Eingeschränkter Lkw-Verkehr während der Ferienzeit

Rechtsgrundlage im weiteren Sinn ist die Straßenverkehrsordnung. Doch was des einen Freud ist, das ist des anderen Leid.

Weißer Lkw im Verkehr auf einer Straße, dahinter blauer Himmel und Sonne hinter Bäumen.

Seit Ende der 1980er-Jahre regelt die Ferien­reise­verordnung, abgekürzt FerReiseV nähere Einzelheiten zur Benutzung von Autobahnen während der Ferienzeit. Rechtsgrundlage im weiteren Sinn für diese Einschränkungen ist die Straßenverkehrsordnung. Doch was des einen Freud ist, das ist des anderen Leid. Wir klären auf zum Thema Eingeschränkter Lkw-Verkehr.

Ferienreiseverordnung und eingeschränkter Lkw-Verkehr

Die Nachteile für den Gütertransport reichen von Ausnahmeregelungen bis hin zur möglichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit. Das grundsätzliche Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen ist nach der FerReiseV noch um einiges restriktiver. Vom 1. Juli bis einschließlich 31. August dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, sowie Lastkraftwagen mit Anhänger, die gewerblich Güter transportieren, an Samstagen zwischen 7 und 20 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren. Tatsächlich sind zahlreiche Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte betroffen, die in der Verordnung ausdrücklich aufgeführt werden.

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 StVO gilt zusätzlich bundesweit, sieht jedoch verschiedene gesetzliche Ausnahmen für bestimmte Lastwagen vor.

Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit einem Bußgeld belegt.

Ausnahmegenehmigung nach § 4 FerReiseV

Von dem eingeschränkten Lkw-Verkehr gibt es eine Vielfalt von Ausnahmen. Sie gelten vorwiegend für Polizei, für Not- und für Rettungsdienste, aber auch in einzelnen zivilen Ausnahmesituationen. Voraussetzung dafür ist eine nachweisbare, individuelle Dringlichkeit. Die ist beispielsweise dann gegeben, wenn sich keine Alternative zum Lkw-Transport auf der Straße anbietet. Straßenverkehrsordnung sowie FerReiseV regeln die sachliche Zuständigkeit. Eingebunden sind unter anderem die bundes- und landesweiten Straßenverkehrsbehörden.

Folgen eines Verstoßes gegen den eingeschränkten Lkw-Verkehr

Nach § 5 FerReiseV ist der Verstoß, also das Nichteinhalten der Verordnung, eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 des Straßenverkehrsgesetzes StVG. Diese wird mit einem Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog geahndet. Beispiele für solche Verstöße sind eine nach § 4 FerReiseV fehlende Ausnahmegenehmigung oder das Fahren eines verbotenen, in diesem Sinne nicht genehmigten Nutzfahrzeugs.

Heute sind insbesondere diese Regelsätze relevant:

  • 25 Euro bei Verstoß gegen das Ferienfahrverbot,
  • 60 Euro bei einer Fahrt von mehr als 15 Minuten,
  • 150 Euro für den Halter, der einen solchen Verstoß zulässt. 

Erleichtertes Fahrzeugaufkommen in den Sommermonaten

Die FerReiseV soll den Urlaubsreisenden in ihren privaten Pkw die Autobahnfahrt erleichtern. Ein geringeres Lkw-Aufkommen sorgt für buchstäblich freiere Strecken. Das Verkehrsaufkommen wird weniger und der Verkehr insgesamt flüssiger. Dadurch reduzieren sich Staurisiko und Unfallgefahr. Die Urlaubsfahrt verläuft umso ruhiger und entspannter, je weniger Lkw auf der rechten, auf der mittleren oder gar auf der linken Überholspur unterwegs sind.

Für und Wider der FerReiseV

Jede Verordnung hat für alle Beteiligten und Betroffenen nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile. Bei den Auswirkungen der FerReiseV ist das ebenso der Fall. Direkt betroffen sind die Berufskraftfahrer aus dem In- und Ausland. Sie müssen sich mit ihrer Fahrtroute sowie mit dem Zeitplan an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Das kann zu erheblichen Zeitverzögerungen führen. Im Transportwesen wird im wahrsten Sinne des Wortes mit Zeit gerechnet. Jeder Zeitverlust kostet Geld. Für Speditionen und Berufskraftfahrer können die Fahrverbote eine aufwendigere Tourenplanung, Wartezeiten und zusätzliche Kosten verursachen.

Mehr zu Nachtfahrverboten können Sie hier lesen.

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