Aktenzeichen Slg. 163/16
Leitsatz
Ein berechtigtes Interesse eines Pressevertreters an einer Einsicht ins Grundbuch ist dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ein Zusammenhang zwischen der im Grundbuch eingetragenen Person und einer neonazistischen Organisation nicht hergestellt werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 09.06.2016 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht München als Beschwerdegericht vorgelegt.
Gründe
Gründe:
Auf die Begründung im betreffenden Beschluss vom 09.06.20126 wird Bezug genommen, da in der Beschwerdeschrift vom 15.06.2016 keine neuen Argumente vorgetragen wurden.
In Anbetracht dessen, dass die im Grundbuch eingetragenen Personen keine Möglichkeit haben, sich selbst gegen das Auskunftsersuchen eines Dritten zu wehren und dass mit dem gewünschten Grundbuchauszug neben dem derzeitigen Grundbuchstand auch frühere (aufgehobene) Rechtsverhältnisse, wie auch (über eingetragene Vormerkungen) geplante zukünftige Rechtsverhältnisse verlautbart werden, war durch das Grundbuchamt genau zu prüfen, ob das für die Auskunftserteilung notwendige berechtigte Interesse auch ausreichend dargelegt ist.
Im vorliegenden Fall waren die Ausführungen des Antragstellers allgemein gehalten, als dass ein Grundbuchauszug zu Buxach Blatt … erteilt werden konnte.