Aktenzeichen 14 BV 15.2783
Leitsatz
1. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind, findet im Rahmen des § 53 BeamtVG keine Anwendung. Dies hat zur Folge, dass bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nicht die vom Sozialversicherungsträger hochgerechneten (fiktiven) Bruttolöhne zugrunde gelegt werden dürfen, soweit eine Nettolohnvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht eindeutig festgestellt werden kann. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine Nettolohnvereinbarung liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber vor oder bei Auszahlung des Lohnes ausdrücklich oder wenigstens durch schlüssiges Verhalten klar und eindeutig erkennen lässt, dass er dem Arbeitnehmer zusätzlich einen weiteren Vermögensvorteil in Form der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung zuwenden will. (redaktioneller Leitsatz)
3. Erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nachentrichtung der erhöhten Sozialversicherungsbeiträge durch den (illegalen) Arbeitgeber hat der Dienstherr zu prüfen, inwieweit dies zu einem nachträglich erhöhten Erwerbseinkommen führt. (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Vorschrift des § 53 BeamtVG dient – anders als § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV – nicht dazu, Anreize zur Schwarzarbeit zu vermeiden, sondern der Vermeidung einer Doppelalimentation unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen oder – wie hier bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung – dem Vorteilsausgleich (ebenso BVerwG BeckRS 2011, 52561). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 21 K 13.5554 2015-11-24 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden; denn der Kläger war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser (bzw. der Beklagte) hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die – noch unbekannten – Erben fortgeführt (BVerwG, B. v. 24.9.2009 – 20 F 6.09 – juris Rn. 1).
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte den Verzicht auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 6. September 2016, der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. September 2016.
III.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2013 zu Recht insoweit aufgehoben, als darin ein Rückforderungs-/Überzahlungsbetrag von mehr als 2.825,46 Euro eingefordert wurde.
Da die Auffassung der Klagepartei, es hätte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf den tatsächlichen Zufluss der monatlichen Vergütungen abgestellt werden müssen, angesichts der diesbezüglichen (teilweisen) Rechtskraft des nur vom Beklagten angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Relevanz mehr hat und die Höhe der inmitten stehenden Beträge nicht in Streit stehen, ist zwischen den Beteiligten allein strittig, ob der Berechnung des monatlichen Bruttoeinkommens i. S. v. § 53 Abs. 1 und 7 BeamtVG die (niedrigeren) Nominalbeträge laut den vom Hauptzollamt M. sichergestellten (korrigierten) Lohnaufstellungen des Klägers oder die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV hochgerechneten (fiktiven) Bruttolöhne der Deutschen Rentenversicherung Bund zugrunde zu legen sind. Diese strittige Frage hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Beklagten richtig dahingehend beantwortet, dass nur auf die in den monatlichen Lohnforderungen des Klägers aufgelisteten (korrigierten) Nominalbeträge abzustellen ist.
1. Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 der Vorschrift bezeichneten Höchstgrenze. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG beschränkt die Anrechnungsfreiheit von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.5.2011 – 2 C 8.10 – NVwZ-RR 2011, 824 Rn. 9 m. w. N.). Nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG gehören Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum anrechenbaren Erwerbseinkommen. Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verweist auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG -, der diesen Begriff inhaltlich konkretisiert, soweit nicht die Zielsetzung des § 53 BeamtVG und/oder verfassungsrechtliche Strukturprinzipien eine abweichende Betrachtung gebieten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.5.2011 a. a. O. Rn. 10 ff., 17 m. w. N.). Danach handelt es sich bei Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bezügen und Vorteilen für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten (BVerwG, U. v. 26.5.2011 a. a. O. Rn. 11). Der Begriff des Erwerbseinkommens i. S. v. § 53 Abs. 7 BeamtVG geht von Bruttobeträgen aus, wobei bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Aufwendungen abzusetzen sind, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlich sind, wie etwa Werbungskosten (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 19.2.2004 -2 C 20.03 – BVerwGE 120, 154).
2. Dies zugrunde gelegt stellen allenfalls die tatsächlichen Nominalbeträge laut den vom Hauptzollamt M. sichergestellten (korrigierten) monatlichen Lohnforderungen des Klägers die monatsbezogenen Bruttobeträge i. S. d. § 53 Abs. 1 und 7 BeamtVG dar.
a) Anders wäre dies nur dann, wenn der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine sog. Nettolohnvereinbarung getroffen hätte. Eine solche beinhaltet, dass der Arbeitgeber Steuern und Beitragsanteile seines Beschäftigten übernimmt und ihm damit zusätzlich einen weiteren Vermögensvorteil zuwenden will (vgl. etwa BSG, U. v. 22.9.1988 – 12 RK 36/86 – BSGE 64, 110). In einem solchen Fall führte der oben genannte Arbeitslohnbegriff dazu, dass neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen wären, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen (vgl. BFH, U. v. 3.9.2015 – VI R 1/14 – BFHE 251, 1 Rn. 10 ff. m. w. N.).
Eine Nettolohnvereinbarung läge nur vor, wenn der Arbeitgeber vor oder bei Auszahlung des Lohnes ausdrücklich oder wenigstens durch schlüssiges Verhalten klar und eindeutig erkennen lässt, dass er dem Arbeitnehmer zusätzlich einen weiteren Vermögensvorteil im oben genannten Sinn zuwenden will (st. Rspr., vgl. z. B. BAG, U. v. 27.4.2000 – 6 AZR 754/98 – juris Rn. 31 m. w. N.; BFH, B. v. 25.10.2013 – VI B 144/12 – BFH/NV 2014, 181 Rn. 4; BSG, U. v. 22.9.1988 a.a.O zur alten Rechtslage vor Einführung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Dafür ist hier nichts ersichtlich und dies wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Hiergegen spricht auch, dass selbst bei einer Schwarzgeldabrede die Arbeitsvertragsparteien nur bezwecken, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber (vgl. BAG, U. v. 17.3.2010 – 5 AZR 301/09 – BAGE 133, 332 Rn. 12).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Nettolohnabrede bezüglich eines Arbeitsverhältnisses auch nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV hergleitet werden, wonach ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind. Denn der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich auf das Sozialversicherungsrecht und erstreckt sich nicht auf das bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien (BAG, U. v. 17.3.2010 a. a. O. Rn. 14 ff. m. w. N.).
b) Eine Nettolohnvereinbarung kann auch für die vorliegende Fallgestaltung nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV fingiert werden. Denn § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV findet im Einkommensteuerrecht, an das sich der versorgungsrechtliche Begriff des Einkommens anlehnt, keine Anwendung (aa); die Zielsetzung des § 53 BeamtVG und/oder verfassungsrechtliche Strukturprinzipien gebieten keine abweichende Betrachtung für das Versorgungsrecht (bb).
aa) § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist eine Norm des ersten Abschnitts (Grundsätze und Begriffsbestimmungen) des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch. Die Vorschriften dieses Buches gelten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit wenigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen nur für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung. Von der Schaffung einer der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV entsprechenden Norm hat der Gesetzgeber im Steuerrecht bewusst abgesehen (BT-Drs. 15/2948 S. 7, 20; BAG, U. v. 17.3.2010 – 5 AZR 301/09 – BAGE 133, 332 Rn. 16) Demnach findet die Vorschrift im Einkommensteuerrecht keine Anwendung; das Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist vom steuerrechtlichen Arbeitslohn zu unterscheiden (so ausdrücklich BAG, U. v. 22.6.2016 – 10 AZR 806/14 – juris Rn. 20 m. w. N.; U. v. 17.3.2010 a. a. O. Rn. 15 ff.). Auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist mittelbar zu entnehmen, dass im Einkommensteuerrecht nicht von der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auszugehen ist. Denn dort wird verlangt, dass der Abschluss einer Nettolohnvereinbarung wegen ihrer Außergewöhnlichkeit und ihrer Folgen klar und eindeutig feststellbar sein muss (vgl. BFH, B. v. 25.10.2013 – VI B 144/12 – BFH/NV 2014, 181 Rn. 4); falls dies nicht der Fall ist, bemisst sich das steuerpflichtige Arbeitseinkommen bei der Vereinbarung sog. Schwarzlöhne zunächst nach dem tatsächlich zugeflossenen Barlohn und erst bei Nachentrichtung entzogener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung führt die Nachzahlung zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils (vgl. BFH, U. v. 13.9.2007 – VI R 54/03 – BFHE 219, 49 Rn. 8 ff.).
Eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV im Einkommensteuerrecht scheidet schon deswegen aus, weil sie dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers widersprechen würde (vgl. auch BAG, U. v. 22.6.2016 – 10 AZR 806/14 – juris Rn. 20).
bb) Auch die Zielsetzung des § 53 BeamtVG und/oder verfassungsrechtliche Strukturprinzipien gebieten keine abweichende Betrachtung dahingehend, § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV abweichend vom Einkommensteuerrecht im Versorgungsrecht des Bundes analog anzuwenden. Der Umstand, dass schwarz arbeitende Versorgungsempfänger im Hinblick auf § 55 Abs. 2 BeamtVG womöglich ab dem Bezug der Rente langfristig aufgrund der nachentrichteten höheren Sozialversicherungsbeiträge aus den sog. Schwarzlöhnen eine höhere Gesamtversorgung beziehen, begründet weder eine Regelungslücke noch stellt er die Zielsetzung des § 53 BeamtVG in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen (UA S. 36), dass der Dienstherr zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nachentrichtung der erhöhten Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber zu prüfen haben wird, inwieweit dies zu einem nachträglich erhöhten Erwerbseinkommen führt. Im Übrigen verbietet vorliegend auch der Ausnahmecharakters des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV eine Analogie. Zwar ist die analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift nicht grundsätzlich ausgeschlossen, vielmehr kommt es darauf an, inwieweit der vom Gesetz nicht geregelte Tatbestand mit dem von der Ausnahmevorschrift erfassten übereinstimmt und worin jener sich von diesem unterscheidet. Die analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift, die zu einer Lückenausfüllung führt, ist nur gerechtfertigt, wenn eine Übereinstimmung in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Merkmalen besteht (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 18.3.1961 – GrSen 4.60 – BVerwGE 12, 119). § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) mit Wirkung zum 1. August 2002 eingeführt worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/8221 S. 14) wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Beweisschwierigkeiten bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge beseitigen solle. Für den Fall, dass bei illegaler Beschäftigung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt würden, sei es für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gerechtfertigt, von einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung der Parteien auszugehen. Die auf das Sozialversicherungsrecht beschränkte Bedeutung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist danach im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden (vgl. BAG, U. v. 17.3.2010 – 5 AZR 301/09 – BAGE 133, 332 Rn. 18 unter Hinweis auf Fuchs JR 2003, 439, 440). Zwar wenden die Strafgerichte die Vorschrift an, aber nur soweit es um das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) geht, nicht aber bei der Hinterziehung von Lohnsteuer; Grund ist, dass der Straftatbestand des § 266a StGB – anders als das Versorgungsrecht – sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet ist (vgl. BGH, U. v. 2.12.2008 – 1 StR 416/08 – BGHSt 53, 71 Rn. 14, 16). Die Vorschrift des § 53 BeamtVG dient, anders als § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bzw. weitere Vorschriften (vgl. hierzu BAG, U. v. 22.6.2016 – 10 AZR 806/14 – juris Rn. 27), nicht dazu, Anreize zur Schwarzarbeit zu vermeiden, sondern der Vermeidung einer Doppelalimentation unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen oder – wie hier bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung – dem Vorteilsausgleich (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 28.4.2011 – 2 C 39.09 – BVerwGE 139, 357 Rn. 17; U. v. 23.7.2009 – 2 B 53.09 – NVwZ-RR 2009, 814 Rn. 9).
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.723,07 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.