Gesetzesänderungen im März 2022

Ab März 2022 gelten neue Gesetze und Regelungen. Wir informieren Sie über die wichtigsten Neuerungen.

Justizia vor blauem Himmel

Verschärfte Regeln zum Insektenschutz

Ab März 2022 treten neue Regeln in Kraft, um die Lebensbedingungen für Insekten zu verbessern. Diese ergänzen das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt. Für die Umsetzung dieser neuen Insektenschutzregeln stellen Bund und Länder 250 Millionen Euro zur Verfügung.

Artenreiches Grünland, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern zählen ab März 2022 zu den gesetzlich geschützten Biotopen.
Das neue Gesetz verbietet den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Nationalparks und Naturschutzgebieten. Auch Straßenbeleuchtung und Leuchtreklame ist ab sofort in diesen Gebieten verboten, da diese Insekten anziehen und gefährden.
Beim Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln muss künftig ein Abstand von zehn Metern zum nächsten Gewässer eingehalten werden. Hier können die einzelnen Bundesländer auch eigene Abstände festlegen.
Glyphosat soll bis Ende 2023 vom Markt genommen werden. Schon jetzt darf Glyphosat nur noch beim Ackerbau angewendet werden, wenn es (z.B. für hartnäckige Unkräuter) keine Alternativen gibt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesregierung.

Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt?

Ab März 2022 dürfen Laufzeitverträge nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Kündigen Sie auch dann nicht rechtzeitig, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Das bedeutet, Sie können erneut mit der Frist eines Monats kündigen.

Corona-Hilfen für Unternehmen werden verlängert

Bund und Länder setzen die Überbrückungshilfe IV bis 30. Juni 2022 fort, die ursprünglich nur bis März galt. Unternehmen erhalten weiterhin anteilige Fixkostenerstattung und in Härtefällen Eigenkapitalzuschuss. Zumindest wenn sie stark von den Folgen der Coronapandemie betroffen sind. Dies betrifft auch die Zuschüsse und Neustarthilfen für Soloselbständige.
Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeitergeld während der Coronapandemie wird ebenfalls bis Ende Juni 2022 verlängert.

Impfpflicht: Für wen gilt sie?

Bis zum 15. März 2022 müssen Sie als Mitarbeiter in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen geimpft oder genesen sein.
Diese Impflicht gilt für
… Ärzte, Medizinische Fachangestellte und andere Angestellte
… jede Art von Tätigkeit (also auch für Hausmeister, Reinigungs-, oder Küchenpersonal).

Die Impflicht gilt NICHT für
… Mitarbeiter, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können
… Patienten, die in den Praxen oder Einrichtungen betreut werden
… Besucher und Begleitpersonen

Achtung! Der Nachweis für die Genesung wird nach 3 Monaten ungültig. Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie einen neuen Nachweis vorlegen.

Arbeitnehmer in Arztpraxen müssen eigenverantwortlich Schnelltests durchführen. Und zwar mindestens zweimal in der Woche. Sie dürfen die Praxis zudem nur betreten, wenn sie symptomfrei sind. Diese Testpflicht gilt nicht für Patienten, Besucher und Begleitpersonen.


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