Familienrecht

Unzulässige Beschwerde

Aktenzeichen  15 W 656/16 Rae

Datum:
18.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 15114
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 567 Abs. 1

 

Leitsatz

Gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte ist eine (weitere) sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

13 T 16081/15 2015-10-14 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 14.10.2015 (Az. 13 T 1608/15) wird kostenpflichtig verworfen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.08.2015, mit dem sein Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO zurückgewiesen wurde, mit Schreiben vom 16.08.2015 (Bl. 107 d. A.) Beschwerde zum Landgericht München I ein. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14.10.2015 (Bl. 121 d. A.) als unzulässig zurück. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zunächst formlos übermittelt und später noch einmal am 03.03.2015 förmlich zugestellt.
Dagegen richtet sich eine weitere Beschwerde vom 01.11.2015 bzw. vom 13.03.2016 (Bl. 182 d. A.). Das Landgericht München I wies mit Verfügung vom 22.03.2016 (Bl. 187 d. A.) den Beschwerdeführer auf die offensichtliche Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels und die damit verbundenen Kosten hin.
II. Die in den Schreiben vom 01.11.2015 und vom 13.03.2016 eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14.10.2015 sind nicht statthaft und waren deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Über die Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht München zu entscheiden, da der Beschwerdeführer ausweislich seines Schreibens vom 04.04.2016 ausdrücklich eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung vom 14.10.2015 durch eine höhere Instanz begehrt. Eine Vorlage an den BGH scheidet aus, da eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14.10.2015 ersichtlich unstatthaft ist und das Rechtsmittel auch nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, da gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte allein die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich ist und dies nur, wenn diese im angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Dagegen ist eine (weitere) sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte nur statt, wenn diese im ersten Rechtszug ergangen sind. Die hier angefochtene Entscheidung ist vom Landgericht München I im Beschwerdeverfahren und damit im zweiten Rechtszug erlassen worden. Sie unterliegt nicht ihrerseits der sofortigen Beschwerde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

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