Aktenzeichen 542 F 6238/16 RE
Leitsatz
Tenor
Für das Kind … geb. …, wird Frau … zum Verfahrensbeistand bestellt.
Der Verfahrensbeistand übt die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig aus.
Der Wirkungskreis umfasst die Wahrnehmung der Kindesinteressen im Verfahren, § 158 Abs. 4 FamFG.
Dem Verfahrensbeistand wird die weitere Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG).
Gründe
Die Verfahrensbeistandschaft beruht auf § 158 Abs. 1 FamFG.
Die Übertragung der weiteren Aufgabe beruht auf § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG.