft mithin die erstmalig im Schriftsatz vom 6. Februar 2016 vorgebrachten Aspekte der am 24. November 2015 erfolgten Belehrung über die Einhaltung des Dienstweges, des angeblich am 15. Januar 2016 erfolgten willkürlichen Entzugs des Zugriffs auf das Dienstlaufwerk, der angeblich verzögerten Bearbeitung von Dienstreiseanträgen, der angeblichen Erteilung einer diskriminierenden Weisung am 16. August 2016, der angeblich erfolgten Diskriminierung in diversen Schreiben, dem angeblichen Fehlen von Kooperationsgesprächen mit der Klägerin und der angeblichen Abordnung der Klägerin unter Umgehung von Schutzvorschriften für Schwerbehinderte Menschen zum 9. Januar 2017. Ebenfalls unzulässig ist die vorliegende Klage im Hinblick auf solche Lebenssachverhalte, die zwar im Hinblick auf ihren Lebenssachverhalt, jedoch nicht im Hinblick auf den konkreten Klageantrag im Sinne eines Schadensersatzbegehrens einem Widerspruchsverfahren unterworfen worden sind. Letzteres gilt für das Schadensersatzbegehren im konkreten Fall, soweit es den Lebenssachverhalt der Ablehnung eines Tages Sonderurlaubs zum 7. Januar 2016 (AN 11 K 16.01496) und die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 2. September 2015 (AN 11 K 16.02154) betrifft. Insofern liegen zwar Widerspruchsbescheide vor, diese behandeln jedoch einen anderen Streitgegenstand, da zwar der Lebenssachverhalt in erheblichen Teilen gleich geblieben ist, jedoch eben andere Klageanträge (nämlich das Verpflichtungsbegehren auf Gewährung eines Tages Sonderurlaub und das Leistungsbegehren auf Neubeurteilung) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens waren. Hilfsweise wären letztere Streitgegenstände jedenfalls auch als unbegründet abzulehnen (vgl. dazu weiter unten II.).
Die Beklagtenseite hat die mangelnde Durchführung eines Widerspruchsverfahrens diesbezüglich auch explizit im Schriftsatz vom 15. Februar 2017 gerügt.
Die hiergegen von der Klägerseite vorgebrachte Argumentation verfängt nicht. Im Hinblick auf das von der Klägerseite zitierte Urteil des VG Bayreuth sei hier nur erwähnt, dass es sich im dortigen Urteil um einen Landesbeamten handelte. Die dortigen Ausführungen zum AGVwGO sind jedoch im hiesigen Fall irrelevant, da der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Bundesbeamten hat. Insofern verbleibt es bei der Regelung des § 126 Abs. 2 BBG. Auch im Hinblick auf den von der Klägerseite monierten „Formalismus“ bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken. Im Gegensatz zur Meinung der Klägerseite gebietet das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens eben nicht, jeden einzelnen Lebenssachverhalt einem eigenständigen Vorverfahren zu unterwerfen. Vielmehr muss schlichtweg der gesamte Lebenssachverhalt in einem Vorverfahren abgehandelt worden sein. Mitnichten sind also die von der Klägerseite reklamierten 8 Widerspruchsverfahren durchzuführen.
II.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
a) Soweit die Klägerseite mit ihrem Klagebegehren einen materiellen Schadensersatz im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG in Höhe von drei Monatsgehältern (9.950,00 EUR) geltend macht, fehlt es vorliegend schon an einem in dieser Höhe eingetretenen materiellen Schaden. Die Klägerseite hat für die Existenz eines materiellen Schadens nichts vorgebracht. Dem Gericht ist auch nicht ersichtlich, worin der materielle Schaden in dieser Höhe liegen soll, denn mit der Zulassung zum Praxisaufstieg bzw. der Zulassung zur Einführung in den sogenannten Praxisaufstieg geht noch keinerlei die Besoldung tangierende statusrechtliche Veränderung des Beamtenverhältnisses einher. Für das Vorliegen eines materiellen Schadens in der geltend gemachten Höhe ist nichts ersichtlich.
Dennoch hat die Klägerseite nicht nur durch den Wortlaut ihres Klageantrags mit expliziter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 AGG im Schriftsatz vom 30. Dezember 2016, sondern auch nochmals in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2017 ausgeführt, dass sie bezüglich der drei Monatsgehälter von einem materiellen Schadensersatzanspruch ausgeht.
b) Auch soweit die Klägerseite einen immateriellen Schadensersatzanspruch bzw. Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer vermeintlichen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin beansprucht, ist die Klage unbegründet.
aa) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG ist der Arbeitgeber gegenüber dem Betroffenen verpflichtet, den durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot erlittenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG nicht, wenn der Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht zu vertreten hat. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der Beschäftigte wegen eines Schadens, welcher nicht Vermögensschaden ist (immaterieller Schaden), eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG stellt dabei eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, für die es insbesondere nicht auf ein (zurechenbares) Verschulden des Arbeitgebers ankommt (BAG v. 18.3.2010 – 8 AZR 1044/08 – Rn. 36 = NJW 2010, 2970). Diese Vorschriften gelten nach § 24 Nr. 1 AGG entsprechend auch für Beamte des Bundes.
Grundvoraussetzung für den Schadensersatz ist allerdings der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG und somit eine Benachteiligung gerade wegen einer der in § 1 AGG genannten Eigenschaften. Erforderlich wäre hiernach, dass die Benachteiligung an ein in § 1 AGG genanntes Merkmal anknüpft oder davon motiviert ist (BAG v. 20.1.2016 – 8 AZR 194/14 – Rn. 24 m.w.N. = NZA 2016, 681). Die bloße Mitursächlichkeit einer solchen Motivation ist bereits ausreichend, um eine Benachteiligung wegen einem in § 1 AGG genannten Merkmal i.S.v. § 7 Abs. 1 AGG zu begründen (BAG a.a.O., BeckOK AGG § 7 Rn. 2, ErfK AGG § 7 Rn. 5). Nach den zivilrechtlichen Beweisgrundsätzen des § 22 AGG, welche hier im Verwaltungsprozess nur nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Amtsermittlung des Gerichts nach § 86 VwGO Geltung beanspruchen können, trifft den Beamten letztlich die Beweislast wenigstens für das Vorliegen von Indizien einer solchen Kausalitätsbeziehung. Erforderlich ist die Darlegung von Indizien, die wenigstens die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes begründen (BAG v. 11.8.2016 – 8 AZR 375/15 – Rn. 24 m.w.N. = NZA 2017, 43). Im Übrigen kommt ein Schadensersatzanspruch nur in Betracht, wenn die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG (ErfK AGG § 15 Rn. 16) eingehalten wurde, mithin wenn der Anspruch und der entsprechende Lebenssachverhalt gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG binnen zwei Monaten nach der erlittenen Benachteiligung schriftlich oder in Textform (BAG v. 16.2.2012 – 8 AZR 697/10 – Rn. 27 = NZA 2012, 667) geltend gemacht werden. Wird die Ausschlussfrist nicht eingehalten, geht der Anspruch unter (BAG v. 24.9.2009 – 8 AZR 705/08 – Rn. 38 = NZA 2010, 387).
bb) Danach hat die Klägerseite hier schon für erhebliche Aspekte des geltend gemachten Lebenssachverhalts, soweit er überhaupt zulässigerweise zum Streitgegenstand dieses Klageverfahrens gemacht wurde, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nicht eingehalten. Die Klägerseite hat erstmalig einen Leistungsantrag und einen konkreten Lebenssachverhalts diesbezüglich mit bei der Beklagten am 25. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 20. Januar 2016 geltend gemacht. Damit sind sämtliche (vermeintlichen) Benachteiligungen, welche vor dem 25. November 2015 stattgefunden haben, bereits aufgrund des Ablaufs der Ausschlussfrist als Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Aus dem gesamten klägerischen Vortrag stellt sich für das Gericht damit nur noch der von der Klägerseite angesprochene Aspekt der mit Schreiben vom 18. Januar 2016 angeblich verspätet und damit benachteiligend erfolgten Ladung zur zweiten mündlichen Wiederholungsprüfung am 27. Januar 2016 als noch nicht von der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erfasst dar. Vollkommen zu Recht hat die Beklagtenseite jedoch darauf hingewiesen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie eine Benachteiligung der Klägerin überhaupt vorliegen könne, wenn sie zur eigentlichen Wiederholungsprüfung gar nicht erschienen ist. Denn eine verspätete Ladung kann dann nicht als Benachteiligung gewertet werden, wenn die Klägerin willentlich (vgl. insofern die Ausführungen im Verfahren AN 11 K 15.02374) zu dieser Wiederholungsprüfung gar nicht erscheint. Insofern ist für das Gericht schon an dieser Stelle klar, dass die Klage, soweit sie überhaupt zulässig war, jedenfalls bezüglich der zulässigen Teile vollständig unbegründet ist.
cc) Die Klage wäre aber auch – im Sinne einer Hilfserwägung, welche das Gericht auch in der Hoffnung auf eine befriedende Wirkung zwischen den Beteiligten hier anstellt – wegen nicht nur rein formeller Aspekte unbegründet. Wie bereits eingangs erwähnt trifft den Beamten – nach Ausschöpfung der gerichtlichen Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 86 VwGO – letztlich die Beweislast für die Kausalitätsbeziehung zwischen der behaupteten Benachteiligung und der Eigenschaft im Sinne von § 1 AGG (vgl. § 22 AGG). Insofern müssten für das Gericht in sich aufdrängenden Weise wenigstens Indizien für eine Benachteiligung gerade aufgrund der Eigenschaft der Klägerin als Schwerbehinderter ermittelbar sein. Das Gericht kann jedoch keinerlei Indizien dafür erkennen, dass eine Benachteiligung an die Schwerbehinderung der Klägerin anknüpft oder hiervon gar motiviert wäre. Sämtliche für das Gericht ersichtliche Indizien sprechen genau für das Gegenteil.
Zur angeblichen Diskriminierung der Klägerin aufgrund der Schwerbehinderung im Rahmen der mündlichen Prüfung am 13. März 2015 ist etwa anzuführen, dass die Vertrauensperson der Schwerbehinderten aktenkundig in der Prüfung der Klägerin sogar als Beobachter anwesend war und selbst keine Benachteiligung der Klägerin hat feststellen können (vgl. Email von Herrn … v. 11.8.2015 Bl. 115 d.A. Eilverfahren im Az. AN 11 K 15.02374). Auch ist in dieser E-Mail ausgeführt, dass die Klägerin selbst explizit durch die Vertrauensperson auf die Möglichkeit der Gewährung von Nachteilsausgleichen wegen ihrer Schwerbehinderung hingewiesen wurde und hierauf aus eigenem Anlass verzichtet hat. Das ist ein relativ eindeutiges Indiz dafür, dass die Beklagte eben gerade bemüht ist, die Schwerbehinderung der Klägerin zu kompensieren und sie eben gerade nicht als Anknüpfungspunkt oder gar Motiv für eine Benachteiligung nimmt.
Ähnliche Verfahrensschritte sind etwa im Hinblick auf die Gewährung von Sonderurlaub (AN 11 K 16.01496) ermittelbar. Im dortigen Verfahren wurde die Schwerbehindertenvertretung etwa vorab am 10. Februar 2016 ordnungsgemäß beteiligt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sich die Beklagte der Sonderstellung der Klägerin durchaus bewusst ist und versucht, die Schwerbehinderung gerade nicht benachteiligend auswirken zu lassen. Dass die Klägerseite im dortigen Klageverfahren postuliert, dass die Vertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Schwerbehindertenvertretung hat selbst in keiner Weise moniert, dass sie nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, sondern hat ihre – von der Meinung der Beklagten abweichende Meinung – ordnungsgemäß vortragen können.
Das gleiche gilt im Hinblick auf die Regelbeurteilung (AN 11 K 16.02154), denn insofern ist das gemäß Ziffer 10 der Beurteilungsrichtlinien BRZV von der Beklagtenseite sich selbst aufgebürdete Gespräch für Schwerbehinderte am 7. Mai 2015 mit der Klägerin durchgeführt worden.
Der klägerische Vortrag wiederum erschöpft sich lediglich in einer Aneinanderreihung vermeintlich rechtswidriger oder diskriminierender Akte der Beklagten. Irgendwelche Indizien, dass die in Frage stehenden Akte in Zusammenhang mit der Schwerbehinderung der Klägerin stehen könnten, werden nicht vorgetragen. Vielmehr zieht die Klägerseite aus der nach ihrer Meinung gegebenen Rechtswidrigkeit einzelner Akte die unzulässige Schlussfolgerung, dass diese Rechtswidrigkeit kausal gerade wegen der Schwerbehinderung der Klägerin erfolgt. Dies wird durch keinerlei Indizien erhärtet.
Abschließend sei zu diesem Aspekt hier angemerkt, dass die Beklagte eventuell nicht immer in der Lage ist, die selbst auferlegten Regelungen oder die gesetzlichen Vorgaben rechtmäßig umzusetzen. Die bereits festgestellte fehlerhaft besetzte Prüfungskommission in der ersten mündlichen Prüfung am 13. März 2015 sei beispielhaft angeführt. Diese betrifft, wie die Beklagte völlig zu Recht ausführt, schlichtweg jeden Kandidaten, der an der Prüfung teilgenommen hat. Aus der Fehlerhaftigkeit eines Akts alleine, kann die Klägerin jedoch nicht den Schluss ziehen, dass gerade sie wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt wird.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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