Aktenzeichen 22 A 15.40004
EnWG EnWG § 1 Abs. 1, § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 43, § 43c Nr. 1, § 43e Abs. 3 S. 1, § 43h
BImSchG BImSchG § 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
26. BImSchV § 3 , § 4 Abs. 3
ResKV ResKV § 1 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
KraftNAV KraftNAV § 3 Abs. 3 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, S. 3, Abs. 7 S. 2 Nr. 2
Leitsatz
1. Unter den Anfang 2015 gegebenen energierechtlichen und energiepolitischen Rahmenbedingungen durfte eine Planfeststellungsbehörde einen künftigen Bedarf für einen Kraftwerksneubau als Netzreserve annehmen und die Planrecht-fertigung für eine Anschlussleitung für ein bestimmtes Gaskraftwerk bejahen, obgleich die Kraftwerkserrichtung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet war (bislang fehlende Rentabilität; nicht abschließend geklärte Genehmigungslage; Erfordernis einer Ausschreibung; ausstehende Investitionsentscheidung). (amtlicher Leitsatz)
2. Eine nach den Voraussetzungen der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung nachvollziehbar getroffene Festlegung des Netzanbindepunkts stellt einen Zwangspunkt der Planfeststellung dar. (amtlicher Leitsatz)
3. Der Regelung in § 43h EnWG ist die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass bei einem deutlich höheren Kostenfaktor der Erdverkabelung gegenüber einer Freileitung dem Wirtschaftlichkeitskriterium bei der technischen Variantenentscheidung hohes Gewicht beigemessen werden darf. (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch Immissionsbelastungen unterhalb der in der 26. BImSchV normativ festgelegten Grenzwerte können abwägungserheblich sein, solange es sich nicht um objektiv nicht mehr begründbare Befürchtungen handelt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässigen Anfechtungsklagen sind unbegründet, da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist und die Klägerinnen daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem planfestgestellten Vorhaben mangelt es zum einen weder an der erforderlichen Planrechtfertigung (I.), noch steht ihm sonst zwingendes Recht entgegen (II.). Zum anderen weist der Planfeststellungsbeschluss keine Abwägungsfehler auf, insbesondere hinsichtlich technischer Ausführungsvarianten, Trassenalternativen und der Betroffenheit von Belangen der Klägerinnen (III.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 12.3.2008 – 9 A 3/06 – BVerwGE 130, 299).
Die Klägerinnen sind von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 43 i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG betroffen. Im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens wird das Eigentum der Klägerin zu 1 an den betroffenen Grundstücken teils dauerhaft entzogen, teils vorübergehend beeinträchtigt. Gleichzeitig sind schuldrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 2 als Pächterin betroffen, welche ebenfalls zu den vermögenswerten Rechten mit verfassungsrechtlichem Schutz gehören (BVerwG, U. v. 1.9.1997 – 4 A 36/96 – BVerwGE 105, 178 Rn. 26). Zudem ist zugunsten der Klägerin zu 2 davon auszugehen, dass sie sich auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (BVerwG, U. v. 12.8.2009 – 9 A 64/07 – BVerwGE 134, 308 Rn. 23). Die Klägerinnen können daher grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Planfeststellung beanspruchen (vgl. BayVGH, U. v. 24.5.2011 – 22 A 10.40049 – BayVBl 2012, 242 Rn. 23; BayVGH, U. v. 19.6.2012 – 22 A 11.40018 u. a. – BayVBl 2013, 631 Rn. 22, jeweils m. w. N.).
I. Das Vorhaben der Beigeladenen entbehrt nicht der erforderlichen Planrechtfertigung.
Eine hoheitliche Planung findet ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst, sondern ist für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig. Eine Planfeststellung hat nur Bestand, wenn für das betreffende Vorhaben – gemessen an den Zielen des maßgeblichen Fachplanungsgesetzes – ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist nicht erst dann erfüllt, wenn ein Vorhaben unausweichlich ist; es reicht vielmehr aus, dass dieses vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 – 4 A 1/13 – BVerwGE 148, 353 Rn. 45; U. v. 16.3.2006 – 4 A 1075/04 – BVerwGE 125, 116 Rn. 182).
Die Planrechtfertigung setzt hier zum einen voraus, dass ein Vorhaben der betreffenden Art grundsätzlich den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht (1). Zum anderen muss das Vorhaben in seiner konkreten planerischen Ausgestaltung den Zielsetzungen dieses Gesetzes genügen und öffentlichen Interessen dienen, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (BVerwG, U. v. 16.3.2006 – 4 A 1075/04 – BVerwGE 125, 116 Rn. 184). Dies setzt wiederum voraus, dass für das planfestgestellte Vorhaben ein nachvollziehbarer, gesetzeskonformer Bedarf besteht (2) und die Realisierbarkeit des Vorhabens nicht auf absehbare Zeit ausgeschlossen erscheint (3).
1. Das planfestgestellte Vorhaben der Errichtung einer Kraftwerksanschlussleitung steht zunächst grundsätzlich mit den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes in Einklang.
Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu ausgeführt (S. 62), das Vorhaben diene dazu, die Allgemeinheit möglichst sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltverträglich mit leitungsgebundener Elektrizität zu versorgen. Im Vordergrund stehe die Netzanbindung des Kraftwerks Haiming, für das eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliege. Gas-Kombikraftwerke würden aufgrund ihres effizienten Ausnutzens der Ressourcen als besonders vorteilhaft angesehen. Sie seien mit Blick auf den Ausstieg der Bundesrepublik Deutschland aus der Nutzung der Kernenergie für die elektrische Stromerzeugung von besonderer Bedeutung, da sie wetterunabhängig die Erzeugung elektrischer Energie sicherstellen könnten. Die Einbindung der erzeugten elektrischen Leistung in das Hochspannungsnetz sei dazu notwendig.
Das Energiewirtschaftsgesetz bezweckt eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht (§ 1 Abs. 1 EnWG). Es sieht grundsätzlich vor, dass u. a. Kraftwerksbetreiber einen Anspruch auf Herstellung eines Netzanschlusses an ein Energieversorgungsnetz besitzen, solange nicht nachgewiesen wurde, dass dem Netzbetreiber dies aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht möglich oder zumutbar ist (§ 17 Abs. 1, 2 Satz 1 EnWG). Diese Vorschrift schließt allerdings keinen Anspruch auf Zulassung einer – wie hier ca. 16,5 km langen – Kraftwerksanschlussleitung ein.
Die Errichtung einer ca. 16,5 km langen Kraftwerksanschlussleitung durch den Kraftwerksbetreiber steht gerade auch im Hinblick auf die gesetzlich festgelegten Restlaufzeiten für Atomkraftwerke (vgl. § 7 AtG) grundsätzlich im Einklang mit § 1 Abs. 1 EnWG. In dieser Zielbestimmung wurde zwar zugleich festgeschrieben, dass die Energieversorgung zunehmend mithilfe erneuerbarer Energien (vgl. § 3 Nr. 18 b EnWG i. V. m. § 5 Nr. 14 EEG) sichergestellt werden soll. Die Neuerrichtung von Gaskraftwerken und deren Netzanbindung ist damit jedoch nicht ausgeschlossen worden. Insbesondere kann zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ein Bedarf an der Deckung einer Netzreserve ausnahmsweise auch aus neuen Anlagen beschafft werden (§ 13 b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EnWG). Dies muss auch vor dem Hintergrund der weitgehenden Entprivilegierung der Windkraftanlagen in Bayern (Art. 82 f. BayBO) und Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Hochspannungsleitungen von Norddeutschland nach Bayern gesehen werden. Ferner spricht die Maßgabe einer möglichst umweltverträglichen Elektrizitätsversorgung (§ 1 Abs. 1 EnWG) und das gesetzliche Ziel des Klimaschutzes (vgl. z. B. § 2 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) tendenziell für eine Bedarfsdeckung aus Gaskraftwerken.
2. Weiter ist die Herstellung der planfestgestellten Hochspannungsleitung durch einen konkreten, den Zielen des EnWG entsprechenden Bedarf gerechtfertigt.
Ist die fachplanungsrechtliche Zielkonformität eines Vorhabens gegeben, wie dies hier der Fall ist, ist auf der zweiten Stufe der Planrechtfertigung nämlich weiter zu prüfen, ob für das Vorhaben ein energiewirtschaftlicher Bedarf besteht (Hermes/Kupfer in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 43 Rn. 18), der sich konkret abzeichnen muss (Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 1. Aufl. 2015, § 43 Rn. 38).
Aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks Haiming vom 14. Dezember 2010 ist eine konkrete Stromerzeugungsanlage bestimmt, welche durch die neu zu errichtende Hochspannungsfreileitung an das Energieversorgungsnetz angebunden werden soll. Zwar war die Kraftwerksgenehmigung bis 31. Dezember 2014 befristet, wenn nicht bis dahin mit der Errichtung des Vorhabens begonnen worden sein sollte. Dennoch ist diese Genehmigung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Januar 2015 nicht bereits erloschen gewesen. Das Erlöschen der Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist aus Gründen des Schutzes des Anlagenbetreibers und der Rechtssicherheit durch die ablehnende Entscheidung der Behörde über einen vor Fristablauf gestellten Verlängerungsantrag aufschiebend bedingt (vgl. z. B. Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 BImSchG Rn. 34). Die Beigeladene hat im vorliegenden Fall rechtzeitig vor diesem Termin einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Die beantragte Fristverlängerung kann daher ggf. rückwirkend gewährt werden (BVerwG, U. v. 25.8.2005 – 7 C 25/04 – BVerwGE 124, 156 Rn. 15).
Es ist auch durch Regelungen im strittigen Planfeststellungsbeschluss gewährleistet, dass die planfestgestellte Hochspannungsleitung unter Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke nur als Anschlussleitung für das Kraftwerk Haiming und dessen Netzanbindung im Sinne von § 17 Abs. 1 EnWG errichtet wird. Diese Grundstücksinanspruchnahme setzt voraus, dass aufgrund eines Investitionsbeschlusses des Vorhabenträgers mit dem Bau des Kraftwerkes Haiming ernsthaft begonnen worden ist (vgl. Nebenbestimmung A.4.11.9 gemäß S. 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28.4.2016). Dieses Junktim stellt bei aller begrifflichen Unbestimmtheit hinreichend sicher, dass der mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundene Eingriff in die Rechte der Klägerinnen durch eine für ein in Errichtung befindliches Kraftwerk benötigte Kraftwerksanschlussleitung gerechtfertigt ist. Es entspricht dem funktionellen Zusammenhang mit dem nur immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Kraftwerk, dass die planfeststellungsbedürftige Anschlussleitung bereits vor einer Investitionsentscheidung unter dem Vorbehalt der Kraftwerkserrichtung zugelassen werden kann (vgl. zur Möglichkeit eines solchen Vorbehalts BVerwG, U. v. 24.11.1989 – 4 C 41/88 – BVerwGE 84, 123 juris Rn. 45). Für die Beigeladene wäre es ersichtlich unzumutbar, erst nach erfolgtem Kraftwerksneubau die Planfeststellung der erforderlichen Anschlussleitung beantragen zu können, verbunden mit dem Risiko der Errichtung einer Investitionsruine, falls sich die Anschlussleitung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als nicht oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand realisierbar erweisen würde.
Es ist zwar noch nicht abschließend geklärt, ob gerade das Gaskraftwerk Haiming für die zukünftige Stromversorgung benötigt wird. Im Zusammenhang mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung waren Fragen des Bedarfs und der planerischen Alternativen nicht zu prüfen (VGH BW, U. v. 16.6.1998 – 10 S 909/97 – NVwZ-RR 1999, 298, 299). Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich einer Bedarfsprognose für das Kraftwerk Haiming insbesondere auf den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarkts (§ 13 d EnWG-E, vgl. BR-Drs. 542/15, S. 13), die darauf zu stützende Netzreserveverordnung und die Kapazitätsreserveverordnung hingewiesen. Es sei mit Engpässen vor allem in Süddeutschland zu rechnen. Zwar treffe zu, dass durch Ausschreibung geregelt werden solle, wer ein Reservekraftwerk bauen dürfe. Es sei aber auf ein bayerisches Konzept von 2011 zu verweisen, wonach ca. fünf Standorte für Gaskraftwerke in Betracht kämen, zu denen auch das Kraftwerk Haiming gehöre. Unter diesen Umständen ist die Prognose der Planfeststellungsbehörde, dass in absehbarer Zeit die Stromerzeugung durch ein Gaskraftwerk Haiming erforderlich werden könnte, rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der Zeitraum bis zur Abschaltung des letzten bayerischen Atomkraftwerks bereits relativ kurz war und dies gegen ein Abwarten bis zum Inkrafttreten und zum Vollzug des geplanten Strommarktgesetzes und zum Abschluss der geplanten Ausschreibungsverfahren sprach. Gerade angesichts der hier bestehenden großen Prognoseunsicherheiten dürfen an die Bedarfsprognose keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies zeigt auch der Blick auf andere Rechtsgebiete. Unter Umständen kann es beispielsweise im Luftverkehrsrecht eine durch künftige Entwicklungen eintretende Bedarfslage, die bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, rechtfertigen, den Umfang einer Betriebsgenehmigung zulasten von Betroffenen auszuweiten. Dem Vorhabensträger wird es damit ermöglicht, sich gewissermaßen im Vorgriff für die prognostizierte Bedarfslage „zu rüsten“ (vgl. zu einer Nachtflugregelung BVerwG, U. v. 20.4.2005 – 4 C 18/03 – BVerwGE 123, 261 juris Rn. 27). Für die Möglichkeit einer Planfeststellung im Hinblick auf einen prognostischen Bedarf spricht es zudem, wenn die Realisierung des betreffenden Vorhabens wie hier noch von späteren zeitaufwändigen Schritten abhängt (z. B. Verfahren zur Beschaffung einer Netzreserve, vgl. § 8 ResKV).
3. Für den Netzanschluss des Kraftwerks Haiming an dem Umspannwerk Simbach besteht ein entsprechender Vertrag zwischen der Beigeladenen mit dem betreffenden Netzbetreiber vom 7. September bzw.10. Dezember 2010 (Band 6 der Behördenakte, Bl. 2378 a bis h). Zugrunde liegt eine Festlegung des Netzanbindungspunktes der Beigeladenen und des Netzbetreibers in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. Diese Festlegung schafft einen konkreten Bedarf für einen Anschluss des Kraftwerks Haiming an das Umspannwerk Simbach.
Es handelt sich dabei um einen Zwangspunkt des planfestgestellten Vorhabens. Die Festlegung beruht auf einer planerischen Entscheidung der Beigeladenen aufgrund eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs mit alternativen Anbindepunkten (Erläuterungsbericht, Nr. 1.10, S. 1-9, Nr. 1.11.1, S. 1-10 bis 1-12). Die Prüfung des Netzbetreibers über seine Zustimmung erfolgte unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen und technischen Belange sowie der Ziele des § 1 EnWG (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EnWG) sowie einer Prognose über die für eine entsprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungskapazitäten (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Kraftwerks-Netzanschlussverordnung in der Fassung vom 26. Juni 2007 – KraftNAV -). Erst aufgrund eines positiven Prüfergebnisses konnten eine Anschlusszusage (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KraftNAV) erteilt und ein Netzabschlussvertrag (§ 4 Abs. 2 bis 7 KraftNAV) abgeschlossen werden. Aufgrund der mit dem Netzanschluss an dem konkreten Anbindepunkt verfolgten Ziele der Beigeladenen und des Netzbetreibers ist diese Festlegung keiner Änderung durch die Planfeststellungsbehörde im Wege ihrer Abwägungsentscheidung zugänglich. Bei einer Anbindung an einen anderen Anbindepunkt würde es sich um ein anderes Projekt handeln, dessen gesetzliche Voraussetzungen nach der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung nicht geprüft wurden und dessen Planfeststellung die Beigeladene nicht beantragt hat. Nach der gesetzlichen Festlegung geht der Abschluss des Netzanschlussvertrags der Beantragung der für das Vorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen voraus (§ 4 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 KraftNAV).
Diese Netzanbindung steht mit den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes in Einklang. Die Planfeststellungsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass nachvollziehbar ist, dass die Festlegung des Einspeisepunkts auf sachlichen Erwägungen beruht. Insbesondere das Umspannwerk Pirach sei ausgeschieden, da die Ausbauplanung dessen Ausbau auf der 380-kV-Ebene erst nach dem Ausbau des Umspannwerks Simbach am Inn vorgesehen habe. Zudem werde bei Simbach am Inn die transeuropäische Koppelung der 380-kV-Hochspannungsebene zwischen Deutschland und Österreich ausgebaut. Die Einspeisung sei dort – trotz leicht längerer Leitungsstrecke – sachlich begründet (PFB S. 62 f.). Für die 380-kV-Höchstspannungsleitung von der Bundesgrenze zu Österreich bis Altheim mit einer Abzweigung Matzendorf – Simbach wurden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch den Bundesbedarfsplan gemäß § 12e EnWG festgestellt (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Nr. 32 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz vom 23.7.2013 – BBPlG -).
Die Klägerinnen haben hiergegen vorgebracht, bei Inbetriebnahme des Kraftwerks Haiming frühestens zwischen 2017 und 2019 sei die Anbindung des Kraftwerks an das europäische Höchstleistungsnetz nicht gewährleistet. Auch hätten sich die für die Bundesnetzagentur noch 2008 ausschlaggebenden zeitlichen Vorgaben für die Festlegung des Einspeisepunktes erheblich geändert. Die zeitlichen Verschiebungen hinsichtlich des Kraftwerksprojekts würden sich immer mehr den Planungsabsichten für das Umspannwerk in Pirach bezüglich einer Umstellung auf das künftige 380-kV-Netz annähern. Es erscheine daher verfehlt, allein entscheidungserheblich von einer angeblichen Bindung der Planfeststellungsbehörde an die Anschlusszusage auszugehen.
Diese Einwände der Klägerinnen greifen jedoch nicht durch. Zum einen wurde im Planfeststellungsbeschluss an der oben zitierten Stelle näher begründet, weshalb die Festlegung des Einspeisepunktes nachvollziehbar sei. Nicht erforderlich ist insoweit, dass diese planerische Festlegung zwingend gewesen ist. Zum anderen haben die Klägerinnen nicht in Frage gestellt, dass – insbesondere zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses – von einer Umstellung des Umspannwerks Simbach vor dem Werk in Pirach auf die 380-kV-Ebene auszugehen war. Dass möglicherweise die Umstellung auch der Anlage in Pirach mittlerweile näher gerückt ist, stellt die zeitlich vorrangige Stellung des Umspannwerks Simbach nicht in Frage. Auch werden die für diese Entscheidung angeführten Gründe – wie die Realisierung der Koppelung der 380-kV-Leitungsebene über Simbach am Inn nach Österreich – nicht bereits dadurch entwertet, dass diese möglicherweise bei Errichtung des planfestgestellten Vorhabens noch nicht vollständig realisiert sein könnten. Ferner ist zu beachten, dass nach den gesetzlichen Vorgaben zum Netzanschluss von Kraftwerken die Festlegung des Netzanschlusspunktes zu einem frühzeitigen Zeitpunkt erfolgt; insbesondere ist mit späteren Veränderungen der Realisierungsplanung zu rechnen. Zwar ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KraftNAV zeitgleich mit dem Netzanschlussvertrag ein sogenannter Realisierungsfahrplan festzulegen, der u. a. alle zur Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Schritte beinhaltet, z. B. die Beantragung der hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen (§ 4 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KraftNAV). Soweit es veränderte tatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der Beteiligten Anspruch auf eine Anpassung des Realisierungsfahrplans (§ 4 Abs. 5 Satz 3 KraftNAV). In der Verordnung ist jedoch nicht vorgesehen, dass hierdurch auch die Entscheidung über den Netzanschlusspunkt und der Netzanschlussvertrag in Frage gestellt werden.
4. Die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens erscheint auch nicht auf absehbare Zeit als ausgeschlossen.
Eine Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Es darf daher im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das planfestgestellte Vorhaben während des Geltungszeitraums des Planfeststellungsbeschlusses verwirklicht werden wird; andernfalls handelt es sich um eine verfrühte und damit unzulässige Vorratsplanung (BVerwG, U. v. 24.11.1989 – 4 C 41/88 – BVerwGE 84, 123 Rn. 42). Hier kann ein solcher Ausschluss der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen nicht festgestellt werden. Gerade angesichts der hier bestehenden Prognoseunsicherheiten dürfen an die künftige Möglichkeit einer Realisierung des Vorhabens keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hinzu kommt, dass der Planfeststellungsbehörde diesbezüglich eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist (BVerwG, U. v. 24.11.1989 – 4 C 41/88 – BVerwGE 84, 123 Rn. 44).
Zwar dürfte es aufgrund der gesetzlichen und marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Planfeststellung unmöglich gewesen sein, ein Gaskraftwerk betriebswirtschaftlich rentierlich zu errichten und zu betreiben, wie die Klägerinnen vortragen. Dieser Einschätzung haben auch der Beklagte und die Beigeladene nicht widersprochen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass aus damaliger Sicht mit der Realisierung der von der Beigeladenen geplanten Anlage während der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses von mindestens zehn Jahren (§ 43 c Nr. 1 EnWG) nicht zu rechnen war.
Im Planfeststellungsbeschluss (S. 62) wurde maßgeblich zugrunde gelegt, dass sich ein Bedarf für das Gas-Kombikraftwerk Haiming vor allem auch durch die dadurch ermöglichte wetterunabhängige Sicherstellung der Stromerzeugung im Zuge des Ausstiegs der Bundesrepublik Deutschland aus der Kernenergienutzung ergeben würde. Vor dem Hintergrund, dass der Betrieb der letzten zwei Kernkraftwerke in Bayern Ende 2021 bzw. Ende 2022 eingestellt werden soll (§ 7 Abs. 1 a Satz 1 Nrn. 5 und 6 AtG), konnte sich ein entsprechender Bedarf mittelfristig noch ergeben.
Eine gegenteilige Einschätzung kann insbesondere nicht auf die Vorgaben der Reservekraftwerksverordnung gestützt werden. Diese sieht zwar bislang vor, dass eine Netzreserve vorrangig aus bestehenden und nur in begründeten Ausnahmefällen aus neu zu errichtenden Anlagen beschafft werden soll (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ResKV in der Fassung vom 27.6.2013). Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lag eine Bedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur für einen Kraftwerksneubau als Netzreserve zwar nicht vor. Allerdings ist dieser Bedarf jährlich zu prüfen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ResKV); dieser Prüfung liegt u. a. eine Analyse der wahrscheinlichen Entwicklung der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapazitäten in den jeweils folgenden fünf Jahren zugrunde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ResKV). Der Verordnung kann daher keine Festlegung dahingehend entnommen werden, dass während des 10-jährigen Geltungszeitraums des strittigen Planfeststellungsbeschlusses kein Bedarf an neuen Kraftwerken bestehen werde. Vielmehr durfte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum ein solcher Bedarf festgestellt werden würde. Dies ließ sich aus den seinerzeit bestehenden energierechtlichen und energiepolitischen Rahmenbedingungen ableiten. Diese waren vor allem durch den Atomausstieg bis Ende 2022 (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 5 und 6 AtG), aber auch durch die weitgehende Entprivilegierung von Windkraftanlagen in Bayern (Art. 82 f. BayBO) und Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Hochspannungsleitungen von Norddeutschland nach Bayern gekennzeichnet. Die zwischenzeitliche Entwicklung hat diese Sichtweise bestätigt (s.o. S. 11 f.).
Eine Errichtung des Kraftwerks Haiming und damit auch der planfestgestellten Hochspannungsleitung musste bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht deshalb als ausgeschlossen erscheinen, weil einer Verlängerung der Geltungsdauer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 18 Abs. 3 BImSchG) möglicherweise ein artenschutzrechtliches Tötungsverbot (§ 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG) entgegenstehen würde. Falls ein solcher Verbotstatbestand bereits zum damaligen Zeitpunkt wegen der Ansiedlung von Exemplaren einer entsprechend geschützten Art (derzeit die Zauneidechse) in Betracht gekommen sein sollte, so hätte jedoch nicht festgestanden, dass deshalb eine Fristverlängerung ausgeschlossen wäre. Insbesondere könnte die Gewährung einer Ausnahme nach
§ 45 Abs. 7 BNatSchG zumindest für den Fall in Betracht kommen, dass das Kraftwerk Haiming – wie von der Planfeststellungsbehörde prognostiziert – aus Gründen der Versorgungssicherheit als Reservekraftwerk benötigt werden wird. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) könnten dann wohl nicht verneint werden. Aufgrund der von Beigeladenen vorgelegten naturschutzfachlichen Untersuchungsergebnisse ist zudem davon auszugehen, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der Art „Zauneidechse“ nicht infolge der Erteilung einer Ausnahme verschlechtern würde (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG).
II.
Es sind keine Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingendes Recht ersichtlich.
Die Klägerinnen haben in der Klagebegründung vom 13. April 2015 unter der Sachverhaltsschilderung von ihnen erhobene Einwendungen während des Planfeststellungsverfahrens angesprochen. Soweit sie ihre früher geltend gemachten Bedenken nicht auch konkret benennen und sich vor allem nicht mit den einschlägigen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinandergesetzt haben, liegt keine den Anforderungen des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG genügende Klagebegründung vor (BVerwG, B. v. 16.7.2003 – 9 VR 13/03 – NVwZ 2003, 1392). Dies gilt insbesondere auch für Rügen betreffend Verstöße gegen etwaige zwingende Vorgaben des Raumordnungs- sowie des Arten- und Naturschutzrechts. Im Übrigen ist insbesondere auch bezüglich der in den Einwendungen – in allgemeiner Form für eine Mehrzahl von Betroffenen – angesprochenen Belange der Raumordnung und des Arten- und Naturschutzes nicht ersichtlich, inwieweit ein diesbezüglicher Rechtsverstoß kausal gerade für die Eigentumsinanspruchnahme der Klägerinnen sein könnte (BVerwG, B. v. 23.1.2015 – 7 VR 6/14 – NVwZ-RR 2015, 250 Rn. 12). Soweit im Einwendungsverfahren von den Klägerinnen auf Ziele der Raumordnung Bezug genommen wurde, ist im Übrigen anzumerken, dass diesen früheren Zielen in der für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Fassung des Landesentwicklungsprogramms 2013 inhaltlich Grundsätze entsprechen, die einer Abwägung unterliegen, worauf im Planfeststellungsbeschluss zutreffend hingewiesen wird (C.4.9.1, S. 213-215).
III.
Auch rechtserhebliche Abwägungsfehler (§ 43c EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG) liegen nicht vor.
1. Die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Auswahl unter den gegebenen räumlichen und technischen Alternativen ist rechtsfehlerfrei.
a) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (vgl. BayVGH vom 24.5.2011 – 22 A 10.40049 – BayVBl 2012, 242 Rn. 29 m. w. N.) handelt es sich bei dieser Auswahl um eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird hingegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt danach selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Erheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Derartige Abwägungsmängel kann der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht feststellen.
b) Die Ablehnung einer Erdverkabelung als technische Alternative zur beantragten Freileitung ist abwägungsfehlerfrei erfolgt.
Im Auftrag der Beigeladenen wurde eine Teilverkabelung der Hochspannungsleitung im Bereich des Gewerbegebiets Atzing untersucht (vgl. Erläuterungsbericht, Nr. 5.6., S. 27 bis 39); auf das Untersuchungsergebnis wird im Rahmen der Bewertung dieser Alternative durch die Planfeststellungsbehörde Bezug genommen (Planfeststellungsbeschluss S. 176 unten, S. 179, S. 230). Hierbei wurden vier alternative Trassenvarianten geprüft, von denen zwei Alternativen wegen mangelnder Platzverhältnisse im Bereich der Zielbaugrube und im Trassierungsraum ausgeschieden wurden. Die zwei verbleibenden Varianten wurden u. a. unter Kostenaspekten verglichen. Die danach bevorzugte Variante einer Teilverkabelung und die beantragte Freileitung wurden anschließend anhand von Kriterien zur technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit sowie der Auswirkungen auf Schutzgüter bewertet; der Variantenvergleich aus umweltfachlicher Sicht wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie vertieft (Unterlage 12 der Planfeststellungsunterlagen, dort Kapitel 5.5). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Verkabelung zum Einen aus Umweltsicht nicht günstiger, zum Anderen mit deutlichen Nachteilen in der Bau- und Betriebsphase verbunden sei und die Gestehungskosten um den Faktor 5,6 höher seien als bei der Freileitung.
Die Planfeststellungsbehörde ist mit nachvollziehbaren Gründen zum Ergebnis gelangt, dass eine Erdverkabelung gegenüber der Freileitung nicht vorzugswürdig sei. Im Rahmen der Würdigung der entsprechenden Einwendungen der Klägerinnen (Planfeststellungsbeschluss S. 296) wird zum einen auf die deutlichen Mehrkosten einer Erdverkabelung abgestellt. Zum anderen wird auch auf eine kürzere Lebenszeit und eine längere Dauer von Störungsbehebungen hingewiesen. An weiteren Stellen des Planfeststellungsbeschlusses finden sich zudem weitere ausführliche Erwägungen zur Erdverkabelung als aus planfeststellungsbehördlicher Sicht nicht vorzugswürdige technische Variante (Nr. C.3.9, C.4.2, C.4.9.1, C.4.9.20). Auch wurde bei der Entscheidung zulässigerweise berücksichtigt (Planfeststellungsbeschluss S. 175 f., 192 f., 230), dass der Gesetzgeber jedenfalls nach bislang geltender Rechtslage für eine Kraftwerksanschlussleitung eine Freileitung als Regelfall ansieht. Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sind dagegen grundsätzlich als Erdkabel auszuführen; ein Ausnahmefall liegt allerdings u. a. dann vor, wenn die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung mindestens um den Faktor 2,75 überschreiten (§ 43 h EnWG). Bei Vorhaben nach § 43 Satz 1 EnWG betreffend Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 380 kV sieht der Gesetzgeber den Einsatz von Erdkabeln zunächst nur als Pilotvorhaben auf bestimmten Strecken vor (vgl. § 2 des Energieleitungsausbaugesetzes – EnLAG -). Der Regelung in § 43 h EnWG ist im Übrigen auch die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass bei einem wie hier deutlich höheren Kostenfaktor der Erdverkabelung gegenüber einer Freileitung dem Wirtschaftlichkeitskriterium bei der technischen Variantenentscheidung hohes Gewicht beigemessen werden darf.
Die Klägerinnen rügen, die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss würden nicht erkennen lassen, dass sich die Planfeststellungsbehörde der besonderen Bedeutung einer Kabellösung gerade für die Klägerinnen bewusst gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen. Der Würdigung der Erdverkabelung als technischer Alternative im Bereich des Gewerbegebiets Atzing (Planfeststellungsbeschluss S. 296) geht eine zusammenfassende Wiedergabe der klägerischen Einwendungen voraus (Planfeststellungsbeschluss S. 294 f.). Bereits hieraus ergibt sich deutlich, dass bei dieser Alternativenabwägung die Belange der Klägerinnen berücksichtigt wurden, einschließlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Betriebs der Klägerin zu 2 infolge der geplanten Freileitung. Weiter meinen die Klägerinnen, bei der Beurteilung der technischen Alternative einer Erdverkabelung dürfe nicht nur auf die Kosten im Bereich des klägerischen Grundstücks abgestellt werden; vielmehr seien die Gesamtkosten des planfestgestellten Vorhabens maßgeblich. Diesem Anliegen wird allerdings in der Alternativenprüfung für den Bereich des Gewerbegebiets Atzing Rechnung getragen. Im Erläuterungsbericht zum planfestgestellten Vorhaben (dort S. 5-37) wird ausgeführt, die Investitionskosten der Verkabelung seien um ca. 7,5 Mio. Euro bzw. den Faktor 6,8 teurer als die Freileitung; im Verhältnis zu den Baukosten der gesamten geplanten Leitung von ca. 26 Mio. Euro würden sich allein durch eine Verkabelung im Gewerbegebiet Atzing die Investitionskosten für das Gesamtprojekt um knapp 30 Prozent erhöhen. Der Planfeststellungsbeschluss bezieht sich an den oben genannten Stellen ausdrücklich auf die Ergebnisse dieser Alternativenprüfung.
Eine Erdverkabelung wäre auch nicht deshalb aus Rechtsgründen vorzuziehen gewesen, weil nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV Stromleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr, die wie hier in einer neuen Trasse errichtet werden, Gebäude oder Gebäudeteile nicht überspannen dürfen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Diese Regelung bezweckt – über den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehend – eine weitergehende Vorsorge bezüglich Immissionsbelastungen durch elektromagnetische Felder und soll zur besseren Akzeptanz von Freileitungen beitragen. Zwar sollen von der streitgegenständlichen Leitung ein Gebäude auf Grundstück Fl.Nr. 682/12, in dem sich 27 Büroarbeitsplätze befinden, und eine Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 171 mit 10 bis 12 dauerhaften Arbeitsplätzen überspannt werden (vgl. Angaben im Einwendungsschriftsatz der Klägerinnen vom 30.10.2012, S. 71). Allerdings bleiben Planfeststellungen, die wie hier bis zum 22. August 2013 mit vollständigem Antrag beantragt wurden, von diesem Überspannungsverbot unberührt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Einer Planfeststellungsbehörde wäre es verwehrt, in einem konkreten Fall trotz Anwendbarkeit der Übergangsregelung dennoch eine Gebäudeüberspannung unter Hinweis auf diesen Verbotstatbestand nicht zuzulassen. Dadurch würde der vom Gesetzgeber angeordnete Vertrauensschutz zugunsten des Vorhabenträgers unterlaufen; eine Vorwirkung auf die von der Übergangsregelung erfassten Vorhaben ist im Gesetz gerade nicht vorgesehen.
c) Es ist aus Rechtsgründen weiter nicht zu beanstanden, dass von der Festlegung eines geänderten Standorts für den Mast Nr. 53 und einer damit verbundenen geänderten Trassenführung abgesehen wurde.
Die Klägerinnen rügen zu Unrecht, die Möglichkeit einer Verschiebung dieses Maststandortes in einen Bereich nördlich oder unmittelbar südlich der B 12 sei verkannt worden. Diesbezügliche Einwendungen wurden im Planfeststellungsbeschluss gewürdigt (S. 296 f.).
Insbesondere wurde ausgeführt, dadurch würde die Hochspannungsleitung länger; ferner seien mehrere Winkel in der Leitungsführung von je fast 90 Grad umzusetzen. Die Bundesstraße müsste häufiger gequert werden. Die Leitung würde näher an Wohnbebauungen heranrücken. In die Abwägung seien auch Planungen zu einem Ausbau der B 12 einzustellen, auch wenn diese noch keine planerische Verfestigung gefunden hätten. Weiter würden deutlich massivere Masten Eingriffe ins Landschafts- und Ortsbild erfordern und zu Mehrkosten führen. Da die planfestgestellte Leitung alle gesundheitsrelevanten Grenzwerte deutlich einhalte und als „technogenes Element“ in der Landschaft kurz vor dem Umspannwerk Simbach unvermeidlich sei, komme ein Ausweichen auf die nördlich der B 12 vorgeschlagene Trassenführung nicht in Betracht. Zur Sicherung des Betriebsablaufs und der künftigen Abfallentsorgung bei dem Betrieb der Klägerin zu 2 müsse eine Auflage zulasten der Beigeladenen aufgenommen werden, die in Art und Mindestumfang dem Inhalt der Gespräche und den betrieblichen Erfordernissen entspreche. Diese Ausführungen der Planfeststellungsbehörde lassen keine Abwägungsfehler erkennen. Die Belange der Klägerinnen wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.
Aufgrund einer nicht zu beanstandenden Gewichtung der genannten Aspekte wurde zum Einen von der Wahl einer Trasse nördlich der B 12 abgesehen. Dieser Abwägung liegen u. a. auch die Erörterungen mit den Beteiligten im Ortstermin vom 29. Oktober 2013 zugrunde. In dem Aktenvermerk hierzu vom 29. Oktober 2013 (Band 7 der Verfahrensakten, S. 2722 bis 2724) werden die gegen eine nördlich der B 12 verlaufende Trasse sprechenden Gründe zusammengefasst. Mögliche alternative Trassenverläufe nördlich der B 12 und die im Planfeststellungsbeschluss genannten Gründe hiergegen wurden in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten und von der Beigeladenen sowie den beigezogenen Fachbeiständen nachvollziehbar erläutert. Insbesondere ist eine Abwägung nicht zu beanstanden, die neue Betroffenheiten durch eine Alternativtrasse zu vermeiden sucht. Die von der planfestgestellten Trasse tangierten Grundstücke der Klägerinnen sind nämlich durch die Lage in unmittelbarer Nähe des Umspannwerks Simbach am Inn und durch die bestehende 110-kV-Leitung vorbelastet; situationsbedingt muss dort damit gerechnet werden, dass bei der Anbindung neuer Leitungen eine Inanspruchnahme dieser Flächen kaum vermeidbar ist.
Zum anderen musste sich auch eine Verschiebung des Maststandortes auf einen Standort unmittelbar südlich der B 12 der Planfeststellungsbehörde nicht aufdrängen. Es durfte die Planung der Autobahndirektion Südbayern für den Neubau der A 94 im Bereich Simbach in der Variante eines Ausbaus der B 12 in der Abwägung berücksichtigt werden. Diese Planung ist bereits hinreichend konkretisiert worden und wurde – neben der sogenannten Bahntrasse – im Jahr 1999 positiv landesplanerisch beurteilt. Sie ist derzeit im weiteren Bedarf des Bundesverkehrswegeplans enthalten. Zwar ist denkbar, dass mittlerweile eine andere Trasse vorzugswürdig wäre, wie die Vertreterin der Autobahndirektion Südbayern in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Allerdings wurde von ihrer Seite gleichzeitig schlüssig dargelegt, dass dennoch ein begründetes öffentliches Interesse daran besteht, die Realisierbarkeit der beiden im Raumordnungsverfahren positiv beurteilten Trassen möglichst offen zu halten. Dem Freihalten eines planerisch konkretisierten Trassenkorridors in einem dichter besiedelten Raum kommt naturgemäß eine hohe Bedeutung zu; oftmals kommen kaum geeignete Alternativen in ortsnaher Lage in Betracht. Auch setzt die Berücksichtigung dieser Planung nicht voraus, dass sich der Neubau dieses Autobahnabschnitts bereits im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans befindet oder sonst weitergehend verfestigt ist. Es bedarf hier keiner Klärung, inwieweit im Wege der Abwägung überhaupt entschieden werden dürfte, die zeitlich frühere Ausbauplanung nicht als vorrangig zu beachten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 5.11.2002 – 9 VR 14/02 – NVwZ 2003, 207, 208). Im Übrigen musste sich der Planfeststellungsbehörde die erst im Klageverfahren von den Klägerinnen bezüglich der Planung in der Fassung der 1. Tektur vorgeschlagene Alternativlösung, den Mast Nr. 53 näher an der B 12 zu errichten und diesen erst im Falle einer Planfeststellung des Neubaus der A 94 auf der Trasse der B 12 zu verschieben, ersichtlich nicht als unter Abwägungsgesichtspunkten vorzugswürdig aufdrängen. Dies gilt bereits im Hinblick auf den im Falle einer erforderlichen späteren Standortverschiebung nicht unerheblichen Planungs- und Bauaufwand für den Vorhabenträger und eine weitere Inanspruchnahme von Grundstücksberechtigten am erstmaligen und dann am neuen Maststandort, verbunden unter Umständen mit neuen Betroffenheiten durch eine geänderte Trassenführung. Die Ausbauplanung für den Neubau der A 94 wurde bereits im Rahmen einer frühzeitigen Untersuchung von Trassenvarianten im Bereich des Gewerbegebiets Atzing (Erläuterungsbericht, S. 2-20 bis 2-24) maßgeblich mit berücksichtigt. Grund für die mit der 1. Tektur verbundene Verschiebung des Maststandortes Nr. 53 Richtung Osten war u. a. ebenfalls diese Ausbauplanung; das Mastfundament sollte zumindest außerhalb des Böschungsbereichs nach einem erfolgten Ausbau liegen (vgl. Erläuterungsbericht 1. Tektur, S. 2-6 bis 2-8). Hinzu kommt, dass auch bei einer Verschiebung des Maststandortes näher an die B 12 die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke nicht vermieden werden könnte. Dabei ist zu beachten, dass eine rechtwinklige Abzweigung zum Umspannwerk aus technischen Gründen problematisch wäre, wie in der mündlichen Verhandlung von einem Fachbeistand der Beigeladenen erläutert wurde. Insbesondere kann dies den Einsatz eines zusätzlichen massiven Winkelmasten erfordern. Entsprechend ist in allen untersuchten Trassenvarianten im Nahbereich der B 12 ein Maststandort an der Stelle des Masten Nr. 53 vorgesehen gewesen; dies gilt z. B. für die untersuchten Trassen A 1, A 2 und A3 im Gewerbegebiet Atzing (vgl. Erläuterungsbericht, Abbildung 2-8 auf S. 2-21).
Bei der Abwägung über alternative Standorte des Masten Nr. 53 und der Trassenführung konnte die Einschätzung zugrunde gelegt werden, dass den betrieblichen Belangen der Klägerin zu 2 durch die planfestgestellte Variante hinreichend Rechnung getragen wurde. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 297) wird davon ausgegangen, dass vor allem durch die Auflage Nr. A.4.11.8 der Betriebsablauf und die künftige Abfallentsorgung gesichert wären. Gemäß dieser Auflage hat die Beigeladene insbesondere sicherzustellen, dass der Betriebslauf beim Fertigungsbetrieb der Klägerin zu 2 während der Bauausführung „weiterlaufen“ kann, einschließlich der Errichtung und des späteren Rückbaus notwendiger Provisorien. Die Beigeladene hat weiter bestehende Betriebseinrichtungen der Klägerin zu 2 (Fahrbahn, Containerstellplätze, Versorgungsleitungen etc.) – soweit für die Arbeiten oder den Betrieb der Hochspannungsleitung erforderlich – in Abstimmung mit den Klägerinnen zu verlegen. Diese Festlegungen wurden u. a. aufgrund der Gespräche zwischen den Beteiligten im Ortstermin am 29. Oktober 2013 getroffen. Ferner besteht zur Gewährleistung der betrieblichen Belange die Vereinbarung der Klägerinnen mit der Beigeladenen vom 10./31. März 2014. Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, inwieweit trotz dieser Vorkehrungen ihren Rechten nicht hinreichend Rechnung getragen wurde und worauf sich die Annahme einer infolge der Verwirklichung des Vorhabens drohenden Existenzgefährdung konkret gründet.
2. Auch sonstige Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich.
a) In der Klagebegründung vom 13.4.2015 in Bezug genommene Einwendungen entsprechen wiederum nicht den Anforderungen des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG, soweit nicht in der Klagebegründung eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Passagen des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt. Auch fehlt insbesondere bezüglich von Einwendungen betreffend Belange der Landwirtschaft ein Kausalzusammenhang mit der Eigentumsinanspruchnahme der Klägerinnen.
b) In der mündlichen Verhandlung und schriftlich zumindest in Form eines angekündigten, wenngleich nicht gestellten Hilfsantrags haben die Klägerinnen sinngemäß geltend gemacht, dass Immissionsbelastungen durch elektromagnetische Felder und daraus resultierende Gesundheitsbelastungen für Mitarbeiter der Klägerin zu 2 im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Auch insoweit ist das Begründungserfordernis des
§ 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG nicht hinreichend erfüllt, da bereits im Ansatz eine Darlegung fehlt, warum unzumutbare Immissionen vorliegen könnten oder inwieweit der Planfeststellungsbeschluss diesbezüglich Mängel aufweisen würde.
Ungeachtet dessen ist aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses und der zugrunde liegenden einschlägigen Unterlagen nicht ersichtlich, dass Mitarbeiter der Klägerin unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sein könnten. Zum einen wurde die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte in der mündlichen Verhandlung im Planfeststellungsbeschluss festgeschrieben (Nr. A.2.4.7). Im Planfeststellungbeschluss wird zudem – knapp für die Grundstücke der Klägerinnen (S. 297) und ausführlich für das gesamte Vorhaben (Nr. C.3.5, S. 158-164; C.3.12, S. 186-188; C.4.9.1, S. 232-234) – dargelegt, dass die prognostizierten Werte für elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte deutlich unter den für Orte, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, geltenden Grenzwerten des § 3 der 26. BImSchV i.V. mit Anhang 2 (entspricht nunmehr Anhang 1a) zu dieser Verordnung (5 kV pro Meter für die elektrische Feldstärke und 100 µT für die magnetische Flussdichte) liegen. Für den Bereich zwischen Mast Nr. 53 und Mast Nr. 54 in 2 m Höhe wurden Maximalwerte der magnetischen Flussdichte von 9,02 µT und der elektrischen Feldstärke von 0,59 V/m berechnet (Planfeststellungsunterlagen der 1. Tektur, Band 6, Nr. 11.1).
Die Klägerinnen machen unter Verweis auf wissenschaftliche Studien geltend, dass dennoch Gesundheitsgefahren zu befürchten seien und die Einhaltung der Grenzwerte insoweit nicht ausreichend sei. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die in der 26. BImSchV normativ festgelegten Grenzwerte wirksam akute Beeinträchtigungen der Gesundheit verhindern (BVerwG, U. v. 17.12.2013 – 4 A 1/13 – Rn. 51 f.). Die Planfeststellungsbehörde hat auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich aus den von den Klägern genannten Studien keine gegenteiligen Erkenntnisse gewinnen lassen (Planfeststellungsbeschluss C.4.9.1, S. 232-233). Die Klägerinnen haben hiergegen keine konkreten Einwände vorgebracht.
Allerdings können auch Immissionsbelastungen unterhalb der Grenzwerte abwägungserheblich sein, solange es sich nicht um objektiv nicht mehr begründbare Befürchtungen handelt; dies kann bei nahe an Wohnhäusern errichteten oder an auf Dauer angelegten Arbeitsstätten vorbeiführenden Hochspannungsfreileitungen nicht angenommen werden (BayVGH, U. v. 19.6.2012 – 22 A 11.40018, 22 A 11.40019 – Rn. 29). Entsprechend wurde hier im Planfeststellungsbeschluss (Nr. C.3.5, S. 162) die verbleibende Immissionsbelastung durch elektromagnetische Felder mit abgewogen und schlüssig begründet, aus welchen Gründen von der Vorgabe weitergehender Minimierungsmaßnahmen abgesehen wurde. Auch Bedenken von Mitarbeitern des Betriebs der Klägerin zu 2 wurden im Planfeststellungsbeschluss (S. 294) ausdrücklich angesprochen und offensichtlich bei der Abwägung mit berücksichtigt.
c) Der für Schallimmissionen an den beiden ausgewählten Immissionsorten auf klägerischen Grundstücken maßgebliche Immissionsrichtwert von 65 dB(A) kann eingehalten werden (51 dB(A) an der Lagerhalle – IO 46; 46 dB(A) an der Gewerbehalle – IO 47). Die Vorbelastung wurde berücksichtigt (Planfeststellungsunterlagen der 1. Tektur, Band 6, 11.2). Zur Einhaltung der AVV Baulärm wurde eine entsprechende Auflage verfügt (A.4.2.3). Die durch das Vorhaben verursachte Lärmbelastung wurde mit abgewogen (Planfeststellungsbeschluss C.3.5.3, S.165-166; C.4.8, S.204).
Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; im Hinblick auf eine eher geringfügige dauerhafte Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke erscheint eine Halbierung des Betrags nach Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs angemessen).