Seit der Teillegalisierung von Cannabis hat sich auch die Rechtslage für Autofahrer grundlegend geändert. Wer heute noch von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC ausgeht, orientiert sich an einer längst überholten Regel. Wir zeigen Ihnen, welcher Grenzwert für Cannabis am Steuer aktuell gilt, welche Strafen drohen – und was zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen für Cannabis-Patienten bedeuten.
Der neue THC-Grenzwert: 3,5 statt 1,0 ng/ml
Bis 2024 gab es im Straßenverkehrsgesetz (StVG) gar keinen ausdrücklichen Grenzwert für THC. Die Gerichte orientierten sich an einem rein analytischen Wert von 1,0 ng/ml, den eine Expertenkommission zur Nachweisgrenze entwickelt hatte.
Seit dem 22. August 2024 ist das anders: Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wurde ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a StVG festgeschrieben – ein Wert, der laut der zuständigen Expertengruppe einer Beeinträchtigung vergleichbar mit 0,5 Promille Alkohol entspricht.
Wichtige Ausnahmen:
- Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren: Für sie gilt weiterhin der strenge Grenzwert von 1,0 ng/ml – kombiniert mit einem vollständigen Cannabisverbot am Steuer während der zweijährigen Probezeit.
- Mischkonsum: Wer Cannabis konsumiert, unterliegt einem absoluten Alkoholverbot am Steuer – unabhängig vom THC-Wert.
- Medizinal-Cannabis: Für Patienten mit ärztlicher Verschreibung greift die sogenannte Medikamentenklausel (§ 24a Abs. 4 StVG) – dazu unten mehr.
Diese Bußgelder drohen bei Cannabis am Steuer
| Verstoß | Bußgeld | Fahrverbot |
| Erstmalige Überschreitung von 3,5 ng/ml | 500 € | 1 Monat |
| Wiederholte Überschreitung | 1.000 € | 3 Monate |
| Verstoß in Kombination mit Alkohol | erhöhtes Bußgeld | je nach Einzelfall |
Aktuelle Rechtsprechung zu Cannabis am Steuer
OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26
Das OLG Hamm befasste sich mit einem Fahrer, der mit über 3,5 ng/ml THC einen Unfall verursacht hatte und sich auf eine ärztliche Cannabis-Verschreibung berief. Das Gericht äußerte sich zu den Sorgfaltsanforderungen an eine ordnungsgemäße Verschreibung und dazu, wessen Pflichtverletzung – die des Arztes oder die des Patienten – im Bußgeldverfahren überhaupt zählt.
OLG Oldenburg, Beschluss im Juli 2026
Besonders praxisrelevant ist ein aktueller Beschluss des OLG Oldenburg zu einem Fall, in dem ein Fahrer nach telefonisch verschriebenem Medizinal-Cannabis mit 4,0 ng/ml THC kontrolliert wurde. Das Amtsgericht Osnabrück hatte ihn zunächst verurteilt. Das OLG hob das Urteil auf und stellte klar:
- Eine Cannabis-Verschreibung muss nicht erst nach Ausschöpfung anderer Therapien erfolgen – ein „Ultima-Ratio“-Nachweis wie im Sozialrecht ist keine Voraussetzung der Medikamentenklausel.
- Ein persönlicher Arztkontakt ist nach aktueller Rechtslage nicht zwingend erforderlich – auch eine telefonische Verschreibung kann ausreichen.
- Verantwortlich für die Ordnungsgemäßheit der Verschreibung ist der Arzt, nicht der Patient. Ein Betroffener haftet nicht für Sorgfaltsverstöße, von denen er nichts wusste.
Wichtig bleibt aber: Die Medikamentenklausel greift nur, wenn sich der gemessene THC-Wert plausibel aus der verschriebenen Dosierung erklären lässt – ein Rezept allein genügt nicht.
Hinweis: Da die Frage des persönlichen Arztkontakts von anderen Oberlandesgerichten strenger beurteilt wird, ist mit einer klärenden Entscheidung auf Bundesebene zu rechnen.
Fazit zu Cannabis am Steuer
Der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml schafft mehr Rechtssicherheit für Gelegenheitskonsumenten – ändert aber nichts daran, dass Cannabis am Steuer strafbar bleiben kann. Für Patienten mit ärztlicher Verschreibung lohnt sich angesichts der aktuellen Rechtsprechung ein genauer Blick auf die eigene Verordnung und Dosierung.


