Rückzahlung von Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer

Wer muss für die Kosten aufkommen, die bei einer Fortbildung entstehen, wenn der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden die Anmeldung bis zum Beginn oder während der Fortbildung nicht zurückzieht, oder der Arbeitnehmer kurz danach kündigt? Wir klären Sie darüber auf!

Rückzahlung Fortbildungskosten Arbeitnehmer

Aus Sicht eines Unternehmens kann es sich lohnen, Fortbildungskosten für seine Mitarbeiter zu übernehmen, um an Know-how zu gewinnen. Daher ist es umso ärgerlicher, wenn die Person nur kurze Zeit später das Unternehmen verlässt.

Rückzahlungsvereinbarung in Arbeits- oder Fortbildungsverträgen

Optimal und zu empfehlen ist es, alles schriftlich und individuell zu vereinbaren. Dies kann in Form einer Fortbildungsvereinbarung oder im Fortbildungsvertrag auch als explizite Rückzahlungsvereinbarung bzw. eine Rückzahlungsklausel geregelt sein.

Diese muss arbeitsrechtlich auch so gestaltet und formuliert sein, dass der Arbeitnehmer sich darauf einstellen und sehen kann, wie viel Kosten er eventuell zurückzahlen muss, je nachdem zu welchem Zeitpunkt er dann das Unternehmen verlässt.

Faktoren für eine rechtlich tragende Vereinbarung sind die Länge der Fortbildung, die festgelegte Bindungsdauer und ob die Weiterbildung persönliche Vorteile bringt. Die sicherste Variante ist es, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

Die Vereinbarung kann ebenfalls gültig sein, wenn der Arbeitnehmer fristlos kündigt, allerdings nur wenn es dafür auch einen triftigen Grund gibt und im Fortbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Unwirksame Rückzahlungsklausel

Wenn die Bindungsdauer zu lang ist im Verhältnis zur Dauer der Fortbildung, kann die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam sein. Je kürzer die Fortbildung ist, desto kürzer muss auch die Bindungsdauer sein.

Die maximale Bindungsdauer beträgt drei Jahre.

Wann muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen

Wenn sich das Berufsfeld durch technische oder wirtschaftliche Entwicklungen wesentlich ändert, muss die Fortbildung gezahlt werden. Dabei darf grundsätzlich der Zeitraum vom Unternehmen festgelegt werden.

Wichtig ist aber, dass die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Regelungen im Arbeitszeitgesetz dürfen nicht überschritten werden, wenn der Zeitraum beispielsweise außerhalb der normalen Arbeitszeit liegt. Außerdem ist niemand dazu verpflichtet sich höher zu qualifizieren, als im Arbeitsvertrag vereinbart.


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