Familienrecht

Berichtigung in den Gründen wegen offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens

Aktenzeichen  UR III 106/20

Datum:
18.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 38565
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 42

 

Leitsatz

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.12.2020 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beim Standesamt die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes beantragt.
Am 10.01.2020 erging auf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 nach Beteiligung der kanadischen Leihmutter ein Beschluss des Obersten Gerichtshof von Britisch-Kolumbien.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 42 FamFG.
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.

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