Die Radwegbenutzungspflicht darf unter Umständen auch dann angeordnet werden, wenn dieser Weg nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Die Anordnung kann dann erfolgen, wenn die Nutzung der Fahrbahn durch Radfahrer eine besondere Gefährdung für diese darstellt und eine Optimierung der vorhandenen Radwege aus Gründen der örtlichen Gegebenheiten nicht einfach möglich ist. Damit wies das Gericht die Klage eines Radfahrers ab, der sich gegen die Nutzungspflicht zu schmaler Wege wandte. Nach Ansicht des Gerichts würde das Befahren der Fahrbahn durch Radler zu erheblichen Beeinträchtigungen des Verkehrs führen und außerdem sei dann nicht mehr ausreichend Platz für die Kfz, die einen Sicherheitsabstand von 1,5 m einhalten müssen, wenn sie Radfahrer überholen wollen.
Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 2011, Az. 11 B 08.1892
Gefahr auf Radwegen
Gefahren auf Radwegen entstehen oft durch verschiedene Faktoren:
- Unübersichtliche Einmündungen: Autofahrer übersehen Radfahrer an Kreuzungen oder Ausfahrten.
- Falsch parkende Autos: Blockierte Radwege zwingen Radfahrer auf die Straße, was gefährlich ist.
- Schlechte Wegbeschaffenheit: Schlaglöcher oder unebene Flächen erhöhen das Sturzrisiko.
- Fußgänger auf dem Radweg: Fußgänger, die unerwartet auf den Radweg treten, können Unfälle oder gefährliche Situationen verursachen.
- Fehlende Markierungen: Unklare oder fehlende Markierungen können zu Missverständnissen zwischen Radfahrern und Autofahrern führen.
Diese Gefahren erfordern besondere Aufmerksamkeit von Radfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern.
Wie wirkt sich die StVO-Novelle auf die Radwegbenutzungspflicht aus?
Im Oktober 2024 gab es eine Novelle in der Straßenverkehrs-Ordnung und seitdem geistert einiges an Halbwissen durchs Netz. Die kurze Antwort für alle, die es eilig haben: An der oben beschriebenen Rechtslage zur Radwegbenutzungspflicht ändert sich für Sie als Radfahrer erst einmal nichts.
Was sich tatsächlich geändert hat, betrifft vor allem die Kommunen: Sie dürfen jetzt leichter neue Radwege, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen einrichten, ohne vorher aufwendig eine besondere Gefahrenlage nachweisen zu müssen – solange die Maßnahme dem Klimaschutz oder der Radverkehrsförderung dient. Für Städte und Gemeinden ist das ein echter Bürokratie-Bonus, der in den nächsten Jahren wahrscheinlich zu mehr Radinfrastruktur führen wird.
Begründete Gefahrenlage, um eine Radwegbenutzungspflicht zu rechtfertigen
Für bereits bestehende Radwege und die Frage, ob Sie diese benutzen müssen, gilt aber: Eine Behörde muss eine konkrete, örtlich begründete Gefahrenlage nachweisen, bevor sie ein Schild zur Radweg-Benutzungspflicht aufstellen darf. Ein Gericht hat das erst 2024 bestätigt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9.7.2024, Az. 12 LA 42/23).
PDF Download

