Aktenzeichen 13 O 708/15
Leitsatz
Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 36.881,36 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.12.2015 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen. Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 36.881,36 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklage zu 1) auf Herausgabe der begehrten Summe gemäß § 812 Abs. 1 BGB.
Mit den vom Kläger veranlassten Auszahlungen seiner Bezüge auf das Konto der Beklagten zu 1) hat die Beklagte zu 1) dem entsprechende Auszahlungsansprüche gegen ihre Bank erlangt.
Damit erfolgte eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung des Vermögens der Beklagten zu 1) durch eine Leistung des Klägers im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) liegen dagegen obige Voraussetzungen gerade nicht vor.
Die Leistung an die Beklagte zu 1) wurde auch ohne rechtlichen Grund erlangt. Eine Schenkung konnte durch die Beklagte zu 1) nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen werden.
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Entreicherung fehlt es an einer ausreichenden Darlegung für die Umstände, die zu einem Wegfall der Bereicherung führen können. Auf einen Wegfall kann sich die Beklagte zudem ohnehin gemäß § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes von Anfang an kannte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 BGB.