Informationen zu Allgemeinen Finanzhilfen bekommen Sie hier.
Informationen für Solo-Selbständigen bekommen Sie hier.
Hier finden Sie einen Link für die Beantragung von Kurzarbeitergeld.
Welchen Unternehmen stehen Hilfen zu?
Systemrelevante Betriebe können in jedem Bundesland Finanzhilfen sowohl über die Bundesregierung als auch über ihre Landesregierung bekommen. Alle weiteren Betriebe sind davon abhängig inwieweit der Bund und die einzelnen Länder Hilfen bereitstellen. Kleine Betriebe werden in manchen Städten pleite gehen und bekommen möglicherweise keine Hilfe, wenn sie in einem Bundesland gegründet wurden, dass keinen allumfassenden Rettungsschirm plant. Was die Bundeländer genau planen und wo Sie Hotlines finden, erfahren Sie hier.
Kreativität ist gefragt
Nachdem das öffentliche Leben weitgehend heruntergefahren wurde, befürchten einige Unternehmen eine Pleite. Denn die üblichen Fixkosten, wie z. B. Arbeitslöhne und Miete fallen auch an, wenn der Laden wegen Corona geschlossen bleiben muss.
Doch diese Not macht auch erfinderisch: Matrazenhersteller nähen nebenerwerblich Gesichtsmasken. Kosmetikhersteller produzieren zusätzlich Desinfektionsmittel. Der Einzelhandel mobilisiert und bietet Bücher, Kleidung und weitere Güter auf ungewohnte Art und Weise an. So werden Güter z. B. auf Instagram eingestellt und dafür ein Lieferservice oder eine Abholung angeboten. Oder es werden Verkaufsboxen installiert, in denen Waren kontaktlos vor den Läden abgeholt und auf Rechnung bezahlt werden können. Denn oft haben kleine Ladengeschäfte keinen Online-Shop oder agieren nur regional. Das bedeutet in Krisenzeiten: Bestellungen per WhatsApp, Versand, Ausmachen eines Lieferortes bzw. einer kontaktlosen Abholung, etc.
So werden Websites wie z. B. der City Blog Würzburg ins Leben gerufen, die Unternehmern die Möglichkeit bieten sich online zu präsentieren und potentielle Kunden über Lieferbedingungen zu informiern. Die Händler schließen sich unterstützt durch Stadtmarketingvereine zusammen. Informieren Sie sich darüber auf der Seite Ihres Stadtmarketingvereins!
Was bedeutet es für Sie und für Ihre Arbeitnehmer, wenn Sie Kurzarbeit beantragen?
Das wichtigste zuerst: Kurzarbeit erhält Arbeitsplätze und ist somit ein wichtiges Instrument für Betriebe, um weiterhin liquide zu bleiben. Bisher lag die Schwelle für die Beschäftigten, die von einem Arbeitsausfall betroffen sein mussten, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können bei 30 Prozent. Um die Unternehmen frühzeitig zu entlasten, wurde diese auf 10 Prozent herabgesetzt. Auch müssen keine Minusstunden mehr vor der Beantragung aufgebaut werden. Eine weitere Neuerung betrifft Leiharbeiter/innen: Auch diese können in der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beziehen. Außerdem erstattet die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgebern ab sofort einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge, um so die Weiterbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Diese Vorschriften gelten rückwirkend zum 01. März 2020.
Wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind, können Sie Kurzarbeitergeld beantragen:
Der unvermeidbare, vorübergehende Arbeitsausfall muss auf wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis, auf das Sie keinen Einfluss haben, zurückgeführt werden können. Des Weiteren muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angemeldet werden und es dürfen keine Kündigungen ausgesprochen werden. Sie dürfen Kurzarbeit auch kurzfristig oder für eine einzelne Abteilung einführen und müssen nicht die Arbeitszeit aller Beschäftigten gleichermaßen reduzieren. Je nach Auftragslage ist auch „Kurzarbeit null“ angemessen. Das bedeutet einen Arbeitsausfall von 100 Prozent.
Für die Unternehmen zu beachten:
Füllen Sie bezüglich des Kurzarbeitergeldes bereits frühzeitig die benötigten Formulare aus und senden Sie diese an die Agentur für Arbeit. Wenn Ihr Unternehmen bereits registriert ist, können Sie das Kurzarbeitergeld online beantragen oder per Post zusenden. Zur Registrierung müssen Sie folgende Nummer anrufen: 0800/4555520.
Frist, Betriebsrat und Berechnungsgrundlagen – da sollten Sie aufpassen:
Der Antrag für Kurzarbeitergeld ist innerhalb von drei Monaten, beginnend mit dem Monat in dem die kurzgearbeiteten Tage liegen, einzureichen. Die Auszahlung erfolgt bereits 15 Tage nach Antragstellung. Bitte klären Sie die Beantragung zuvor auch mit Ihrem Betriebsrat ab, denn dieser muss seine Zustimmung geben. Falls Sie sich nicht mit Ihrem Betriebsrat einigen können, erwirkt eine sogenannte Einigungsstelle eine Einigung (§ 87 (2) BetrVG).
Wenn Sie nicht bereits eine Software zur Berechnung benutzen, können Sie sich diese besorgen oder sich an die Tabellen der Bundesagentur für Arbeit halten. Kurzarbeitergeld kann auch für Vereine, Schulen, Kitas und Kulturschaffende beantragt werden.
Was das für die meisten Ihrer Arbeitnehmer bedeutet:
Durch die Herabsetzung der Voraussetzungen können Ihre sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2020 bereits Kurzarbeitergeld erhalten, wenn 10 Prozent der Mitarbeiter Ihres Unternehmens einen Gehaltsausfall von über 10 Prozent haben. Dadurch wird die sogenannte Erheblichkeitsschwelle schneller erreicht. Das bedeutet, dass diese auch Kurzarbeitergeld erhalten können, wenn sie selbst unter oder bis zu 10 Prozente Gehaltsausfall haben.
Urlaub: Wenn Ihre Arbeitnehmer keine anderen Wünsche haben oder Anträge gestellt haben, können Sie ihr Arbeitnehmer, zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld, dazu auffordern ihren Resturlaub zu nehmen. Sie können Sie jedoch nicht dazu verpflichten, den Urlaub des laufendes Jahres sofort zu nehmen.
Höhe: Als Kurzarbeitergeld erhalten Ihre Arbeitnehmer, wenn sie keine Kinder haben 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettogehalts. Mit Kindern bekommen sie einen Zuschlag von 7 Prozent. Tabellen zur Berechnung finden sie nochmals hier. Kurzarbeitergeld können Sie maximal für einen Zeitraum von 12 Monaten beantragen.
Nebenbeschäftigung: Falls Ihre Arbeitnehmer bereits vor dem Erhalt des Kurzarbeitergeldes eine Nebenbeschäftigung ausgeübt haben, hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe des Betrages. Anders verhält es sich, wenn sie diese erst später aufnehmen: Dann wird das Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Kein Anspruch: Ihre Arbeitnehmer erhalten kein Kurzarbeitergeld, wenn das erzielte Istentgeld auch während der Kurzarbeit über der Beitragsbemessungsgrundlage liegt. Gleiches gilt für Aufstockungsbeträge und Zuschüsse. Hier finden Sie Hilfen, wenn Sie kein Kurzarbeitergeld bekommen sollten, Ihnen aber welches zustehen müsste.
Weitere noch spezifischere Fragen zum Beispiel zu den Themen Sozialversicherungsbeiträge und Weiterbildung beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hier.
Müssen Sie Ihren Mitarbeitern erlauben, deren Urlaub zu stornieren, wenn diese nicht wie geplant verreisen können?
Auf diese Frage können wir Ihnen ganz klar mit NEIN antworten. Auch wenn dies für Ihre Arbeitnehmer schwierig, unkulant oder nur schwer vorstellbar scheint. Bereits beantragter Urlaub kann nur in beiderseitigem Einverständnis storniert werden.