Familienrecht

Wahrnehmung von Kindesinteressen im Verfahren

Aktenzeichen  542 F 6238/16 RE

Datum:
7.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132325
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 158 Abs. 1, Abs. 4
RPflG § 11 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

Für das Kind … geb. …, wird Frau … zum Verfahrensbeistand bestellt.
Der Verfahrensbeistand übt die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig aus.
Der Wirkungskreis umfasst die Wahrnehmung der Kindesinteressen im Verfahren, § 158 Abs. 4 FamFG.
Dem Verfahrensbeistand wird die weitere Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG).

Gründe

Die Verfahrensbeistandschaft beruht auf § 158 Abs. 1 FamFG.
Die Übertragung der weiteren Aufgabe beruht auf § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG.

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