Definition: Wann spricht man von Mobbing?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Mobbing als „systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“ definiert. Diese arbeitsrechtliche Grundlage lässt sich auf andere Bereiche übertragen. Grundsätzlich kann man von Mobbing sprechen, wenn das Opfer systematisch dauerhaft drangsaliert wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schikane von Kollegen, Mitschülern oder von anonymen Personen im Internet ausgeht. Ziel dieser Handlungen ist es überwiegend, das Opfer in seinem Ansehen zu schädigen. Da das Opfer sich dem Täter meist unterlegen fühlt, ist es der Meinung, machtlos gegen die Schikane zu sein. In manchen Fällen eskaliert das Mobbing bis hin zur körperlichen Gewalt, meist handelt es sich jedoch um psychische, von außen kaum sichtbare Verletzungen.
Es gibt keinen eigenen Tatbestand „Mobbing” im StGB, allerdings können die Handlungen verschiedene Straftatbestände erfüllen.
Rechte und Straftatbestände bei Mobbing
Geschieht das Mobbing am Arbeitsplatz, so kann das Opfer seinen Arbeitgeber oder Betriebsrat informieren. Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern, der sie nachkommen müssen. Zudem regelt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, dass die Arbeitnehmer nicht ungleich behandelt oder diskriminiert werden.
Zudem können die Handlungen der Mobber verschiedene Delikte verwirklichen.
Körperliche Übergriffe auf das Opfer:
- Körperverletzung oder schwere Körperverletzung (§§223,224 StGB)
- Nötigung (§240 StGB)
- Erpressung oder räuberische Erpressung (§§253, 255 StGB)
- Bedrohung (§241 StGB)
- Diebstahl (§242 StGB)
- Sachbeschädigung (§303 StGB)
Verbale Angriffe, egal ob persönlich oder beispielsweise im Internet:
- Beleidigung (§185 StGB)
- Üble Nachrede (§186 StGB)
- Verleumdung (§187 StGB)
Bei Mobbing im Internet, sogenanntem Cyber-Mobbing, kommt gegebenenfalls ein weiterer Tatbestand hinzu. Im Netz sind die Opfer besonders machtlos, weil die Schikane immer und überall geschehen kann und unter Umständen der Täter nicht bekannt ist. Durch die Verbreitung von Videos, auf denen das Opfer zu sehen ist, kann beispielsweise der höchstpersönliche Lebensbereich oder die Vertraulichkeit des Wortes verletzt werden (§§ 201, 201a StGB). Sind auf den Aufnahmen Gewaltdarstellungen zu sehen, ist dies nach §131 StGB ebenfalls strafbar. In einigen Fällen kann auch der Tatbestand der Nachstellung (§238 StGB) erfüllt sein, wenn der Täter kontinuierlich Kontakt zum Opfer sucht und es so in seiner Lebensgestaltung erheblich einschränkt.