Viele vermeintliche Verkehrsregeln halten sich hartnäckig – doch nicht alles, was man im Alltag hört, stimmt auch. Gerade Irrtümer im Straßenverkehr können im Ernstfall zu Bußgeldern, Punkten oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen. Wir räumen mit 8 weit verbreiteten Mythen auf und zeigen, was die Rechtslage tatsächlich vorsieht. So sind Sie im Straßenverkehr rechtlich auf der sicheren Seite.
Nr. 1 Irrtümer im Straßenverkehr zum Radweg
Radfahrer müssen im Straßenverkehr den Radweg benutzen, wenn es einen gibt.
Nein, müssen sie grundsätzlich nicht. Radfahrer dürfen selbst entscheiden, ob sie auf der Straße fahren oder den vorhandenen Radweg nutzen.
Achtung: Radfahrer müssen dann einen Radweg nutzen, wenn dieser durch ein entsprechendes Schild (237, 240/241) gekennzeichnet ist. Kommt es zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr durch nicht erlaubtes Nutzen der Straße trotz gekennzeichneten Radwegs, können Strafen folgen. Auch Rennradfahrer sind von dieser Regel nicht ausgenommen.

Beachten muss man als E-Bike Fahrer mit einem Fahrzeug bis zu 45 km/h aber folgendes: Der Radweg darf nur benutzt werden, wenn er durch ein Schild gekennzeichnet ist, auf dem „Mofa frei“ oder E-Bike frei“ steht. Ansonsten ist es Ihnen vorgeschrieben, die Straße zu nutzen.
Fazit: Für Radfahrer ist es immer sicherer, einen Radweg zu nutzen, wenn dieser vorhanden ist, um sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer durch Überholmanöver im Straßenverkehr nicht zu gefährden.
Nr. 2 Irrtümer im Straßenverkehr zu Unfällen
Nach einem Unfall darf man die Autos nicht mehr wegbewegen.
Das stimmt so nicht – denn handelt es sich um einen Bagatellschaden, sollte man das Auto zügig bei Seite fahren, um den Verkehr nicht unnötig zu behindern. Ansonsten könnte ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00€ drohen.
Wichtig: Vorher unbedingt ausreichend Fotos der Unfallstelle machen, wenn möglich auch den Boden markieren.
Bei höheren Schäden kann das vorzeitige Verlassen des Fahrzeugs der Unfallstelle aber Probleme bereiten. Die Beweissituation für den in den Unfall verwickelten Autofahrer könnte erheblich beeinträchtigt werden.
Fazit: Unfallstellen auf jeden Fall zuerst sichern! Nehmen Sie Kontakt mit der örtlichen Polizeibehörde auf und klären Sie telefonisch ab, ob die Unfallstelle bis zum Eintreffen geräumt werden darf oder nicht. Denn dieser Irrtum im Straßenverkehr hängt vom Einzelfall ab und kann pauschal nicht bekräftigt werden.
Nr. 3 Irrtümer im Straßenverkehr zum Fahren ohne Schuhe
Barfuß und in Flip-Flops darf man nicht Auto fahren.
Teils richtig. Es gibt kein Gesetz, das es in Deutschland verbietet, barfüßig oder in Flip-Flops Auto zu fahren.
Achtung: Kommt es zu einem Unfall, kann ungeeignetes oder gar kein Schuhwerk zu Mithaftung führen. Dies kann auch versicherungsrechtliche Folgen haben.
Fazit: Am besten also bequeme, flache Schuhe tragen, die eine sensible und kraftvolle Pedalsteuerung ermöglichen. Speaker, Sportschuhe und Ähnliches eignen sich am besten.
Nr. 4 Irrtümer im Straßenverkehr zur Promillegrenze
Betrunken Fahrrad fahren ist erlaubt.
Erlaubt ja, aber nur bis zu einem Grenzwert. Laut aktueller Rechtsprechung liegt dieser Wert bei Fahrradfahrern bei 1,6 Promille. Wer mit einem höheren Wert erwischt wird, dem drohen Strafen und der Entzug der PKW-Fahrerlaubnis. Laut § 316 Strafgesetzbuch (StGB) erhält jeder eine Strafe, der wegen übermäßigen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu steuern. Auch wer unter dem Grenzwert betrunken Fahrrad fährt und durch „alkoholtypisches Verhalten“ wie Schlangenlinien oder unkontrolliertes Fahren auffällt, kann seine Fahrerlaubnis verlieren – selbst, wenn kein Dritter gefährdet ist.
Achtung: Die Grenzwerte unterscheiden sich je nach Fahrzeug wie folgt:
- Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h: 1,6 Promille gelten als absolute Fahruntüchtigkeit (Straftat). Bereits ab 0,3 Promille kann es bei auffälligem Fahrverhalten oder einem Unfall zur Anzeige kommen.
- S-Pedelecs und E-Bikes bis 45 km/h: Diese gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge, weshalb hier die Auto-Regeln greifen. Bereits ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (Bußgeld von rund 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg, ein Monat Fahrverbot). Ab 1,1 Promille handelt es sich um eine Straftat.
- PKW und E-Scooter: 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeitsgrenze, 1,1 Promille als Straftatgrenze.
Fazit: Bei übermäßigem Alkoholgenuss sollte man, statt sich aufs Fahrrad zu setzen, lieber ein Taxi rufen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren. Wichtig zu wissen: Bei einem klassischen Fahrrad oder Pedelec bis 25 km/h gibt es keine feste 0,5-Promille-Grenze wie beim Auto – hier zählt allein, ob man ab 0,3 Promille auffällig fährt oder verunfallt, bzw. ob man die 1,6-Promille-Marke erreicht. Bei schnellen E-Bikes und S-Pedelecs gilt dagegen von Anfang an die strengere Kfz-Regelung.
Nr. 5 Irrtümer im Straßenverkehr zur Unfallschuld
Im Straßenverkehr hat der Auffahrende immer Schuld am Unfall.
Man geht oft davon aus, dass der Auffahrende Schuld am Unfall hat. Das stimmt aber nicht immer! Gründe sind zum Beispiel ein zu geringer Sicherheitsabstand, nicht angepasste Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit. Doch sollte man im Straßenverkehr nicht zu voreilig urteilen.
Wann der Auffahrende nicht schuld ist:
- Bei einem grundlosen Bremsvorgang des Vordermanns. War der Sicherheitsabstand des Hintermanns nicht ausreichend, muss er dennoch eine Teilschuld tragen
- Wenn die Bremslichter des Vordermanns defekt sind
- Bei Spurwechseln, wenn der Vordermann zum Beispiel nach einem Überholvorgang knapp vor dem Hintermann einschert
- Beim Abbremsen wegen Kleintieren auf der Straße

Achtung: Generell gilt das Abbremsen wegen Kleintieren auf der Straße und im Straßenverkehr nicht als triftiger Grund, weshalb der Vordermann die Schuld für den Auffahrunfall zum größten Teil tragen muss. Hierzu zählen zum Beispiel Vögel, Hasen, Igel, aber auch Katzen.
Bei größeren Tieren, wie Hunden, Rehen oder Wildschweinen, ist es dem Vorausfahrendem im Verkehrsrecht erlaubt, das Überfahren des Tieres nicht in Kauf zu nehmen und deshalb abzubremsen. Kommt es in Folge zu einem Auffahrunfall, gilt der höhere Schuldanteil dem Auffahrenden. Je nach Lage (innerorts, außerorts) und Tiergröße muss gerichtlich entschieden werden, ob es dem Vorausfahrendem zuzumuten ist, das Tier zu überfahren oder einen Unfall zu riskieren.
Fazit: Immer ausreichend Sicherheitsabstand einhalten, um grundsätzlich Auffahrunfälle und die damit zusammenhängende Schuldfrage zu vermeiden.
Nr. 6 Irrtümer im Straßenverkehr zum Stauverhalten
Bei einem Stau darf man über den Standstreifen bis zur nächsten Autobahn-Ausfahrt fahren.
Nein, darf man nicht. Das Befahren des Standstreifens, um die nächste Ausfahrt zu nutzen, ist verboten. Wer trotzdem den Standstreifen widerrechtlich nutzt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 75€ rechnen. Der Standstreifen ist ausschließlich für Pannenfahrzeuge vorgesehen.
Achtung: Strafbar ist auch grundloses Anhalten auf dem Standstreifen.
Fazit: Bei Stau Geduld haben und sich das Bußgeld lieber sparen.
Nr. 7 Irrtümer im Straßenverkehr zur Unfallflucht
Auto versehentlich angefahren – Einen Zettel mit Kontaktdaten hinterlassen reicht.
Wenn der Besitzer des beschädigten Autos nicht auffindbar ist, scheint es für viele eine Lösung zu sein, einen Zettel mit Kontaktdaten an die Windschutzscheibe zu hängen. Dieser Zettel reicht jedoch NICHT aus. Man riskiert damit eine hohe Strafe wegen Fahrerflucht.
Nach §142 Absatz 5 ist es schon Fahrerflucht, wenn der Unfallverursacher nicht eine angemessene Zeit lang auf den Besitzer des geschädigten Fahrzeugs gewartet hat und sich anschließend entfernt, egal ob ein Zettel hinterlassen wurde oder nicht.
Was ist eine angemessene Zeitspanne? Je nach Unfallart gilt es als angemessen, mindestens 30 Minuten zu warten.
Trifft man den Besitzer des Fahrzeugs nicht an, ist der Schaden unverzüglich der örtlichen Polizeibehörde zu melden, die den Besitzer ausfindig machen kann. Was weiter zu tun ist, erfolgt dann in Abstimmung mit der Polizei.
Aber: Niemals so tun, als hätte man den Schaden, den man verursacht hat, nicht bemerkt. Es gibt spezielle Sachverständige, die rekonstruieren können, ob der Verursacher den Unfall bemerkt hat – Lieber direkt zugeben und die hohen Strafen wegen Fahrerflucht vermeiden.
Fazit: Es gilt auch bei kleineren Lackschäden, den Besitzer des beschädigten Fahrzeugs ausfindig zu machen oder die Polizei zur Ermittlung einzuschalten. Übrigens: Bei einem Unfall, in den Tiere verwickelt sind, droht Ihnen keine Strafe wegen Fahrerflucht, wenn Sie weiterfahren, ohne anzuhalten. Dennoch müssen Sie davon ausgehen, dass Ihnen Strafen durch das Tierschutzgesetz wegen Tierquälerei drohen können.
Nr. 8 Irrtümer im Straßenverkehr zu Einbahnstraßen
Radfahrer dürfen Einbahnstraßen in die entgegengesetzte Richtung befahren.
Radfahrer müssen sich an die gesetzliche Vorschrift im Straßenverkehr halten und dürfen, genau wie Autofahrer, Einbahnstraßen nur in vorgesehener Richtung befahren. Fährt ein Fahrradfahrer unerlaubt entgegengesetzt der Fahrtrichtung, drohen Strafen. Beim Befahren drohen 20€, bei Behinderung Dritter 25€, bei Gefährdung sogar 30€.

Aber: Ist eine Einbahnstraße durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet, ist es Ihnen erlaubt. Hier gilt es, als Autofahrer besonders aufmerksam zu sein, denn es können Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung auftauchen.
Fazit: Nicht zum Geisterradler werden und sich als Radfahrer stets an die Verkehrsvorschriften im Straßenverkehr halten, um nicht unnötige Bußgelder zu kassieren oder andere zu gefährden.


