Bußgeld für Lärmbelästigung
Unzulässiger Lärm ist im (OWiG) § 117 geregelt. Verursacht jemand ohne besonderen Anlass Lärm, der die Allgemeinheit belästigt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Ganz besonders, wenn dieser Lärm als vermeidbar gilt. Eine solche Belästigung durch Lärm kann bis zu 5.000 Euro Bußgeld nach sich ziehen.
Welche Ruhezeiten gelten in Wohngebieten?
Die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV) bestimmt, wie und wann Geräte und Maschinen betrieben werden dürfen. Zum Beispiel Kettensägen, Laubgebläse oder Rasenmäher. Diese Regelung gilt für Wohngebiete!
Die bekannte Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 Uhr oder 7 Uhr (je nach Bundesland). Die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung greift aber bereits ab 20 Uhr! So dürfen laute Maschinen in Wohngebieten ab 20 Uhr nicht mehr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist eine ganztägige Ruhezeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr einzuhalten.
Ruhezeiten in der Mietwohnung
Achtung! Auch Vermieter können in einer Hausordnung gewisse Ruhezeiten anordnen. Missachten Mieter diese durch Lärm, der über die Zimmerlautstärke hinausgeht, droht Ihnen im schlimmsten Fall die Kündigung des Mietvertrags.
Diese Ausnahmen gelten für Bad und Schlafzimmer
Baden oder Duschen nach 22 Uhr ist nicht verboten. Lediglich stundenlanges Wasserplätschern kann von Ihren Nachbarn als Belästigung gemeldet werden. Dies gilt auch für nächtliche Geräusch aus dem Schlafzimmer. Solange diese nicht stundenlang andauern, können Nachbarn nichts dagegen einwenden.
Kinderlärm müssen Sie hinnehmen
Für Kinderlärm und Babygeschrei gilt eine erweiterte Toleranz. Lautes Lachen, Weinen und Schreien gilt nicht als Belästigung und gehört zu einem kindgemäßen Verhalten. Nachbarn müssen dies hinnehmen – auch in der Nacht.
Wann gilt die Mittagsruhe?
Eine gesetzlich verankerte Mittagsruhe existiert in Deutschland nicht!
Trotzdem kann jede Gemeinde eigene Ruhezeiten verabschieden. Beispielsweise eine Mittagsruhe von 13 Uhr bis 15 Uhr. Solche Ruhezeiten sind häufig in Kurorten üblich. Informieren Sie sich daher zur Sicherheit bei Ihrer Gemeinde. Möglicherweise gibt es dort eine separate Lärmschutzverordnung.